Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 253/54
Datum
14.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt; seine Revision wird verworfen. Er habe einen Zeugen durch bewusste Bestätigung einer falschen Aussage bestärkt und unterließ es, den Meineid zu verhindern. Das landgerichtliche Urteil enthält eine selbständige Sachverhaltsdarstellung; die Nennung von Beiakten in der Beweismittelliste ist verfahrensrechtlich zulässig. Eigeninteresse an Strafvermeidung entschuldigt die Beihilfe nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil muss den Sachverhalt so darlegen, dass die gesetzlichen Merkmale der Tat erkennbar sind; eine ergänzende Verweisung auf Beiakten in der Aufzählung der Beweismittel ist verfahrensrechtlich unbedenklich.

2

Beihilfe zum Meineid kann durch aktives Verhalten verwirklicht werden; die bewusste Bestärkung eines Zeugen in einer Unwahrheit begründet Beihilfe durch Tun, sofern mindestens bedingter Vorsatz vorliegt.

3

Die Tatsache, dass der Gehilfe die Beihilfe zur Vermeidung eigener Bestrafung leistet, begründet weder Rechtfertigung noch Straflosigkeit der Beihilfe.

4

Wer durch sein Verhalten die Gefahr eines Meineids begründet oder bestärkt, ist rechtlich verpflichtet, den Meineid zu verhindern, selbst wenn dies Selbstbelastung zur Folge hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 26. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer ██ aus ███, geboren am ████ in █████, wegen Beihilfe zum Meineid

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten █ gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 26. Februar 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen Beihilfe zum Meineid zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten erhebt eine Verfahrensbeschwerde und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen § 267 StPO darin, dass das angefochtene Urteil seine Feststellungen unter anderem „auf Grund der Beiakten 4 Ms 53/52“ trifft.

Die Rüge ist unbegründet. Es ist zwar unzulässig, die Darstellung des Sachverhalts im Urteil durch eine Verweisung auf andere Schriftstücke zu ersetzen. Das tut das Landgericht aber nicht. Sein Urteil enthält vielmehr eine geschlossene, aus sich selbst heraus verständliche Darstellung des Sachverhalts und gibt insbesondere die Tatsachen an, die die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung erfüllen (vgl. § 267 Abs. 1 StPO). Nur bei der zusammenfassenden Aufzählung der Beweismittel, auf denen diese Feststellungen beruhen, nennt es auch die Beiakten 4 Ms 53/52. Das ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

II.

Auch die Sachrüge geht nicht durch.

1.) Der Verurteilung liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

Bei dem Angeklagten war ein heller Wintermantel gefunden worden, der in der Nacht zum 8.12.1951 von unbekannten Tätern durch Einbruch in das Textilwarengeschäft ███████ gestohlen worden war. Der Angeklagte wurde am ████████ vom Schöffengericht in █████████ wegen Hehlerei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, weil er sich den Mantel zugeeignet habe. Seine Einlassung, er habe sich den Mantel schon im Mai oder Juni 1951 von unbekannten Händlern erworben, schenkte das Schöffengericht keinen Glauben. Er legte Berufung ein und ließ durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 11.12.1952 unter anderem seinen Landsmann und Lagergenossen █ als Zeugen dafür benennen, dass er den Mantel schon vor dem Dezember 1951 getragen habe.

In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht in Hildesheim am 10.7.1953 bekundete █ als Zeuge, er habe den Mantel am 30.11.1951, seinem Namenstag, im Besitz des Angeklagten ██ gesehen. Er wurde vom Gericht wiederholt gefragt, ob er sich nicht irre und ob er wirklich mit Bestimmtheit sagen könne, dass es sich um denselben Mantel handele. Er blieb bei seiner Aussage, mit der er den Angeklagten schützen wollte.

Der Verteidiger machte daraufhin den Angeklagten in der Verhandlung darauf aufmerksam, dass er sich der Gefahr einer Bestrafung wegen Beihilfe zum Meineid aussetze, wenn er dulde, dass █ aus falsch verstandener Kameradschaft die Unwahrheit sage, und dass die Strafe dafür möglicherweise näher sei als die, die er wegen Hehlerei zu erwarten habe. Der Verteidiger erklärte jedoch, was █ ausgesagt habe, sei die Wahrheit. █ blieb weiter bei seiner Aussage. Er wurde nochmals eindringlich belehrt und schließlich vereidigt. Die Berufung des Angeklagten wurde jedoch verworfen.

