Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Kein Notbetrug bei Verschaffung von Benzin

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 253/62
Datum
26.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit einer auf die Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall beschränkten Revision gegen das Urteil des Landgerichts. Der BGH verwirft die Revision; es komme nicht entscheidend auf die Frage des geringwertigen Gegenstands an. Maßgeblich sei, dass der Angeklagte nicht „aus Not“ gehandelt habe. Indizien (mehrtägiges Umherfahren mit gestohlenen Kraftwagen) ließen vielmehr einen anderen Beweggrund erkennen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 264a StGB (Notbetrug) setzt voraus, dass der Täter aus einer gegenwärtigen Notlage heraus handelt; fehlt dieses ‚aus Not‘, kommt die Vorschrift nicht zur Anwendung.

2

Für die Annahme von Notbetrug ist die tatsächliche Motivation und der Zweck der täuschenden Handlung zu würdigen.

3

Tatsächliche Umstände und Verhaltensweisen vor und nach der Tat, die einen anderen Zweck nahelegen, können die Annahme einer Notlage widerlegen und sind in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

4

Eine in zulässiger Weise auf bestimmte Verurteilungsgründe beschränkte Revision kann trotz Zulässigkeit in der Sache verworfen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Abweichung von der angefochtenen Entscheidung nicht gegeben sind.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 27. März 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schmied Wolfgang K. ███, geboren am █████ 1936 in ███ ███ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 27. März 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision, die in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Ob 20 l Benzin, die der Angeklagte sich durch Täuschung verschafft hat, ein „geringwertiger Gegenstand“ im Sinne des § 264a StGB sind, und ob der Angeklagte sich in Not befand, kann dahinstehen; denn jedenfalls hat er nicht „aus Not“ gehandelt, wie diese Vorschrift es voraussetzt.

Die Strafkammer stellt fest, dass er bis zu dieser Tat mit den gestohlenen Kraftwagen tagelang in der Gegend umhergefahren ist. Der Zusammenhang des Urteils ergibt als Überzeugung der Strafkammer, dass er auch mit dem durch Täuschung erlangten Benzin keinen anderen Zweck verfolgte. Sein Beweggrund bestand also nicht darin, dass er einer Notlage abhelfen wollte. Deshalb war seine Tat kein Notbetrug, sondern ein gewöhnlicher Betrug.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaBorker