Treffer
BGH Beschluss

Revision: Sicherungsverwahrung aufgehoben wegen unklarer Bewertung einheitlicher Jugendstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 251/90
Datum
29.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen einen Angeklagten auf, weil das frühere Urteil über eine einheitliche Jugendstrafe nicht ausreichend erkennen ließ, ob wenigstens einer der Taten bei gesonderter Aburteilung mit mindestens einem Jahr Jugendstrafe zu rechnen gewesen wäre. Entscheidend sind die strafzumessenden Gründe des Jugendgerichts; eine nachträgliche Neubesichtigung durch das Revisionsgericht ist unzulässig. Andere Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist eine frühere Verurteilung erforderlich; bei einer einheitlich verhängten Jugendstrafe ist nur dann von einer solchen Verurteilung auszugehen, wenn sich ergibt, dass das Jugendgericht wenigstens einer der gesondert geahndeten Taten bei gesonderter Aburteilung eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr zugemessen hätte.

2

Der später über die Anordnung der Sicherungsverwahrung entscheidende Richter darf die Bewertung des Jugendgerichts nicht durch eigene Strafzumessung ersetzen; maßgeblich sind die Strafzumessungsgründe des früheren Urteils.

3

Fehlen ausreichende Feststellungen im früheren Urteil über die Strafzumessungsgründe, fehlt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Anwendung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist aufzuheben.

4

Bei jungen Tätern ist bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung besondere Zurückhaltung geboten; das Gericht darf fehlende Prüf- oder Feststellungsmöglichkeiten nicht durch rückwirkende Annahmen ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 18. April 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ geborener █████ Horst Jakob aus █ ███████ am ███ 1943 in ███████ zur Zeit ██ █████ – aus ████ – Andree Ernst dort geboren am [REDACTED] zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. April 1990 im Ausspruch über die Unterbringung dieses Angeklagten in der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ ██ 2. sowie die Revision des Angeklagten █████ werden als unbegründet verworfen. Der Angeklagte █████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine 3. andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ██ ██ zu entscheiden hat.

Gründe

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten ██████ angeordnet worden ist.

Als frühere Verurteilung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB zieht die Strafkammer das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 1979 heran (UA S. 7, 56). Der Angeklagte █████ ██████ ist damals wegen schweren Raubes in vier Fällen und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, ob die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen eine für mehrere Taten einheitlich verhängte Jugendstrafe (§ 31 Abs. 1 JGG) als Verurteilung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgefasst werden darf.

Es kommt darauf an, ob der Richter in dem früheren Verfahren wenigstens bei einer der einheitlich geahndeten Vortaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt hätte, wenn er diese Tat als Einzeltat gesondert abgeurteilt hätte (BGHSt 26, 152, 154 ff.). Allein auf seine Bewertung kommt es an; der später über die Sicherungsverwahrung entscheidende Richter darf sich nicht an die Stelle des Jugendgerichts setzen und im Nachhinein eine eigene Strafzumessung vornehmen (BGH bei Holtz MDR 1980, 628 f.; 1987, 799). Die Bewertung durch das Jugendgericht ist in erster Linie den Strafzumessungsgründen seines Urteils zu entnehmen.

Hier geben die Gründe des angefochtenen Urteils keinen Aufschluss über die Strafzumessungsgründe des Jugendgerichts. Die Bezugnahme auf die „in dem Urteil der Jugendkammer (UA S. 58) zum Ausdruck gekommenen Maßstäbe“ reicht dafür nicht aus.

Deswegen fehlt dem Senat eine wesentliche Grundlage für die Prüfung, ob § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB richtig angewandt worden ist. Andere Anhaltspunkte für die Einschätzung durch das Jugendgericht (vgl. BGH Urteil vom 13. Juni 1978 – 1 StR 167/78) fehlen.

Die Hinweise auf den Vorrang des Erziehungszwecks im Jugendstrafrecht (UA S. 57), den zeitlichen Zusammenhang der früher abgeurteilten Taten und weitere Vorbelastungen des Angeklagten ███ (aaO) reichen nicht aus. Bei einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren, die für fünf Straftaten verhängt worden ist, versteht es sich schließlich auch nicht von selbst, dass das Jugendgericht mindestens einer dieser Straftaten eine Bedeutung beigemessen hat, die Entsprechung in einer Einzelstrafe von mindestens einem Jahr gefunden hätte. Der Senat hat schon früher darauf hingewiesen, dass sich in zahlreichen Fällen Prüfungsmöglichkeiten dieser Art nicht ergeben (BGHSt 26, 152, 155; BGH bei Holtz MDR 1980, 628, 629), und dass dieses Hindernis hingenommen werden kann, weil bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegenüber jungen Tätern ohnehin Zurückhaltung geboten ist (BGHSt 26, 152, 155).

Da die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten ██████ aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben ist, kommt es auf die Verfahrensrüge dieses Beschwerdeführers nicht an.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt für die Revision des Angeklagten Grebe.

LaufhütteRebitzkiHager
HorstkotteHarms

Zitiert (1)

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