Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 251/59
Datum
17.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren Mängel im Verfahren und in der Begründung des Landgerichts nach Verurteilung wegen Unzucht mit 12- bis 13-jährigen Schülerinnen. Der BGH verwirft die Revision: Das Urteil stützt sich auf ein überzeugendes Sachverständigengutachten zur Zeugenglaubwürdigkeit, weshalb weiteres Obergutachten entbehrlich war. Anträge ohne konkrete Beweistatsachen benötigten keine Entscheidung; übrige Rügen sind unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stützt das Urteil seine Glaubwürdigkeitswürdigung ausdrücklich auf ein Sachverständigengutachten, kann das Gericht nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO von der Einholung eines weiteren Obergutachtens absehen.

2

Anträge, denen die Angabe einer konkreten Beweistatsache fehlt, sind keine zulässigen Beweisanträge und bedürfen keiner förmlichen Entscheidung.

3

Eine Revision kann sich nicht auf Verfahrensvorgänge stützen, die in einer früheren Hauptverhandlung stattgefunden haben, wenn das angefochtene Urteil nicht auf diesen Vorgängen beruht.

4

Bloße Behauptungen oder nicht substantiiert dargelegte Einwendungen genügen in der Revisionsbegründung nicht, um ein Strafurteil aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 30. Januar 1959

Rubrum

in der Strafsache gegen den Hauptlehrer Pauli L. B. ███ aus ███, Kreis ██████, geboren am █████ 1892 in ███, Kreis ███, ██ wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Borker Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 30. Januar 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit seinen 12- bis 13-jährigen Schülerinnen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Revision rügt, dass die Gründe des angefochtenen Urteils die Hilfsanträge des Verteidigers nicht bescheiden. Diese Anträge waren darauf gerichtet, a) über die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeuginnen ein Obergutachten beizuziehen, insbesondere diese Zeuginnen einer längeren Beobachtung zu unterziehen und durch einen Graphologen über die seelische Verfassung der Zeuginnen (Hang zu Lüge und Übertreibung?) ein Schriftgutachten herbeizuziehen, b) ein graphologisches Gutachten auch über die Person des Angeklagten herbeizuführen, c) die beiden vernommenen Sachverständigen einander gegenüberzustellen.

Den Antrag auf graphologische Begutachtung der Kinder hat das Landgericht beschieden. Insoweit entspricht die Rüge also nicht den Tatsachen. Dass die Entscheidung unrichtig sei, trägt die Revision nicht vor. Nicht beschieden ist der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens über die Glaubwürdigkeit der Kinder. Darauf kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Die Urteilsgründe sagen ausdrücklich, dass die Strafkammer auf Grund des vom Sachverständigen Dr. Arntzen erstatteten Gutachtens die Aussagen der Kinder als glaubwürdig angesehen hat. Sie hielt also das Gegenteil der nunmehr vom Verteidiger behaupteten Tatsache bereits für erwiesen. Der Senat zweifelt nicht, dass dies der Grund war, aus dem die Strafkammer von der Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgesehen hat. Dies war nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zulässig. Die Anträge auf Einholung eines graphologischen Gutachtens „über die Person des Angeklagten“ und auf Gegenüberstellung der beiden vernommenen Sachverständigen waren keine Beweisanträge, weil es an der Angabe einer bestimmten Beweistatsache fehlte. Aus diesem Grunde brauchten die Anträge nicht beschieden zu werden.

2. Die Revision kann nicht auf Verfahrensvorgänge gestützt werden, die in einer früheren Hauptverhandlung vorgekommen sein sollen, auf der das Urteil nicht beruht.

3. Die übrigen Ausführungen der Revisionsbegründung sind offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmittFischer
Dr. KoffkaBorker