Treffer
BGH Urteil

Revision des Nebenklägers gegen Freispruch in Devisenstrafverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 250/52
Datum
10.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Land finanzamt berief gegen den Freispruch eines Juwelenhändlers wegen Devisenvergehens. Der BGH verwirft die Revision des Nebenklägers als unbegründet und beschränkt deren Zulässigkeit auf die Rechte des Nebenklägers. Er bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung und hält fest, dass besondere Umstände des Angeklagten ein fehlendes Verschulden begründen können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Nebenklägers ist nur insoweit zulässig, wie dem Nebenkläger prozessuale Rechte zustehen; Rügen, die sich außerhalb dieses Umfangs halten (z. B. andere Tatvorwürfe), sind unzulässig.

2

Zur Durchsuchung gehört auch das Auffinden offen zugänglicher Sachen; die bloße Formulierung "nach Durchsuchung gefunden" begründet allein keinen Widerspruch und rechtfertigt keine weitergehenden Ermittlungen.

3

Offensichtliche oder scheinbar widersprüchliche Angaben bedürfen nur dann zusätzlicher Aufklärung, wenn sie unauflöslich sind oder für die Entscheidung von erheblicher Bedeutung.

4

Tatsächliche Feststellungen über innere Zustände (z. B. Unkenntnis einer rechtlichen Pflicht) binden das Revisionsgericht; dessen Überprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob die tatrichterliche Würdigung rechtlich zu beanstanden ist.

5

Besondere persönliche und geschichtliche Umstände eines Angeklagten können dazu führen, dass ihm das Bewusstsein einer spezifischen Ordnungspflicht nicht zugerechnet werden darf; eine solche Entschuldigung ist streng einzelfallbezogen und darf nicht verallgemeinert werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Juwelenhändler und Rabbiner Chanina R. ██ aus ████ ██ ██████ ███, geboren am █████ 1905 in ███████ (Polen), wegen Devisenvergehens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 1951 wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, Auslandsforderungen und Devisenwerte nicht bei den zuständigen Dienststellen angemeldet zu haben. Ferner hatte ihm die Anklage fortgesetzte Bestechung vorgeworfen. Das Landgericht hat ihn freigesprochen.

Dagegen richtet sich die Revision des Landesfinanzamts Berlin (Devisenüberwachungsstelle) als Nebenklägers. Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Revision erklärt das Urteil anzufechten, „soweit der Angeklagte freigesprochen ist“. Die Revision ist jedoch nur in dem Umfange zulässig, in dem das Landesfinanzamt die Rechte eines Nebenklägers hat, also nicht hinsichtlich der Bestechung. Hierzu macht die Revisionsbegründung auch keine Ausführungen.

II.

Die Revision macht der Strafkammer in viererlei Hinsicht den Vorwurf, ihre Aufklärungspflicht verletzt zu haben:

1. Das Landgericht stellt auf Grund der Einlassung des Angeklagten fest, dass die bei ihm vorgefundenen Vermögenswerte offen zugänglich in der Wohnung untergebracht waren. Die Revision weist darauf hin, dass diese Vermögenswerte nach den Durchsuchungs- und Vernehmungsprotokollen erst nach Durchsuchung der Wohnräume gefunden worden seien. Sie erblickt darin einen Widerspruch, der nach ihrer Meinung das Gericht hätte veranlassen müssen, weitere Ermittlungen über den Hergang der Durchsuchung anzustellen.

Diese Rüge ist unbegründet. Zum Begriff der Durchsuchung gehört nicht, dass nach besonders verborgenen Sachen gesucht wird. Eine Durchsuchung der Wohnung liegt vielmehr auch dann vor, wenn die gesuchte Person oder Sache beim Betreten der Wohnung sofort ins Auge fällt. Die Strafkammer brauchte aus der Bemerkung in den Protokollen, dass die Vermögenswerte nach Durchsuchung gefunden worden seien, also nicht zu entnehmen, dass die Sachen versteckt gewesen seien. Wenn sie dem Angeklagten glaubte, dass die Sachen offen zugänglich waren, hatte sie deshalb keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Die Revision sagt auch nicht, welche Ermittlungen am Platze gewesen wären.

2. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte in Luzk drei Juweliergeschäfte besessen und Teilbeträge des Kaufpreises von dem Käufer dieser drei Geschäfte nach Berlin übersandt bekommen habe. Die Revision weist darauf hin, dass der Angeklagte 1947 einen Antrag auf Gewerbeerlaubnis damit begründet habe, dass er sein Geschäft 1939 in Luzk verloren habe. Er habe ferner die eidesstattliche Erklärung eines Mannes vorgelegt, wonach er Inhaber eines Juweliergeschäfts in der Pilsudskiego 75 gewesen sei. Die Revision meint, die Gewerbeakten, in denen diese Erklarungen enthalten seien, hätten zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden müssen, um diese Widersprüche zu klären.

In Wahrheit handelt es sich nicht um unauflösliche Widersprüche. Der Angeklagte kann sein Geschäft 1939 verloren und trotzdem 1945 drei Geschäfte verkauft haben. Der „Verlust des Geschäfts“ kann so gemeint gewesen sein, dass der Angeklagte infolge der Kriegseinwirkungen bis zum Abzug der deutschen Truppen keine Geschäfte machen konnte. Wenn vom Verkauf dreier Geschäfte die Rede ist, wird das Wort „Geschäft“ in einem ganz anderen Sinne gebraucht. Wenn jemand an Eidesstatt versichert, dass der Angeklagte ein Juweliergeschäft in der Pilsudskiego 75 hatte, so schließt das weder ein, dass er dort auch von 1939 bis 1944 Geschäfte gemacht, noch schließt es aus, dass er weitere Geschäfte in anderen Straßen gehabt hat, von denen der Versichernde nichts wusste. Die Strafkammer brauchte diesen Einzelheiten um so weniger nachzugehen, als es zur Begründung des Antrages auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis darauf nicht derart genau angekommen sein kann. Es durfte also davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte den Sachverhalt bei jenem Antrag etwas vereinfacht haben konnte.

3. Das angefochtene Urteil nimmt an, dass der Angeklagte des Lesens und Schreibens in deutscher Sprache unkundig ist. Die Revision weist darauf hin, dass er mehrere Verträge in deutscher Sprache abgeschlossen und unterschrieben hat. Sie hält auch das für einen Widerspruch, den das Landgericht hätte aufklären müssen.

Ein Widerspruch liegt hier indessen nicht vor. Es ist keineswegs selten oder auffällig, dass Ausländer Verträge in der Landessprache unterschreiben, obwohl sie diese nicht beherrschen.

4. Die Strafkammer spricht von dem geringen Umfang des Geschäftsbetriebes im Verhältnis zu den hohen Vermögenswerten des Angeklagten. Die Revision vermisst tatsächliche Feststellungen über den Umfang des Geschäftsbetriebes. Nach ihrer Ansicht hätte es einer solchen Aufklärung deshalb bedurft, weil sich aus einer Auskunft des Finanzamts ergeben habe, dass der Angeklagte Besitz- und Verkehrssteuern im Betrage von 20.000 DM hinterzogen habe.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Strafkammer kam es für ihre tatsächlichen Schlüsse nicht auf den absoluten Umfang des Geschäftsbetriebes, sondern auf sein Verhältnis zu den hohen Vermögenswerten des Angeklagten an. Über dieses Verhältnis ergibt sich nicht das Mindeste aus der Höhe der Besitz- und Verkehrssteuern, die der Angeklagte hinterzogen hat.

III.

Die Sachrüge wendet sich einmal gegen die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Westberlin gehabt habe und deshalb nicht zur Anmeldung seiner Devisen verpflichtet gewesen sei. Zum anderen bekämpft der Nebenkläger die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils, wonach der Angeklagte sich zum mindesten ohne Verschulden für einen Devisenausländer habe halten können.

1. Auf die erste Frage braucht nicht näher eingegangen zu werden. Es kann in der Tat kaum zweifelhaft sein, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt des Angeklagten in Berlin und damit seine Eigenschaft als Deviseninländer spätestens von dem Zeitpunkt ab angenommen werden muss, in dem der Angeklagte ein Gewerbe (Juweliergeschäft) begann, das seiner Natur nach auf eine gewisse Dauer berechnet war, und das ein Devisenausländer nur mit einer besonderen Genehmigung der Berliner Zentralbank hätte führen dürfen, die nicht vorlag. Zu einer näheren Untersuchung der objektiven Rechtslage in dem vorliegenden, besonderen Fall sieht der Senat sich nicht veranlasst, weil hier schon die Hilfsbegründung das angefochtene Urteil trägt.

2. Die Strafkammer stellt nämlich fest, dass der Angeklagte zum mindesten nicht gewusst hat, er sei Deviseninländer und als solcher zur Anmeldung verpflichtet. Diese Feststellung betrifft eine (innere) Tatsache und bindet deshalb das Revisionsgericht. Der rechtlichen Beurteilung unterliegt nur die Frage, ob diese Unkenntnis des Angeklagten – wie die Revision meint – auf Verschulden beruht, ob mit anderen Worten die Strafkammer zu geringe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten gestellt hat.

Diese Frage ist unter den ganz besonderen Umständen dieses Einzelfalles zu verneinen. Insoweit wird der Begründung des angefochtenen Urteils beigetreten. Der Angeklagte kam aus Polen, wo der Staat sich zu normalen Zeiten mit Eingriffen in die persönliche und geschäftliche Freiheit der Staatsbürger besondere Zurückhaltung auferlegt hatte. Die eigenartige Art seiner Überführung nach Deutschland hatte es mit sich gebracht, dass er nicht wie andere Reisende schon an der Grenze mit der Überwachung des Devisenverkehrs in Berührung kam. Die Revision trägt selbst vor, dass die Berliner Zentralbank in Fällen wie den vorliegenden eine Ablieferung der Devisen gar nicht zu verlangen pflege. Um so weniger brauchte gerade dieser Angeklagte auf den Gedanken zu kommen, dass das Durchgangsland sich überhaupt für seine Devisenbestände interessiere. Gerade nach den Ausführungen der Revision wäre das, was dem Angeklagten vorgeworfen wird, die Verletzung einer obskuren Ordnungsvorschrift und ohne eigentliche sachliche Bedeutung. Der Gedanke, dass es derartige Ordnungsvorschriften überhaupt gebe und dass sie auch für ihn Geltung hätten, konnte gerade diesem Angeklagten fern liegen, ohne dass ihm daraus der Vorwurf eines strafrechtlichen Verschuldens gemacht werden müsste.

Es wird ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Betrachtung nicht ohne weiteres auf andere, selbst auf äußerlich ähnlich liegende Fälle übertragen werden kann. Die Strafkammer hat sie streng auf das eigenartig gelagerte Einzelschicksal dieses Angeklagten beschränkt. Es liegt dem Senat ebenso fern wie dem Landgericht, sie zu einer allgemeingültigen Regel zu erheben.

Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Angeklagten schuldig zu sprechen und die Sache zur Strafzumessung an das Landgericht zurückzuverweisen.

SarstedtDr. NeumannSiemer
Dr. WaschowDr. Koffka