BGH: Abgrenzung Betrug/Unterschlagung und Anforderungen an § 20a StGB-Gesamtwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 251/52
- Datum
- 20.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung keine konkreten Tatsachen mitteilt, aus denen sich der geltend gemachte Verfahrensverstoß ergeben soll.
Für die Annahme von Betrug bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, dass der Täter bereits bei der Täuschung mit Bereicherungsabsicht handelte und der Getäuschte gerade aufgrund der Täuschung eine Vermögensverfügung vornahm.
Bei Sachüberlassungen „leihweise“ oder zur vorübergehenden Verwendung ist für Betrug regelmäßig entscheidend festzustellen, ob der Täter von Anfang an die Rückgabe nicht beabsichtigte; fehlt eine solche Feststellung, kann eine Verurteilung wegen Unterschlagung bzw. Diebstahls in Betracht kommen.
Die Annahme einer für Betrug erforderlichen Vermögensverfügung kann nicht auf bloße Vermutungen gestützt werden; wird der Gegenstand ohne oder gegen den Willen des Berechtigten erlangt, liegt nach den Umständen eher eine Wegnahme (Diebstahl) oder eine spätere Zueignung (Unterschlagung) nahe.
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt eine Gesamtwürdigung der zugrunde gelegten Taten voraus, die Kenntnis ihrer konkreten Begehungsweise erfordert und nicht durch eine bloße Würdigung der verhängten Strafen ersetzt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Verden (Aller), 20. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fleischermeister Hans ███ aus █████ (Aller), ██ ██ Straße ██, geboren am ██ 1911 in ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als ███████████ Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 20. November 1951
a) soweit der Angeklagte wegen Rückfallbetruges in den Fällen HC und ██ sowie wegen Unterschlagung in den Fällen ███████ und ██████ Fritz verurteilt ist, im Schuld- und Strafaussprach,
b) in den übrigen Fällen im Strafaussprach,
c) soweit auf eine Gesamtstrafe erkannt und
d) soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet ist,
nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen, Unterschlagung in drei Fällen und Rückfalldiebstahls in zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von 500, 300, 100, 50, 75 und 20 DM ersatzweise für je 10 DM zu einem weiteren Tag Zuchthaus verurteilt. Auf diese Strafen, und zwar in erster Linie auf die Geldstrafen, ist die Untersuchungshaft angerechnet worden. Ferner hat das Landgericht dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Schließlich hat es die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt wird, hat teilweise Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung keine Tatsachen angibt, in denen der Verfahrensverstoß liegen soll.
II.
1. In den Betrugsfällen ███ wo, ███ und ██ ████████, in den beiden Diebstahlsfällen sowie im Unterschlagungsfall Sif unterliegt der Schuldspruch rechtlichen Bedenken. Die Revisionsangriffe richten sich hier nur gegen die Beweiswürdigung; sie sind daher unbegründet.
2. Dagegen erwecken die Urteilsausführungen in den Betrugsfällen █████ und ██████ einerseits, den Unterschlagungsfällen D und RC ██ ████ andererseits Zweifel, ob das Landgericht den Unterschied zwischen Betrug und Unterschlagung durchweg zutreffend beurteilt hat.
Diese vier Fälle haben gemeinsam, dass der Angeklagte den Geschädigten jeweils unzutreffende Angaben gemacht und dann von ihnen Vermögensstücke erhalten hat, die er späterhin nicht zurückerstattete, obwohl er das zugesagt hatte. Das Landgericht hat darin teils Betrug, teils Unterschlagung gesehen, ohne hinreichend eingehende Feststellungen insbesondere über den inneren Tatbestand zu treffen.
a) Dem Schlachter ██ ██ spiegelte der Angeklagte vor, er suche als Vertreter einer Fleischwarenfabrik Arbeitskräfte. ████ im Vertrauen darauf, dass er eingestellt werden würde, übergab dem Angeklagten „leihweise“ mehrere Kleidungsstücke sowie einen wertvollen Reisewecker, „den der Zeuge zu Geld machen wollte“. Mit diesen Sachen entfernte sich der Angeklagte unter dem Vorwand, austreten zu müssen, und verschwand.
