Revision zu Geiselnahme: Unterbringung (§63 StGB) aufgehoben, Staatsanwaltschaftsrevision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 249/90
- Datum
- 24.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, wenn sie im Wesentlichen auf eine andere Beweiswürdigung abzielt und keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung aufzeigt.
Kommt ein Schuss während eines Körperkontakts zur Auslösung, kann das Gericht den Tötungsvorsatz verneinen, wenn plausible Erklärungen für eine reflexartige oder versehentliche Schussabgabe nicht rechtsfehlerhaft ausgeschlossen sind.
Ein Beweisantrag darf abgelehnt werden, wenn die behaupteten Tatsachen auch im Falle ihres Nachweises die Entscheidung nicht beeinflussen würden; eine hinreichende Begründung der Entscheidungspflicht des Gerichts ist erforderlich, soweit die Unbedeutendheit nicht offenkundig ist.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt voraus, dass infolge einer geistigen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind; Anzeichen einer beginnenden Umorientierung sind in die Gefährlichkeitsprognose einzubeziehen und können die Anordnung entfallen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 20. Oktober 1989
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL in der Strafsache gegen den Drehermeister aus ████ Jürgen geboren am ██████████ 1958 in ███ zur Zeit in Haft, wegen Geiselnahme u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Hager als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ████████████ aus █████████████ als Verteidigerin des Angeklagten, Justizamtsinspektor █████
Tenor
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. Oktober 1989 wird verworfen. Die Kosten dieser Revision und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet ist, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit „Herstellen und Besitzen“ (gemeint ist: Ausübung der tatsächlichen Gewalt) einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat ihn in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Ein Bolzengerät hat es eingezogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass der Angeklagte nicht auch wegen eines Tötungsdelikts verurteilt worden ist. Die Revision des Angeklagten macht einen Verfahrensverstoß und die Verletzung sachlichen Rechts geltend.
1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Der Generalbundesanwalt hat sich zutreffend der (von ihm mitgeteilten) Stellungnahme des Generalstaatsanwalts Celle angeschlossen, die zu Recht zu dem Ergebnis kommt, dass sich die Revision der Staatsanwaltschaft im „Versuch einer anderen Beweiswürdigung“ erschöpft. Ohne Rechtsfehler hat sich das Landgericht die Überzeugung verschafft, dass der Angeklagte nicht den Vorsatz hatte, seine Geisel ███ mit dem Bolzengerät, das er als Drohmittel eingesetzt hatte, zu töten. Zwar löste sich, als ██████ versuchte, sich der Geiselnahme zu entziehen, „während des Körperkontaktes“ mit dem Angeklagten ein Schuss (UA S. 28). Das Landgericht hat aber nicht ausschließen können, dass der „überraschte Angeklagte nur reflexhaft zu der Waffe gegriffen hat, um sie nicht in die Hände ██████s geraten zu lassen und dass der Schuss sich versehentlich beim Hochreißen der Waffe oder auch beim Anprall ██████s gegen die Waffe gelöst hat“ (UA S. 50). Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.
a) Soweit der Schuld- und der Strafausspruch betroffen sind, weist das Rechtsmittel keine Rechtsfehler auf.
aa) Das Landgericht hat den Beweisantrag der Verteidigung, mehrere Richter und Justizbeamte zum Beweise dafür zu vernehmen, sie hätten gewusst oder wissen müssen, dass sie anders – nämlich zugunsten des Angeklagten – hätten entscheiden müssen, mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Beweistatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil sie „selbst im Falle ihres Erwiesenseins“ die Entscheidung nicht weitergehend hätten beeinflussen können „als die subjektive Auffassung des Angeklagten, ihm sei Unrecht geschehen, die Entscheidung zu beeinflussen geeignet ist“. Diese Ablehnung lässt nicht ausdrücklich erkennen, ob die Beweistatsache nach Auffassung des Landgerichts aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ist. Das hat sich aber nicht ausgewirkt. Denn die tatsächliche Bedeutungslosigkeit liegt auf der Hand (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1990 – 5 StR 594/89). Der Ablehnung des Beweisantrages ist die Auffassung des Landgerichts zu entnehmen, dass der Angeklagte die im Beweisantrag genannten Entscheidungen (subjektiv) für Fehlentscheidungen gehalten hat.
bb) Der Angeklagte hat sich unter Einsatz eines Schussgerätes des Polizeibeamten ██████ bemächtigt, um auf diese Weise die „Überprüfung verschiedener ungünstiger Entscheidungen“ zu erzwingen (UA S. 47). Der Umstand, dass er diese Justizakte für falsch und ihn belastend gehalten hat, steht weder der Strafbarkeit nach § 239b StGB noch der nach dem Waffengesetz entgegen.
cc) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand. Die Verteidigung macht zwar geltend, das Landgericht habe dem Angeklagten angelastet, er habe sich in die Überzeugung „verstiegen“, ihm sei Unrecht geschehen. Dies trifft aber nicht zu. Denn das Landgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, es sei nicht entscheidend, ob „der Angeklagte nur subjektiv die Überzeugung gewonnen hatte, ihm sei Unrecht geschehen oder ob tatsächlich die Behandlung seiner Rechtssachen Fehler enthielten“ (UA S. 53, vgl. auch UA S. 57).
b) Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann aber nicht bestehen bleiben.
Der Darlegung der Strafkammer kann zwar entnommen werden, dass die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen worden ist (BGHSt 34, 22, 27; vgl. auch BGHR StGB § 63 Zustand 2, 4). Dass infolge dieses Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, ist aber nicht in einer Weise dargelegt, die rechtlicher Prüfung standhält. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, der Zustand des Angeklagten, der zu seiner Straftat geführt habe, sei im Wesentlichen unverändert (UA S. 54, 55). Dabei hat der Tatrichter aber nicht seine an anderer Stelle getroffene Feststellung beachtet, dass der Angeklagte beginne, sich mit seiner Tat auseinanderzusetzen (UA S. 52). Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob eine sich derart abzeichnende Umorientierung bewirken kann, dass erhebliche rechtswidrige Taten nicht mehr mit dem in § 63 StGB vorausgesetzten Wahrscheinlichkeitsgrad zu erwarten sind.
| Laufhütte | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Fuhrmann | Hager |