Geringwertiger Weinbrand; Prüfung nach § 370 StGB und § 20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 251/62
- Datum
- 10.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Flasche Weinbrand kann unter den gegebenen Umständen eine geringe Menge und von unbedeutendem Wert im Sinne des § 370 Abs.1 Nr.5 StGB darstellen.
Ob ein entwendetes Genussmittel ‘zum alsbaldigen Verbrauch’ bestimmt war, ist anhand überzeugender tatsächlicher Feststellungen zu prüfen; der Tatrichter darf nicht widersprüchlich einzelne Angaben verwerfen und andere damit untrennbar verbundene Angaben dennoch zugrunde legen.
Das Merkmal ‘zum alsbaldigen Verbrauch’ ist auch dann gegeben, wenn der Täter beabsichtigt hat, das Entwendete demnächst Dritten abzugeben.
Bei der Annahme eines verbrecherischen Hanges nach § 20a StGB muss dieser sich nicht nur aus früheren Taten, sondern vor allem aus der gegenwärtigen Tat ergeben; äußere Züge einer bloßen Gelegenheitstat sprechen gegen einen verbrecherischen Hang.
Eine Verurteilung nach § 370 Abs.1 Nr.5 StGB setzt, sofern die Norm es verlangt, einen rechtzeitigen Strafantrag des Verletzten nach § 370 Abs.2 StGB voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 30. Januar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Hans-Günther ███████ aus HO, dort geboren █████████ 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 30. Januar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen –
Gründe
Mit Erfolg rügt die Revision des Angeklagten Verletzung sachlichen Strafrechts.
1. Das gilt zunächst für die Nichtanwendung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch unter den hier festgestellten Umständen eine Flasche Weinbrand zum Preise von 16,45 DM eine geringe Menge und gerade noch von unbedeutendem Wert.
b) Die Strafkammer meint, der entwendete Weinbrand sei nicht zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt gewesen, weil der Angeklagte „nach seinen eigenen Angaben nur wenig“ trinke; dabei lässt das Urteil offen, ob der Tatrichter diese „eigenen Angaben“ geglaubt hat. Das versteht sich hier jedoch keineswegs von selbst. Denn der Beschwerdeführer hatte ersichtlich allein deshalb behauptet, er trinke nur wenig, weil er damit sein Vorbringen glaubhaft machen wollte, er habe die Flasche Weinbrand für eine „Hochzeitsfeier“ benötigt. Das letzte hat ihm die Strafkammer aber nicht geglaubt. Es ist daher zu besorgen, dass sie ihm die – nahezu untrennbar hiermit verbundenen – anderen „Angaben“ zur Last gelegt hat, ohne von deren Richtigkeit überzeugt zu sein. Hierfür sprechen in gewissem Umfange auch die Urteilsfeststellungen über die früheren Straftaten des Angeklagten. Danach hat dieser wiederholt „Schnaps“ und „Alkohol“ entwendet, offenbar ohne diese Genussmittel verbrauchen zu wollen.
Wegen des dargelegten sachlichrechtlichen Mangels wird das Landgericht nochmals prüfen müssen, ob das vom Beschwerdeführer entwendete geringwertige Genussmittel „zum alsbaldigen Verbrauch“ bestimmt war.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass dieses Merkmal auch dann gegeben ist, wenn der Angeklagte beabsichtigt haben sollte, demnächst Dritten von dem entwendeten Weinbrand abzugeben. Eine Verurteilung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB würde übrigens einen rechtzeitigen Strafantrag der Fa. Tangermann voraussetzen (§ 370 Abs. 2 StGB).
2. Das Landgericht hat schließlich die Gesamtwürdigung nach § 20a StGB nicht so vorgenommen, wie es erforderlich ist (vgl. BGH MDR 1957, 562). Der verbrecherische Hang muss sich nicht nur aus bestimmten früheren Taten, sondern vor allem auch aus der jetzigen ergeben. Diese trägt hier äußere Züge einer bloßen Gelegenheitstat, während der Angeklagte früher Trickdiebstähle verübt hat.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht, die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Siemer | Borker |