Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Totschlags- und Körperverletzungsurteil des LG Lüneburg verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 251/73
Datum
10.07.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen in Revision eine Verurteilung wegen Totschlags bzw. vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge. Der BGH verwirft beide Revisionen und sieht keine durchgreifenden Verfahrens- oder Rechtsfehler. Er betont die Bindung an tatrichterliche Feststellungen und dass nicht jede Zeugenaussage wortgetreu in den Urteilsgründen wiedergegeben werden muss. Die Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichterwähnung der Bekundungen vernommener Zeugen in den Urteilsgründen begründet für sich keinen Revisionsgrund; eine vollständige Wiedergabe aller Zeugenaussagen ist nicht erforderlich.

2

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und darf im Revisionsverfahren nicht durch eigene, günstigere Sachverhaltswürdigung die Feststellungen der unteren Instanz ersetzen.

3

Tatrichterliche Feststellungen, die ergeben, dass der Angeklagte Handlungen begangen hat, die den Tod des Opfers mitverursacht haben und die er als eigene wollte, tragen die Verurteilung als Täter auch dann, wenn die rechtliche Einordnung (z.B. mittelbare Täterschaft) bestritten wird.

4

Die Frage der Notwehr bzw. Putativnotwehr ist nach den tatrichterlichen Feststellungen zu beurteilen; eine Putativnotwehr kommt nicht in Betracht, wenn der Tatrichter feststellt, die Verteidigungshandlung sei nicht erforderlich gewesen und dies dem Angeklagten bewusst war.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Lüneburg, 8. Dezember 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Rentner Hugo █████████ aus ███, geboren am ██ 1900 in ████████, 2. die Arbeiterin Edeltraut █████████████, geborene █████████ █████, geboren ██████████ 1929 in [REDACTED] (Schlesien),

wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Siemer, Schmitt, Herrmann, Fleischmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten █████ und ███ gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Lüneburg vom 8. Dezember 1972 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten ███████ wegen Totschlags und die Angeklagte ██ ████ wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, außerdem ein Jagdgewehr eingezogen.

Die Revisionen beider Angeklagten haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten ███

1. Die Verfahrensbeschwerde

Inwiefern die Revision des Angeklagten ███ einen Verstoß gegen § 264 StPO darin erblicken will, dass „zur Widerlegung der Aussage der Angeklagten ████, soweit diese sich nicht mehr an frühere, den Angeklagten ███ belastende Momente erinnern will, auf den Inhalt von Aussagen der Kriminalbeamten ██, ROD und ██ abgestellt wird“, ist nicht ersichtlich. Anscheinend soll nicht § 264, sondern § 261 StPO als verletzt dargetan werden.

Auch eine Verletzung des § 261 StPO ist aber dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. Die erwähnten Zeugen sind in der Hauptverhandlung vernommen worden. Davon geht auch die Revision aus. Sie beanstandet es nur, dass in den Urteilsgründen die Bekundungen der drei Kriminalbeamten nicht wiedergegeben worden sind. Das ist aber nicht erforderlich.

2. Die Sachrüge

Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil, soweit es zunächst den Angeklagten ███████████████ betrifft, in seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Dabei haben sich keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ██████ ergeben.

a) Zu Unrecht bezeichnet die Revision die Erörterungen zur inneren Tatseite als widersprüchlich. Das hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Mai 1973 im Einzelnen dargetan. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.

b) Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung als Täter (eines Totschlags) wendet, ist sie ebenfalls unbegründet und haftet zu sehr am Wortlaut der Urteilsgründe, die nach ihrem Zusammenhang an der Täterschaft des Beschwerdeführers keinen Zweifel lassen. Allerdings hat in diesem Zusammenhang der Generalbundesanwalt auf Folgendes hingewiesen:

