Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Strafausspruch: Unterbringung und Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 253/59
Datum
21.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu vier Jahren Haft verurteilt und gleichzeitiger Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Der BGH hob den Teil des Strafausspruchs auf, der die Unterbringung anordnete und die Anrechnung über siebenmonatiger Untersuchungshaft ablehnte, weil die Urteilsgründe hierzu nicht ausreichend darlegen, welche rechtlich maßgeblichen Gesichtspunkte zugrunde liegen. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über Unterbringung und Anrechnung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtanerkennung der Untersuchungshaft auf die Strafe erfordert eine nachvollziehbare richterliche Darlegung der rechtlich maßgeblichen Gründe; pauschale oder nicht ausgeführte Erwägungen genügen nicht.

2

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt darzulegen voraus, dass neben der Strafe die öffentliche Sicherheit eine solche Maßregel erfordert; das Gericht hat insbesondere den Zeitpunkt der Entlassung und die zu erwartende Gefährlichkeit zu prüfen.

3

Bei der Strafzumessung genügt eine knappe, aber inhaltlich durchgreifende Begründung, aus der Tat und Täterpersönlichkeit sowie die berücksichtigten Strafzwecke erkennbar sind.

4

Hervorzuhebende Vorstrafen oder frühere Verurteilungen sind nur verwertbar, wenn Art, Anlass und Umstände der früheren Taten so dargestellt sind, dass sie Rückschlüsse auf die aktuelle Gefährlichkeit des Täters erlauben.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 30. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ██████████████ ██████ █ ██ █████████ █ aus ████ ██ ███ ███████ am zur Zeit ██ ██████████████████ wegen Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 30. Januar 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet und die Anrechnung der Untersuchungshaft abgelehnt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Unterbringung und über die Anrechnung der Untersuchungshaft an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Gründe

Von Rechts wegen.

Der Angeklagte, ein leicht erregbarer Epileptiker, hatte sich über seine Frau geärgert und Alkohol getrunken. In einem plötzlichen Wutanfall schleuderte er sein etwa vier Wochen altes Kind auf den Fußboden, so dass es sofort starb. Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags zu vier Jahren Gefängnis verurteilt und angeordnet, dass er in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht wird.

Die Revision greift mit sachlichrechtlichen Ausführungen nur den Strafausspruch an.

1. Die Art und die Höhe der Strafe werden im Urteil knapp, aber rechtlich ausreichend gerechtfertigt. Die Strafzumessungsgründe würdigen zwar nicht ausdrücklich im einzelnen die Tat und die Persönlichkeit des Täters. Beide ergeben sich aber deutlich aus dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe und sind vom Tatrichter bei der Auswahl der Strafe erkennbar berücksichtigt worden.

2. Das Schwurgericht rechnet dem Angeklagten, der in der Hauptverhandlung geständig war, die Untersuchungshaft von über sieben Monaten nicht auf die Strafe an. Die Begründung dafür (UA S. 7) erweckt die Besorgnis, dass es bei dieser Entscheidung nicht die rechtlich maßgebenden Gesichtspunkte (BGHSt 1, 103, 105; BGH NJW 1956, 1164) beachtet hat. Das Urteil enthält nichts darüber, ob das Schwurgericht etwa aus dem vorübergehenden Versuch des Angeklagten, zu Beginn der Ermittlungen den Tatverdacht auf seine Frau zu lenken, den Schluss zieht, er habe selbst in der Hauptverhandlung das Unrecht der Tat noch nicht eingesehen und dadurch erhöht sich seine Schuld und seine Gefährlichkeit. Es könnte allerdings auch genügen, wenn der Tatrichter noch volle vier Jahre Strafhaft für erforderlich hielte, um den Strafzweck zu erreichen. Das sagt das Urteil aber ebenfalls nicht.

Der Strafausspruch muss daher in diesem Punkte aufgehoben werden. Das Schwurgericht wird über die Anrechnung der Untersuchungshaft auch insoweit zu entscheiden haben, als der Angeklagte sie nach dem 30. Januar 1959, dem Tage des angefochtenen Urteils, erlitten hat.

3. Das Urteil legt ferner nicht ausreichend dar, dass die öffentliche Sicherheit es neben der Strafe erfordere, den Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen. Für diese Frage kommt es auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft an (RG DR 1945, 18*).

Die jetzt abgeurteilte Tat des Angeklagten und seine früheren Drohungen und Tätlichkeiten gegen seine Ehefrau haben zwar ihre Hauptursache in seiner krankhaften Reizbarkeit und in seiner Neigung zum Alkohol. Sie sind aber dadurch veranlasst worden, dass sich der Angeklagte über wirkliche oder vermeintliche Versäumnisse seiner Ehefrau im Haushalt aufregte. Die bisherigen Vorfälle beschränken sich also nach Anlass und Wirkung im Wesentlichen auf den häuslichen Kreis. Das Schwurgericht hätte daher prüfen müssen, ob der Angeklagte nach der Strafverbüßung wieder mit seiner Ehefrau zusammenleben oder ob diese sich von ihm trennen wird. Das Schwurgericht sagt allerdings, mit Gewalttätigkeiten des Angeklagten müsse auch außerhalb des häuslichen Rahmens „gerechnet werden“. Dieser Ausdruck lässt nicht ganz klar erkennen, ob das Schwurgericht solche Ausschreitungen nur für möglich oder für wahrscheinlich hält. Es kann sich auch nur darauf berufen, dass der Angeklagte im Jahre 1955 mit einer Geldstrafe von 120 DM wegen gefährlicher Körperverletzung belegt worden ist. Dieser Hinweis allein genügt nicht, weil er nichts Näheres über Art und Anlass der damaligen Tat enthält. Außerdem hat das Schwurgericht nicht erkennbar geprüft, wie die Strafverbüßung auf den Angeklagten wirken wird.

Die Anordnung über die Unterbringung muss daher ebenfalls aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmittFischer
Dr. KoffkaDr. Borker