Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue, Urkundenfälschung und falscher eidesstattlicher Versicherung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 251/61
- Datum
- 05.09.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fortgesetzte Untreue setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich und pflichtwidrig fremde Gelder, die zu verwaltenden Vermögensmassen gehören, nicht ordnungsgemäß anlegt, sondern seinem Privatkonto zuführt und dadurch die Vermögensmassen gefährdet; es ist nicht erforderlich, die genaue Schadenshöhe zum Tatzeitpunkt zu kennen.
Bei der Strafzumessung genügt es, wenn das Gericht die bestimmenden Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen darlegt; eine Erörterung aller denkbaren Umstände ist nicht erforderlich (§ 267 Abs. 3 StPO).
Die Unterlassung der Belehrung einer Zeugin über ihr Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 2 StPO) begründet nicht zwingend einen revisionsbegründenden Verfahrensfehler; eine Rüge ist nur begründet, wenn die Grundrechte des Angeklagten dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt sind.
Ein Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen, bis in einem gesonderten Ermittlungsverfahren sachverständige Aussagen erhoben werden, ist kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO und kann ohne Anwendung der dortigen Formerfordernisse abgelehnt werden.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen außerhalb der Aussagegenehmigung stehenden Sachverständigen von Amts wegen zu vernehmen, wenn dessen Aussageerwartung aufgrund von Schweigepflichten oder fehlender Aussagebereitschaft nicht zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 8. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Rechtsanwalt und Notar Rudolf W., geboren am ██████████ 1900 in ██, aus ██ ████ (Oberbayern), – Sachbezeichnung: ██ u.a. – wegen fortgesetzter Untreue u.a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 8. Februar 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue, wegen einer weiteren Untreue in Tateinheit mit Blankettfälschung und wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
1. Fortgesetzte Untreue:
Die Sachrüge ist unbegründet. Entgegen der Ansicht der Revision ergeben die Urteilsfeststellungen, dass der Angeklagte schon mit Bezug auf die 7.000 DM, deren Fehlen er im Herbst 1955 festgestellt hat, vorsätzliche Untreue begangen hat. Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe zwar nach seiner Einlassung erst im Herbst 1955 bei Durcharbeitung seiner Konten die genaue Kenntnis davon erlangt, dass zirka 7.000 DM fremde Gelder in den vom Angeklagten persönlich an ████████ gegebenen Vorschüssen enthalten waren; er bestreite aber andererseits nicht, schon vorher eine ungenaue Kenntnis vom Sachverhalt gehabt zu haben. Damit will das Landgericht offenbar sagen, dass der Angeklagte schon vor der genauen Feststellung des Fehlbetrages gewusst habe, dass er mit den an ███ gewährten Vorschüssen fremde Gelder, die er pflichtwidrig seinem Privatkonto hatte gutschreiben lassen, angriff, mag er sich auch der genauen Höhe des Fehlbetrages erst bei Durchsicht seiner Konten im Herbst 1955 bewusst geworden sein. Im Übrigen wird die Verurteilung wegen Untreue schon von der Feststellung getragen, dass der Angeklagte vorsätzlich und pflichtwidrig fremde Gelder, die zu den von ihm verwalteten fremden Massen gehörten, großenteils nicht auf Anderkonten angelegt, sondern seinem eigenen Privatkonto zugeführt hat, aus dem er ████████ die Vorschüsse gewährte. Schon dadurch hat er unter Verletzung seiner Pflichten als Konkurs- oder Vergleichsverwalter die fremden Vermögensmassen in erheblichem Maße gefährdet.
Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung in diesem Falle gehen ebenfalls fehl. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, alle für die Strafzumessung irgendwie in Betracht kommenden Umstände in den Urteilsgründen zu erörtern. Nur die bestimmenden Strafzumessungserwägungen musste sie anführen (§ 267 Abs. 3 StPO). Das ist auch geschehen. Dafür, dass das Landgericht die von der Revision hervorgehobenen Tatsachen bei der Strafzumessung übersehen hätte, liegt kein Anhaltspunkt vor.
2. Fall „AC“ (Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung):
a) Verfahrensrügen:
Darauf, dass der Vorsitzende der Strafkammer die Zeugin Arens entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt hat, kann der Angeklagte die Revision nicht stützen (BGHSt 11, 213).