„Soweit das Schwurgericht den Angeklagten ███ als mittelbaren Täter bezeichnet, kann dem angesichts der getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres gefolgt werden. Diese Annahme setzt – auch nach Ansicht des Schwurgerichts – voraus, dass die Angeklagte ████████ ohne Tötungsvorsatz gehandelt hat. Letzteres schließt das Schwurgericht nicht aus sicheren, sondern nur aus solchen Feststellungen, die es in Anwendung des Satzes ‘in dubio pro reo’ zugunsten der Angeklagten ████████ getroffen hat. Für den Beschwerdeführer ███ nachteilige Schlüsse durften aus ihnen nicht gezogen werden.“

Diese Bedenken können dem Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Entscheidend ist, dass die Feststellungen gleichwohl die Verurteilung des Angeklagten als Täter tragen. Nach ihnen hat er Handlungen begangen, die den Tod des Opfers (mit-)verursacht haben, wobei er die Tat als eigene wollte.

c) Die Ausführungen der Revision zur Frage der Notwehr stehen im Gegensatz zu den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts.

d) Auch sonst sind keine den Angeklagten ███ benachteiligende Gesetzesverletzungen ersichtlich. Sein Rechtsmittel war daher entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.

II. Die Revision der Angeklagten ████████

Die Revision der Angeklagten ████████, die nur die Sachrüge erhebt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Was die Revision dieser Beschwerdeführerin im Einzelnen vorgetragen hat, bewegt sich in weiten Teilen nicht auf rechtlichem Gebiet, sondern will die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts durch eigene, der Angeklagten günstigere, ersetzen. Das ist im Revisionsverfahren unzulässig.

Im Übrigen hat der Senat das Urteil dahin geprüft, ob es Rechtsfehler zum Nachteil dieser Beschwerdeführerin enthält. Das ist nicht der Fall. Das gilt auch für die Darlegungen zu § 53 StGB. Das Schwurgericht geht davon aus, dass zwar eine Notwehrlage gegeben gewesen sei, die gewählte Verteidigung aber nicht erforderlich gewesen sei, was der Angeklagten bewusst gewesen sei. Das Schwurgericht bejaht auch, dass der Schrotthändler █████████ sich in doppelter Hinsicht eines gegenwärtigen Angriffs gegenüber Frau ██ schuldig gemacht habe. Alsdann sagt das Schwurgericht, der Schuss auf ██████████ stelle zwar eine Verteidigungshandlung dar, sie sei jedoch nicht erforderlich gewesen, was die Angeklagte ████████ ebenfalls erkannt habe. Es ist auch im Einzelnen ausgeführt worden, weshalb eine Putativnotwehr nicht in Frage komme.

Auch zum inneren Tatbestand sind Bedenken nicht vorhanden. Das Schwurgericht geht davon aus, die Angeklagte habe den Eintritt des Todeserfolges zwar nicht für möglich gehalten, bei Anspannung ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aber für möglich halten können und müssen. Dem steht nicht entgegen, dass die Angeklagte glaubte, man könne „mit der Schrotflinte Tauben und Hasen schießen … bei einem Menschen (müssten) hingegen … (nur) die Kugeln mit der Pinzette rausgezogen werden …, was zwar weh tue, aber nicht gefährlich sei“. Das Schwurgericht geht weiterhin davon aus, dass sie das nur aufgrund der Erklärungen des Mitangeklagten ███ glaubte, eines alten und im Umgang mit Waffen erfahrenen Soldaten.

Das Schwurgericht sagt aber, die Angeklagte sei „nach ihren … geistigen Fähigkeiten … in der Lage (gewesen) zu erkennen, dass ein aus etwa 2 m abgefeuerter Schrotschuss zu [REDACTED] oder [REDACTED] führen könne“.

Auch das ist eine Feststellung, die nicht nur formelhaft ist und an die das Revisionsgericht daher gebunden ist.

Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten ████████ zu verwerfen und auf die Revision der Angeklagten ██████ das angefochtene Urteil, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufzuheben.

SarstedtSchmittFleischmann
SiemerHerrmann