Revision verworfen: Hilfsbeweisantrag als unerheblich abgelehnt (schwerer Diebstahl, Rückfall)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 252/60 (alt: 5 StR 614/59)
- Datum
- 19.07.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hilfsbeweisantrag kann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht aus tatsächlichen Gründen überzeugt ist, dass das vorgetragene Beweisthema die Überzeugungsbildung nicht ändern würde.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags wegen Unerheblichkeit ist ein zulässiger Ablehnungsgrund und begründet für sich genommen keinen Verfahrensfehler, sofern die Gründe erkennbar sind.
Im Revisionsverfahren ist eine Rüge der unzulässigen Beweisablehnung unbegründet, wenn selbst im Erfolg des Beweisantrags keine durchgreifende Änderung der Überzeugung und damit des Schuldspruchs zu erwarten ist.
Erlittene Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit sie drei Monate übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 25. März 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Ewald ███ aus █████ (Hannover), geboren am █████ ██ 1919 in █████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls i. R., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 25. März 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 25. März 1960 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Gründe
Von Rechts wegen ---
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Zuchthausstrafe von zwei Jahren zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung eines Gewerbes im Umherziehen untersagt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, den Beifahrer ██████████ des Gefangenentransports Hannover-Hameln vom 1. Mai 1958 darüber zu vernehmen, dass Schonfeld ihm gesagt habe, er ██████████ habe am 10. Dezember 1956 den Diebstahl ausgeführt, nicht der Angeklagte.
Die Revision rügt, die Strafkammer habe den Hilfsbeweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Das ist nicht richtig. Den Ausführungen der Strafkammer (UA S. 13/14) ist zu entnehmen, dass diese das Beweisthema aus tatsächlichen Gründen als unerheblich angesehen hat. Die Urteilsgründe ergeben, dass, auch wenn █████ dem Beifahrer ████ gegenüber erklärt haben sollte, er, ████, und nicht der Angeklagte sei der Täter gewesen, eine solche Angabe des ███████ gegenüber ██████████ nichts an der Überzeugung der Strafkammer ändern würde, dass der Angeklagte der Täter war. Das ist ein zulässiger Ablehnungsgrund eines Hilfsbeweisantrages.
Die weiteren Revisionsangriffe sind offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Koffka | Borker | |||
| Sarstedt | Siemer | Faller |