Durch die Vereidigung der Zeugin Arens ist § 60 Abs. 3 StPO nicht verletzt. Die Tatsache, dass die Zeugin in demselben Rechtsstreit ebenfalls eine eidesstattliche Versicherung mit einem der eidesstattlichen Versicherung des Angeklagten entgegengesetzten Inhalt abgegeben hat, kann nicht den Verdacht der Beteiligung der Zeugin an der dem Angeklagten zur Last liegenden Tat (Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung) begründen.
Auch die gegen die Ablehnung des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Eventualantrages gerichtete Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Der Angeklagte hatte schon in der Voruntersuchung behauptet, dass sich die Zeugin AC zur Zeit der entscheidenden Vorgänge im November und Dezember 1956 geistig und körperlich in einem Zustand befunden habe, der die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen über jene Vorgänge in Frage stelle. Er hatte beantragt, den praktischen Arzt █████████████, der die Zeugin seinerzeit behandelt hatte, hierüber zu vernehmen. Diesen Antrag hatte die Strafkammer und auf die Beschwerde des Angeklagten auch das Oberlandesgericht Braunschweig abgelehnt. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte folgenden „Eventualantrag“ gestellt:
> „Eventualantrag > Ich beantrage Aussetzung des Verfahrens bis evtl. in einem Ermittlungsverfahren – zur Klarung, ob und inwieweit die eidesstattliche Versicherung der Zeugin AC vom 23.6.1957 falsch ist. In diesem Verfahren mag U.a. auch der Arzt vernommen werden, der die Zeugin in der damaligen Zeit behandelt hat. Der Arzt wird bekunden müssen – wenn er zur Aussage bereit ist –, dass die Zeugin damals in einer Verfassung war, die sie hinderte, die realen Dinge richtig zu erfassen, was ihre Glaubwürdigkeit stark in Zweifel stellt.“
Das Landgericht hat den Antrag im Urteil unter Berufung auf § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt, da bereits durch das Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Dr. Plappert erwiesen sei, dass Frau AC geistig völlig normal ist und auch zur Tatzeit völlig normal war. Der Angeklagte beanstandet diese Behandlung seines Antrages mit der Begründung, er habe ██████████████ █████ als Sachverständigen, sondern als sachverständigen Zeugen benannt; der Antrag hätte also nur aus den Gründen des § 244 Abs. 3 abgelehnt werden dürfen.
Die Rüge scheitert daran, dass der abgelehnte „Eventualantrag“ in Wirklichkeit gar kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Antrages verlangte der Angeklagte nicht die Vernehmung des Dr. MC als sachverständigen Zeugen im gegenwärtigen Verfahren, sondern in einem gegen die Zeugin ████ einzuleitenden Ermittlungsverfahren wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Einen solchen Antrag durfte das Landgericht ohne weiteres und ohne Bindung an die strengen Regeln ablehnen, die für Beweisanträge gelten.
Der Senat vermag auch nicht der Ansicht des Beschwerdeführers zu folgen, dass das Landgericht jedenfalls nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen wäre, Dr. MC von Amts wegen zu vernehmen. Die Strafkammer hat einen Sachverständigen über den Geisteszustand der Zeugin vernommen. Da sie ████████████ keine Aussagegenehmigung erteilt hatte, war nicht zu erwarten, dass er entgegen seiner Verschwiegenheitspflicht aussagen werde. Unter diesen Umständen war das Landgericht nicht verpflichtet, ███████████ von sich aus zu vernehmen.
b) Sachrüge:
In sachlich-rechtlicher Beziehung gibt die Verurteilung des Angeklagten im Fall AC ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen. Insbesondere lässt die Feststellung, dass der Angeklagte Frau AC an ihrem Vermögen geschädigt hat, keinen Rechtsfehler erkennen. Die Tatsache, dass sie ihr Geld später wiedererhalten hat, schließt eine solche Feststellung nicht aus. Im Übrigen enthält das Revisionsvorbringen nur Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung, zum Teil auch neues tatsächliches Vorbringen, das in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden kann.
| Schmidt | Siemer | Mayr | |||
| Sarstedt | Schmitt |