Revision: Totschlagsverurteilung aufgehoben wegen unzumutbarer Fluchtanforderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 251/78
- Datum
- 23.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Dem Angegriffenen ist die Flucht vor einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff nur ausnahmsweise zuzumuten; bei Verfolgung, erheblicher körperlicher Unterlegenheit oder Überraschungsangriff ist Flucht in der Regel unzumutbar.
Die Annahme, der Angegriffene habe sich der Flucht entziehen können, ist ein relevanter Rechtsirrtum, der die Beurteilung von Tötungsvorsatz und Notwehr entscheidend beeinflussen kann.
Liegt ein solcher Rechtsirrtum vor, ist die Totschlagsverurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Aufhebung der Hauptverurteilung kann auch die Rechtmäßigkeit oder Höhe von Nebenstrafen beeinflussen und erfordert gegebenenfalls eine neue Gesamtentscheidung der Vorinstanz.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 1. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Wolfgang F ███ aus ██████, dort geboren am ██████ 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags und fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 4 StPO nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Mai 1978 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 1. Dezember 1977 im Schuldspruch wegen Totschlags und in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Totschlagsverurteilung war bereits deswegen aufzuheben, weil das Landgericht dem Beschwerdeführer mit Unrecht vorwirft, dass er vor dem Angreifer nicht geflohen ist (UA S. 11). Die Flucht vor einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff kann dem Angegriffenen nur ausnahmsweise zugemutet werden.
Nach den Feststellungen war eine solche Ausnahmelage hier nicht gegeben: Der Angeklagte hatte sich bereits am 4. Juli 1977 vor dem später getöteten Peter ████████ und dessen Begleitern (einer „gefährlichen, brutalen“ Schlägergruppe – UA S. 8) in der Küche einer Gaststätte versteckt, weil er einen Angriff befürchtete und (allein schon) dem Peter ██ an Wuchs und Körperkraft weit unterlegen war; in seinem Versteck hörte der Beschwerdeführer, dass die Angreifer vorhatten, ihn „zusammenzuschlagen, möglicherweise sogar zu töten“ („den ███ mache ich alle, wenn ich ihn erwische“) – UA S. 8. Der Angeklagte hatte hierzu keinen Anlass gegeben. In der Zeit vom 5. bis zum 7. Juli 1977 versteckte er sich (mit Sohn Mark und dessen Halbschwester) vor Peter ███ auf einem Campingplatz. Am 12. Juli 1977 musste der Angeklagte ein Gespräch mit der Kindesmutter suchen, weil diese – insbesondere seit ihrem Zusammenleben mit Peter ███ – die Kinder grob vernachlässigte. Ausschließlich im Interesse seines Sohnes Mark nahm er bei dem Telefongespräch die Bedingung in Kauf, dass die Kindesmutter in Begleitung des Peter ███ zum Treffpunkt (Badestrand) kommen werde; der Beschwerdeführer verlangte aber ausdrücklich, dass es „keinen Stunk“ geben dürfe (UA S. 10). Trotzdem wurde er von Peter ████ grundlos angegriffen und „alsbald“ von diesem „mit der Faust an die linke Scheitelschläfenseite“ geschlagen.
Unter diesen Umständen geht es rechtlich fehl, wenn das Schwurgericht dem Beschwerdeführer ansinnt, er hätte sich auch jetzt dem Angriff entziehen und mit dem Auto fliehen müssen. Das bedarf keiner weiteren Begründung.
Der Rechtsirrtum des Landgerichts kann – wie sich von selbst versteht – die Annahme des Tötungsvorsatzes und die Beurteilung der Notwehrfrage entscheidend beeinflusst haben. Die Verurteilung wegen Totschlags war daher in vollem Umfang aufzuheben, ohne dass es auf die anderen sachlich-rechtlichen Urteilsmängel ankam, von denen Schuldspruch und Straffrage betroffen sind.
Die Höhe der Strafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – den Schuldspruch greift die Revision ausdrücklich nicht an – kann durch die nunmehr aufgehobene Totschlagsverurteilung beeinflusst worden sein. Auch über diese Strafe muss daher nochmals entschieden werden.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |