Revision verworfen: Vollendeter fortgesetzter schwerer Diebstahl bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 250/55
- Datum
- 04.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollendung des Diebstahls setzt neben dem Bruch fremden Gewahrsams die Begründung eines neuen Gewahrsams voraus.
Bei fortgesetzten Diebstahlshandlungen ist es unschädlich für die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls, wenn einzelne Teilakte lediglich im Versuch steckengeblieben sind; ausreichend ist, dass zumindest für einzelne entwendete Sachen neuer, unbeschränkter Gewahrsam begründet wurde.
Der Verbleib entwendeter Sachen an Orten, die noch dem Zugriff Dritter unterliegen, schließt die Vollendung nicht aus, sofern für andere Gegenstände der ungehinderte Gewahrsam des Täters nachgewiesen ist.
Behauptete Irrtümer über den Gewahrsam Dritter sind nur dann relevant für die Strafzumessung oder die Entlastung des Angeklagten, wenn sich daraus konkrete, bei der Bemessung des Strafmaßes berücksichtigungsfähige Nachteile ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 18. Februar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Binnenschiffer Walter █████ ██ aus ███, dort geboren am ██████ 1927, wegen schweren Diebstahls i. R.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 18. Februar 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten, zum Teil gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte arbeitete als Automatendreher in den Hellerken in ██████████. In der Nähe seines Arbeitsplatzes in der Maschinenhalle befand sich eine Werkzeugausgabe. Sie war von der Maschinenhalle durch ein 2 ½ m hohes Drahtgitter getrennt; von der Oberkante des Drahtgitters bis zur Decke verblieben weitere 2 ½ m. In dem durch das Gitter abgetrennten Raum wurden die Werkzeuge in verschlossenen Schränken aufbewahrt.
Ende September 1954 stieg der Angeklagte über das Gitter in den Ausgaberaum und entwendete zwei Hämmer und drei Feilen. Davon gab er einen Hammer dem Maschinenschlosser IC), der aufgepasst hatte, dass niemand in die Nähe kam.
Am 13. Oktober 1954 hatten █████████ und IC) Nachtschicht. Sie beschlossen, Werkzeuge für sich herauszuholen. IC) stieg über das Gitter; der Angeklagte hatte angedeutet, IC) als Schlosser könne doch die Schränke öffnen. Mit Hilfe eines Schlüssels, der in einem Schrank ohne Werkzeug steckte, öffnete IC) einen weiteren Schrank. Dann verkürzte er den Bart des Schlüssels mit einer Kneifzange und öffnete mit dem so veränderten Schlüssel drei weitere Schränke. Diesen entnahm er drei Schraubenzieher, zwei Eisensägen, eine Kneifzange, zwei Bürsten und zwei Rundzangen. IC) nahm ihm diese Sachen am Gitter ab und versteckte sie in seiner Maschine. Eine Kombizange überließ er dem ████, der sie später mit nach Hause nahm. Drei Steckschlüsselkästen ließ IC) zunächst in den Schränken liegen. Er ließ die Schränke offen und stieg zurück. █████ veranlasste ihn, noch einmal in den Ausgaberaum zu steigen, um die Schränke zu schließen.
Dabei unterhielten sich beide über den Wert eines Steckschlüsselkastens. Nunmehr reichte IC) dem ████ einen solchen Kasten heraus. IC) täuschte dann Krankheit vor, um das Werk vorzeitig zu verlassen. ████████ warf ihm den Kasten aus dem Fenster. IC) fing ihn auf, verkaufte ihn und teilte den Erlös mit IC).
Die übrigen Sachen wurden in Verstecken an der Arbeitsstelle des ████████ und des IC) gefunden, nachdem die Entwendung entdeckt worden war.
Die Revision meint, hinsichtlich der Gegenstände, die später in der Maschine versteckt vorgefunden wurden, sei der Diebstahl nicht vollendet. Die Sachen hätten dort noch dem Zugriff der █████████████████ unterlegen. Richtig ist, dass zur Vollendung des Diebstahls nicht nur der Bruch des bisherigen, sondern auch die Begründung eines neuen Gewahrsams gehört; und es mag auch sein, dass IC) und IC) solange keinen neuen Gewahrsam an den Sachen begründet hatten, als sie zur Fortschaffung noch eines der in § 243 StGB bezeichneten besonderen Hindernisse überwinden mussten (vgl. BGH DM Nr. 9 zu StGB § 243 NJW 1955, 71 /hier nur Leitsatz/).
Wie es sich in dieser Hinsicht mit den Sachen verhielt, die später noch an den Arbeitsplätzen des Angeklagten und des IC) vorgefunden wurden, kann hier jedoch auf sich beruhen. Denn die Feststellungen ergeben, dass zum mindesten eine Kombizange und ein Werkzeugkasten in den unbeschränkten Gewahrsam des IC) gelangt sind. Damit war der Diebstahl im Rechtssinne vollendet. Es ist bei einer fortgesetzten Handlung rechtlich unerheblich, ob ein oder mehrere Teilakte im Versuch steckengeblieben sind. Das Strafkammer musste den Angeklagten also wegen vollendeten Diebstahls verurteilen.
Übrigens ist auch nicht ersichtlich, dass sie über den Gewahrsam an den versteckten Sachen etwa geirrt hätte, geschweige denn, dass ein solcher Irrtum sich auch nur bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Dr. Rotberg | Schmidt |