Das Landgericht hegt den Verdacht, der Angeklagte habe █ zum Meineid angestiftet, erklärt aber nur die Beihilfe zum Meineid für nachgewiesen. Es findet sie darin, dass der Angeklagte „Nake“ ███ auf den ihm von seinem Verteidiger gemachten Vorhalt noch bekräftigte und sodann auch noch während der folgenden Belehrung und Vereidigung nichts unternahm, um den Meineid zu verhindern, obwohl ihm das durch Bekenntnis der Wahrheit möglich gewesen wäre (vgl. RGSt 74, 38). Nachdem er durch seine Erklärung, █ habe die Wahrheit gesagt, die Gefahr geschaffen hatte, dass █ bei seiner Aussage blieb und sie beeidigte, war er, so führt das Landgericht aus, rechtlich verpflichtet, den Meineid zu verhindern, auch wenn er sich dadurch selbst für schuldig bekennen musste (vgl. RGSt 72, 20/237). Auch der innere Tatbestand sei nachgewiesen. Der intelligente Angeklagte habe den Ernst und die Bedeutung des Vorhalts seines eigenen Verteidigers durchaus erkannt. Er sei sich bewusst gewesen, dass durch sein Verhalten der ihm geistig unterlegene █ in seinem Vorhaben bestärkt werde oder doch bestärkt werden könne, seine Aussage zu beschwören, deren Unwahrheit ihm bekannt gewesen sei.

2.) Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid.

Die Revision wendet sich gegen die Grundsätze der reichsgerichtlichen Rechtsprechung über die Meineidsbeihilfe durch Unterlassen und trägt vor, sie seien jedenfalls nicht gegen einen Angeklagten anzuwenden, der im Strafverfahren den Meineid eines Zeugen geschehen lasse.

Das Gegenteil hat der 4. Strafsenat in seinem Urteil vom 26.2.1953 – 4 StR 682/52 – ausgesprochen (vgl. Dallinger MDR 1953, 272).

a) Der erkennende Senat braucht zu dieser Entscheidung und den teilweise abweichenden Ausführungen von Bockelmann in NJW 1954, 607, auf die die Revision sich beruft, nicht Stellung zu nehmen. Die Frage, ob Beihilfe durch Unterlassung vorliegt, entsteht erst dann, wenn der Angeklagte gegenüber der Gefahr, dass ein Meineid geleistet werde, nur untätig geblieben ist. Der Beschwerdeführer ist jedoch tätig geworden. Durch die bewusst unrichtige Erklärung, die er auf den Vorhalt seines Verteidigers abgab, bestärkte er den Zeugen █ in seinem Vorhaben, die Unwahrheit zu beschwören. Das stellt das Landgericht fest. In diesem Verhalten des Angeklagten liegt zunächst der äußere Tatbestand einer Beihilfe nicht durch Unterlassen, sondern durch Tun. Auch den mindestens bedingten Vorsatz des Angeklagten, durch seine Erklärung den Täterwillen des ihm geistig unterlegenen █ zu stärken, legt das Landgericht rechtlich einwandfrei dar. Auf die Frage einer Meineidsbeihilfe durch Unterlassen kommt es daher hier nicht an.

b) Dem Urteil lässt sich zwar entnehmen, dass der Angeklagte die Beihilfe zum Meineid █████ selbst vor der Bestrafung wegen Hehlerei leiste, um sich zu schützen. Dies rechtfertigt oder entschuldigt ihn jedoch nicht. Die Beihilfe zu einer strafbaren Handlung wird nicht deshalb straflos, weil der Gehilfe durch sie der Strafe wegen einer früheren Straftat entgehen will. Die Rechtsordnung verlangt vielmehr, dass man wenigstens in der Regel eher die Strafe für begangenes eigenes Unrecht auf sich nimmt, als neues Unrecht von einem anderen begehen lässt. Dies hat der Senat in anderem Zusammenhang schon in seinem Urteil vom 10.11.1953 (5 StR 75/53) unter Hinweis auf RGSt 72, 23 ausgesprochen. Dieser Grundsatz gilt auch bei Beihilfe zum Meineid. Das hat der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden (vgl. BGHSt 3, 18/197 und 4 StR 682/52 vom 26.2.1953 bei Dallinger MDR 1953, 272).

c) Auch im Übrigen enthält das Urteil keinen rechtlichen Fehler. Bei der Strafzumessung erklärt das Landgericht zwar nicht ausdrücklich, ob es von der Möglichkeit einer Strafmilderung nach den §§ 49 Abs. 2, 44 Abs. 1, 3 StGB Gebrauch macht. Es hat jedoch diese Bestimmungen nicht übersehen. Das geht schon daraus hervor, dass es gegen █ als Täter ein Jahr und gegen den ihn geistig weit überlegenen Angeklagten nur 10 Monate Gefängnis verhängt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtDr. KoffkaDr. Borker
SarstedtSchmitt

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