Revision verworfen: Befangenheitsrüge und Ablehnung von Beweisanträgen nicht gerechtfertigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 250/93
- Datum
- 15.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht hat die Pflicht, auf der Grundlage der Beschwerdegründe zu prüfen, ob die Besorgnis der Befangenheit nach § 24 Abs. 2 StPO begründet ist.
Eine Befangenheitsbesorgnis rechtfertigt die Ablehnung eines Richters nur, wenn die konkrete Verfahrensführung oder Entscheidungsbegründung unvertretbar ist und damit einen ernsthaften Zweifel an der Unparteilichkeit begründet.
Die Zurückweisung einer Revision als unbegründet und die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels sind nach § 349 Abs. 2 StPO zulässig, wenn die vorgetragenen rechtlichen Einwendungen keinen Erfolg haben.
Die Ablehnung von Beweisanträgen (z. B. Nichtverlesung von Tonbandabschriften oder die Nichterhebung einer Auskunft) ist nicht Ausdruck von Befangenheit, sofern sie auf nachvollziehbaren Tatsachen- oder Relevanzgründen beruht und nicht offensichtlich willkürlich ist.
Ob ein Ablehnungsgesuch nach § 26a StPO unzulässig war, ist unbeachtlich, wenn die nach § 24 Abs. 2 StPO vorzunehmende Befangenheitsprüfung ergibt, dass keine begründete Besorgnis besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. September 1993 in der Strafsache gegen Wolfgang Otto Herbert ██ aus Bochum, dort geboren am 1. [REDACTED] 1942, wegen Verabredung eines Verbrechens u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **15. September 1993
Tenor
Die Revision des Angeklagten TC gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Darauf, ob das Ablehnungsgesuch des Angeklagten als unzulässig verworfen werden durfte (§ 26a StPO), kommt es nicht an. Denn das Revisionsgericht hat nach Beschwerdegründen zu prüfen, ob die Besorgnis der Befangenheit berechtigt war (§ 24 Abs. 2 StPO).
Hier war in ihrer Zusammensetzung, die vor der Aussetzung der Hauptverhandlung bestanden hatte, eine solche Besorgnis nicht gerechtfertigt. Die Strafkammer hat die Verlesung von Tonbandabschriften mit einer Begründung abgelehnt, die weder unvertretbar noch sonst ein Ausweis mangelnder Unparteilichkeit der Strafkammer war.
Dass die Strafkammer von tatsächlichen Gründen geleitet wurde, als sie den Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft der Staatsanwaltschaft in Dresden wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache (Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens wegen Diebstahls gegen den Mitangeklagten KC) ablehnte, ergab sich aus der Fassung der Beschlüsse vom 27. November und 4. Dezember 1992 in Verbindung mit dem Verfahrensgang ohne Weiteres.
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