In diesem Verhalten kann allerdings, wie das Landgericht annimmt, ein Betrug liegen. Voraussetzung dafür wäre, dass der Angeklagte schon bei der Täuschung die Absicht hatte, die Sachen zu behalten, und dass ███████ ihm die Sachen gerade wegen der Täuschung gegeben hätte. Das erstere stellt das Landgericht nicht ausdrücklich fest. Freilich liegt die Annahme einer solchen Absicht nahe. Gleichwohl kann eine dahingehende Feststellung dem Zusammenhang der Urteilsgründe deshalb nicht entnommen werden, weil das Landgericht in den Unterschlagungsfällen ██ und SC FL_D, wo sie ebenso naheliegt, eine solche Absicht ebenfalls weder ausdrücklich festgestellt noch ausdrücklich verneint hat, dann aber zur Annahme einer Unterschlagung gelangt ist.
Ob gerade die Täuschung und welche Täuschung ██████ zur Hergabe der Sachen bewogen hat, ist ebenfalls nicht ganz bedenkenfrei festgestellt. Ihrem Wortlaut nach besagen die Urteilsausführungen, ██████ habe dem Angeklagten die Sachen deshalb geliehen, weil er glaubte, er würde eingestellt werden. Inwiefern ein solcher Irrtum den Beweggrund für diese Vermögensverfügung gebildet haben könnte, ist jedoch nicht ohne weiteres verständlich. Näher liegt die Annahme, ███ habe die Sachen deshalb verliehen, weil der Angeklagte – wie das im Wesen der Leihe liegt – ihm versprach, sie zurückzugeben. Zur Annahme eines Betruges würde es gerade dann aber der ausdrücklichen Feststellung bedürfen, dass der Angeklagte diese Zusage von vornherein nicht halten wollte.
b) Gegenüber dem Seemann BC gab der Angeklagte sich als Otto Za[REDACTED] aus – dass er auch einen falschen Familiennamen angegeben hätte, ist nicht festgestellt – und behauptete, auf dem Dampfer „Barbara“, der noch an demselben Abend in See gehe, Oberheizer zu sein. Diese falschen Angaben machte er nach Annahme des Landgerichts, um █████████ Sicherheit zu wiegen. Beide tranken auf Kosten des Angeklagten Bier und Schnaps, bis sie angeheitert waren. Dann begaben sie sich auf den Weg zu einem Deich. Unterwegs erbat der Angeklagte von BC auf kurze Zeit dessen Fahrrad, weil er in der Nähe etwas zu erledigen habe. Bevor ██████ irgendwelche Einwendungen erheben konnte, schwang der Angeklagte sich auf das Rad und fuhr davon. BC erhielt das Rad nicht zurück.
Dazu führt das Landgericht aus, die Schnelligkeit, mit der sich der Angeklagte des Rades bemächtigt habe, ohne sich des Einverständnisses des BC zu vergewissern, lasse nur den Schluss zu, dass er von vornherein darauf ausgegangen sei, sich des Rades „durch eine betrügerische Handlung“ in einem ihm günstig erscheinenden Augenblick zu bemächtigen.
Hier fehlt vor allem die Feststellung, worin das Landgericht die zum Betrug erforderliche Vermögensverfügung des Getäuschten erblickt. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen nur den Schluss, dass der Angeklagte dem Zeugen das Rad weggenommen hat. Hatte der Angeklagte, wie es nach den Urteilsfeststellungen den Anschein hat, schon bei dieser Wegnahme die Absicht, sich das Rad zuzueignen, so würde es sich um Diebstahl handeln; fasste er diesen Entschluss erst später, so läge Unterschlagung vor.
Außerdem fehlt es auch hier an einer schlüssigen Darlegung, inwiefern eine Vermögensverfügung gerade auf dieser Täuschung beruht haben soll. Dass es ███ „in Sicherheit gewiegt“ haben soll, zu hören, der Angeklagte gehe noch an diesem Abend in See, ist schwer vorstellbar. Erst recht ist unerfindlich, welche Rolle es für ███ gespielt haben soll, ob der Angeklagte Otto oder Hans mit Vornamen hieß. Die entscheidende Täuschung könnte sich auch hier nur auf die Rückgabeabsicht des Angeklagten bezogen haben. Aber gerade die vom Landgericht hervorgehobene Schnelligkeit, die es ██ unmöglich machte, noch Einwendungen zu erheben, lässt sich kaum mit der Annahme vereinigen, dass die Täuschung über die Rückgabeabsicht noch entscheidend gewesen sein könnte.
Freilich kann eine Vermögensverfügung auch in der Untätigkeit erblickt werden. Dazu bedürfte es hier aber der Feststellung, was ██████ noch hätte tun können, um den Angeklagten nicht mit dem Rad davonfahren zu lassen.
c) Bei dem Landwirt ████ gab der Angeklagte vor, nach Friedrichshafen fahren zu müssen, um dort seine Kleidung zu holen. Die Bäuerin stellte ihm zu der Fahrt ein gebrauchtes Herrenfahrrad zur Verfügung. Der Angeklagte nahm aber nicht dieses Rad, sondern das danebenstehende fast neue Damenfahrrad der Bäuerin. Er fuhr damit nach Friedrichshafen und kehrte nicht zurück.
