BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Jugendstrafe von unbestimmter Dauer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 252/54
- Datum
- 22.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Täter zur Tatzeit als Heranwachsender i.S.v. § 1 Abs. 2 JGG zu behandeln, sind die einschlägigen Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes bei der Strafzumessung anzuwenden.
Nach § 116 Abs. 3 JGG n.F. darf eine Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nicht verhängt werden, wenn alle Taten vor dem in der Vorschrift bestimmten Stichtag begangen wurden.
Wird bei der Festsetzung der Strafe die Unzulässigkeit der gewählten Strafart übersehen, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und der hierzugehörigen Feststellungen.
Greift die Staatsanwaltschaft mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen den Strafausspruch an und sind diese begründet, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 9. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Friedrich ████████ ██ aus █████, dort geboren █████████████, - Sachbezeichnung: u. a. wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. Februar 1954 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit es den Angeklagten ███████ betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Der Angeklagte ████████ ist wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in drei Fällen und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt worden; die Mindestdauer hat das Landgericht auf ein Jahr und sechs Monate festgesetzt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft greift dieses Urteil mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Zur Zeit der Begehung der Straftaten war der Angeklagte 20 Jahre alt und daher strafrechtlich als Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG n. F. zu behandeln. Demzufolge hat das Landgericht in Bezug auf diesen Angeklagten die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des § 105 Abs. 1 JGG n. F. geprüft und für gegeben erachtet. Bei der Festsetzung der Strafe ist jedoch – wie die Strafkammer dann später auch selbst bemerkt hat – übersehen worden, dass gemäß § 116 Abs. 3 JGG n. F. keine Jugendstrafe von unbestimmter Dauer hätte verhängt werden dürfen, weil alle Straftaten vor dem 1. Oktober 1953 begangen worden waren.
Entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts musste wegen dieses Mangels der Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben werden.
| Schmidt | Siemer | Dr. Börker | |||
| Sarstedt | Schmitt |