Revision aufgehoben: Verwertung kommissarischer Zeugenvernehmung verletzt § 68 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 252/84
- Datum
- 26.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 68 StPO ist auch auf die kommissarische Vernehmung von Zeugen anzuwenden; eine Verlesung der Vernehmungsniederschrift ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 68 StPO nicht vorliegen.
Ein Rügeverzicht kommt nicht in Betracht, wenn sich der rechtliche Mangel bereits aus der zu verlesenden Niederschrift selbst ergibt.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn es in entscheidender Weise auf der Verwertung einer verfahrensrechtlich unzulässigen Zeugenvernehmung beruht.
Eine von Behörden unter Einschränkungen erteilte Aussagegenehmigung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Verlesung einer kommissarischen Vernehmungsniederschrift; das Gericht hat die rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 1. September 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen El-SC aus ████, Hamdy, geboren am ███ ██ 1950 in ███ (Ägypten), zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. April 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 1. September 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg; auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht die Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des Zeugen „Me“ in der Hauptverhandlung verlesen und bei der Urteilsfindung verwertet hat. Das Landgericht hat den Zeugen durch den Vorsitzenden der Strafkammer als beauftragten Richter in Abwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin vernehmen lassen, ohne seine Identität aufzudecken. Es hat diese Art der Vernehmung angeordnet, weil der Zeuge „wegen der eingeschränkten Aussagegenehmigung des Hess. Innenministeriums für eine Vernehmung in öffentlicher Hauptverhandlung nicht zur Verfügung steht“.
Dieses Verfahren war nicht zulässig. § 68 StPO gilt auch für die kommissarische Vernehmung (BGHSt 32, 115, 128). Eine Verwirkung des Rügerechts kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der rechtliche Mangel aus der zu verlesenden Vernehmungsniederschrift selbst ergibt und deshalb von dem Landgericht bei der Anordnung der Verlesung hätte beachtet werden müssen (BGH NJW 1952, 1426). Er war dem Landgericht im Übrigen auch deshalb bekannt, weil das Hessische Innenministerium den Zeugen nur unter den Voraussetzungen freigegeben hat, die den Rechtsmangel begründen.
Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten unter anderem mit der Zeugenaussage des V-Mannes widerlegt (UA S. 9).
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