Hierin sieht das Landgericht eine Unterschlagung. Ja
d) Der Angeklagte hatte mit einem Seemann FT in Bremerhaven in verschiedenen Gaststätten getrunken und hatte sich am nächsten Tage mit ihm nach Bremen zur Arbeitsstelle begeben. Dort bat er den Unbekannten, er möge ihm etwas Geld geben, damit er für beide etwas zu essen holen könne. Der Seemann gab ihm einen Fünfzigmarkschein, mit dem der Angeklagte verschwand.
Auch hier hat das Landgericht Unterschlagung angenommen, ohne zu prüfen, ob es dem Angeklagten mit der Absicht, etwas zu essen zu holen, ernst war. Andernfalls wäre auch hier sein Verhalten Betrug und die Unterschlagung nur straflose Nachtat.
III.
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Dem sind gemäß § 20a Abs. 2 StGB insgesamt dreizehn Straftaten zugrunde gelegt worden:
zwei Fälle von Rückfallbetrug, wegen deren er am 27. August 1949 verurteilt worden ist, sowie die elf Taten, die den Gegenstand dieses Strafverfahrens bilden.
Die am 23. August 1949 abgeurteilten Taten stellt das angefochtene Urteil nicht näher dar; es fehlt insoweit an einer Gesamtwürdigung der Taten, die nicht durch eine Würdigung der Strafen ersetzt werden kann. Die nach § 20a StGB erforderliche Gesamtwürdigung der Taten setzt voraus, dass die Taten in den Einzelheiten ihrer Begehung bekannt sind.
Von den elf Taten, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, entfallen einstweilen die oben unter II. behandelten vier Fälle, über die nochmals zu verhandeln und zu entscheiden sein wird. Bei einigen dieser Fälle ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass sie bei erneuter Würdigung als Gelegenheitstaten angesehen werden, auch wenn der Angeklagte im Übrigen ein Gewohnheitstäter sein mag. Das liegt insbesondere in den Fällen █████ und Seemann █████████████ dann nahe, wenn sie sich – wie das Landgericht bisher angenommen hat – wirklich als Unterschlagungen darstellen sollten. Der Fall ██████ kann eine Gelegenheitstat sein, wenn es sich nicht um Betrug, sondern um Diebstahl oder Unterschlagung handelt.
Ob die verbleibenden sieben Taten dem Landgericht genügt hätten, um den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen, ist ungewiss. Aus diesem Grunde musste das Urteil auch insoweit im Strafaussprach aufgehoben werden. Damit entfällt gleichzeitig die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Bei der erneuten Prüfung, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen und ob die Sicherungsverwahrung gegen ihn anzuordnen ist, wird die Strafkammer die Grundsätze zu beachten haben, die das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 68, 149 niedergelegt hat. Dort wird darauf hingewiesen, dass eine gewisse Gefahr für den Rechtsfrieden von jedem Gewohnheitsverbrecher ausgeht; wenn daher das Gesetz ausdrücklich von „gefährlichen“ Gewohnheitsverbrechern spricht, so kann nur gemeint sein, dass ein besonderer Grad von Gefahrlichkeit vorliegen muss. Für diese Frage kann im vorliegenden Fall von Bedeutung sein, ob der Angeklagte sich tatsächlich – wie er behauptet – von 1942 bis 1949 strafrei geführt hat, oder ob er in dieser Zeit die 1942 gegen ihn ausgesprochene vierjährige Zuchthausstrafe verbüßt hat. War der Angeklagte etwa sieben Jahre auf freiem Fuß, ohne strafällig zu werden, so ist die Annahme des Landgerichts, er wisse allen Lebenserscheinungen und Lebensnotwendigkeiten letzten Endes nur mit strafbaren Handlungen zu begegnen, nicht ganz unbedenklich. Es wird sich deshalb empfehlen, eine Aufklärung dieser vom Landgericht bisher dahingestellten Frage zu versuchen.
Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision in den Fällen ███ ███ und Seemann ███ beantragt, soweit es sich um den Schuldspruch handelt; im Übrigen entspricht die Entscheidung seinen Anträgen.
| Dr. Waschow | Sarstedt | Schmidt | |||
| Dr. Neumann | Dr. Koffka |