Revision wegen Unterlassung des letzten Wortes: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 249/77
- Datum
- 10.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Erteilen des letzten Wortes ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne des § 274 Abs. 1 StPO, deren Einhaltung nur durch das Sitzungsprotokoll beweisbar ist.
Unterbleibt die Befragung des Angeklagten, ob er sich noch zur Sache äußern wolle, liegt ein verfahrensrelevanter Mangel vor, der die Entscheidung beeinträchtigen kann.
Dienstliche Erklärungen von Vorsitzendem oder Protokollführender, das letzte Wort sei erteilt worden, sind gegenüber dem schriftlichen Protokoll unbeachtlich.
Beruht das Urteil ganz oder teilweise auf einem solchen Verfahrensfehler, ist es insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 2. November 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Lothar P. aus █████████, geboren am ██ 1939 in ██ (Sudetenland), – Sachbezeichnung: █ u. a. – wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Mai 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 2. November 1976 aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten zu entscheiden hat.
Gründe
Die von dem Angeklagten █████ erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung der §§ 258 Abs. 2 und 3, 326 StPO hat Erfolg.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. IV/620, 621 d. A.) ist der Angeklagte ███ nach den Ausführungen seines Verteidigers nicht danach befragt worden, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe. Auch ist ihm sonst nicht das letzte Wort erteilt worden. Dieser Verfahrensvorgang ist eine wesentliche Formlichkeit i. S. des § 274 Abs. 1 StPO, der nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer und der Protokollführerin, wonach der Angeklagte das letzte Wort gehabt hat (Bl. IV/828, 828 R d. A.), muss deshalb unberücksichtigt bleiben (BGHSt 13, 53, 59; 22, 278, 280).
Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil hier beruhen; es war daher aufzuheben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Sarstedt | Fleischmann | |||
| Schmidt | Fuhrmann |