Revision teilweise stattgegeben: Umwandlung versuchter räuberischer Erpressung in Nötigung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 253/78
- Datum
- 23.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen in den Urteilsgründen Feststellungen dazu, ob der Täter freiwillig vom weiteren Versuch zurückgetreten ist, so kann nicht von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen werden; der Schuldspruch ist entsprechend zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.
Die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB sind vom Tatrichter festzustellen; unterbleiben solche Feststellungen, ist ein unbeendeter Versuch bzw. eine geringere Qualifikation zu berücksichtigen.
Der Revisionssenat kann nach § 349 Abs. 4 StPO den Schuldspruch ändern, wenn die Feststellungen der Vorinstanz keine tragfähige Grundlage für die ursprünglich getroffene Tatqualifikation bieten.
Werden Zweifel nicht ausgeschlossen, dass eine nunmehr aufgehobene Verurteilung wegen eines Versuchs einer schweren Straftat das Strafmaß für andere Taten beeinflusst haben kann, sind die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben und die Strafe durch das Tatgericht neu festzusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 9. Januar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Stemmer Horst i. C. aus Lübeck, dort geboren am ████ ██ 1949, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Mai 1978 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. Januar 1978 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen sexueller Nötigung verurteilt ist (§§ 240, 223, 239, 52; 178, 53 StGB); b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Zur Entscheidung über die Strafen wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Zum Schuldspruch hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Das Urteil kann, soweit der Angeklagte zum Nachteil des Zeugen L. ww. a. wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt wurde, keinen Bestand haben. Das Landgericht führt selbst aus, der Angeklagte habe *‘seinen Drohungen keinen weiteren Nachdruck verliehen, sondern die weitere Tatausführung sogleich aufgegeben’* (UA S. 29). Das legt die Annahme nahe, dass sich der Tatplan des Angeklagten nicht auf eine einmalige Drohung beschränkt hat. Dann aber handelte es sich um einen unbeendeten Versuch, von dessen Weiterführung der Angeklagte abgesehen hat.
Darüber, aus welchen Gründen der Angeklagte *‘seinen Drohungen keinen weiteren Nachdruck verliehen’* hat und ob gegebenenfalls die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB vorlagen, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Auch nach dem Zusammenhang dieser Gründe lässt sich nicht ausschließen, dass das allein auf vom Willen des Angeklagten abhängigen Umständen beruht, dass er also freiwillig von einer ihm noch möglich erscheinenden Tatvollendung abgesehen hat.“
Dem tritt der Senat bei. In der neuen Hauptverhandlung sind in dieser Richtung keine zusätzlichen Feststellungen zu erwarten. Deswegen ändert der Senat den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte, soweit er zum Nachteil des Zeugen L. gehandelt hat, nur der Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig ist.
Über die Einzelstrafe für diese Tat wird der Tatrichter neu zu entscheiden haben. Der Senat hat neben der Gesamtstrafe auch die weitere Einzelstrafe wegen der zum Nachteil der Zeugin ██ ██████████ begangenen Tat aufgehoben: Er kann nicht ausschließen, dass die Bestrafung wegen des Versuchs eines Verbrechens nach § 255 StGB einen Einfluss auf die Höhe der nach § 178 StGB verhängten Strafe gehabt hat.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |