Revision gegen Verurteilung wegen Meineids verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 252/59
- Datum
- 17.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Meineid liegt vor, wenn eine unter Eid abgegebene Aussage unwahr ist; dies wird nicht ausgeschlossen, wenn die Vereidigung erst nach der tatbestandlichen Aussage erfolgt.
Die richterliche Beweiswürdigung ist maßgeblich; widersprüchliche Einlassungen von Beteiligten führen nicht automatisch zur Bevorzugung einer Einlassung, sondern können vom Gericht insgesamt als unwahr zurückgewiesen werden.
Zur Feststellung der Unwahrheit einer gelobten Aussage dürfen übereinstimmende Zeugenaussagen und konkrete, äußerlich erkennbare Umstände (z. B. Bekleidungsmerkmale) herangezogen werden.
Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn die revisionsgerichtliche Prüfung keinen sachlich-rechtlichen Fehler in der Überzeugungsbildung der Vorinstanz ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. Dezember 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Serviererin Johanna ███████████████████ ███ aus █████, geboren am █████ 1911 in ██████████, Kreis ███, Sachbezeichnung: █████ u.a. – wegen Meineides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten █████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Dezember 1958 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte ██████ wegen Meineides verurteilt.
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Auf die mit dem Hilfsbeweisantrag des Verteidigers behauptete Tatsache kommt es nicht an. Die Strafkammer hat den Meineid darin gesehen, dass die Angeklagte in dem Strafverfahren gegen Kurt ██████ der Berufungsverhandlung am 4. Juli 1958 wahrheitswidrig ausgesagt und beschworen hat, nicht dessen Sohn Karl-Heinz ████ Fahrer der Taxe gewesen sei. Das gleiche haben damals ███ und Karl-Heinz ████ bekundet.
Der Meineid, den die Angeklagte hiernach geleistet hat, wird nicht ausgeschlossen, wenn der Vorsitzende der Berufungskammer die Angeklagte unterbrochen und vereidigt haben sollte, nachdem sie jene Aussage gemacht hatte. Dies würde auch nichts an dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Meineidstat ändern.
Das angefochtene Urteil stellt fest, dass Kurt ███ die Taxe vom Lokal Emshoff in der Kreuzbergstraße in █████ bis zu dem Zeitpunkt gefahren hat, in dem die Taxe auf dem Columbiadamm hielt, nachdem sie aus dem Funkwagen, der ihr vom Lokal Emshoff gefolgt war, etwa 150 m zuvor zum Halten aufgefordert worden war.
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung hiervon aus den Bekundungen der Zeugen Polizeioberwachtmeister ████ ███ und K., sowie aus dem Umstand geschöpft, dass die Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung zu der Einlassung der Mitangeklagten ██████████ Karl-Heinz ██ in Widerspruch steht. Die Angeklagte hat geltend gemacht, Fahrer der Taxe sei zunächst Karl-Heinz ████ gewesen, erst während der Fahrt, und zwar einige Zeit vor dem Stoppzeichen des Funkwagens, habe Kurt ███ die Führung übernommen. Die Mitangeklagten ████████ und Karl-Heinz ████ haben behauptet, Kurt ███ habe sich erst nach dem Halten der Taxe auf den Fahrersitz gesetzt.
Die Strafkammer hat hierbei nicht der Einlassung der Mitangeklagten den Vorzug vor der Einlassung der Angeklagten gegeben. Sie hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass sämtliche Einlassungen falsch sind. Diese Überzeugung stützt sich ausweislich der Urteilsgründe nicht allein auf die Bekundung der Zeugen ███████, ███ und ████, dass sie auf den letzten 150 Metern vor dem Halten der Taxe – also zu einer Zeit, zu der nach der Einlassung der Angeklagten Kurt ████ bereits die Führung der Taxe übernommen hatte – Fahrer erkannten, sondern außerdem auf die weitere Bekundung des Zeugen ████████, dass die Person, die vor dem Lokal Emshoff die Taxe von links bestieg, eine lange Joppe anhatte, wie sie Taxifahrer zu tragen pflegen, und auf die Tatsache, dass eine solche Joppe damals nur Kurt █████ trug.
Die Angeklagte hatte hiernach in der Verhandlung am 4. Juli 1958 einen Meineid auch dann geleistet, wenn sie bekundet hätte, Fahrer der Taxe sei zunächst Karl-Heinz █████ gewesen, Kurt ███ habe die Führung erst während der Fahrt übernommen.
Die weiteren Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) sind offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es die Angeklagte betrifft, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Fehler.
| Sarstedt | Schmitt | Fischer | |||
| Dr. Koffka | Borker |