Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 24/97
Datum
15.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Annahme voller Schuldfähigkeit für die Tat vom 2. März 1994. Der BGH hebt den Rechtsfolgenausspruch für diese Tat und die Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht unzulässig auf in der früheren Entscheidung aufgehobene Feststellungen Bezug nahm. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über Schuldfähigkeit und Rechtsfolgen zurückverwiesen; übrige Strafen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erneuter Verhandlung dürfen Feststellungen, die Gegenstand einer durch Revision aufgehobenen Strafentscheidung sind, nicht erneut herangezogen werden; eine Bezugnahme auf solche aufgehobenen Feststellungen ist unzulässig.

2

Die Aufhebung von entscheidungserheblichen Feststellungen führt zur Aufhebung des betreffenden Rechtsfolgenausspruchs und ggf. der darauf beruhenden Gesamtstrafe sowie zur Rückverweisung an das Landgericht zur neuerlichen Entscheidung.

3

Die Annahme voller Schuldfähigkeit kann auf einer erneuten psychiatrischen Begutachtung beruhen, wenn diese keine Anhaltspunkte für eine psychische Krankheit oder eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB ergibt.

4

Lässt das Tatgericht zu einer möglichen alkoholbedingten Beeinträchtigung keine eigenen neuen Feststellungen zu, ist nicht ausgeschlossen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht; der neue Tatrichter hat insoweit selbst festzustellen und ggf. erneute Sachverständigengutachten einzuholen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. April 1997 in der Strafsache gegen ██ Albert Georg, geboren am ██████████ 1950 in ███, aus █████, wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 1997

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Einzelstrafausspruch wegen der Tat vom 2. März 1994; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittelkosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 24. April 1995 wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen sowie wegen in Tateinheit begangener dreier Morde und eines jeweils in Tateinheit begangenen versuchten Mordes, mit besonders schwerer Brandstiftung, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; es hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt (§ 57b StGB). Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Urteil vom 4. März 1996 (BGH NStZ 1996, 380) das angefochtene landgerichtliche Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, weil die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit im Fall 3 der Urteilsgründe (Tat vom 2. März 1994) nicht tragfähig begründet war. Dabei hat der Senat ausgeschlossen, dass die erneute Prüfung der Schuldfähigkeitsfrage dazu führen könnte, dass Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB anzunehmen oder nicht auszuschließen sei.

Das Landgericht ist im zweiten Rechtsgang zum nämlichen Rechtsfolgenausspruch gelangt; es hat sich nach Anhörung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen die Überzeugung verschafft, dass der Angeklagte bei der Tat vom 2. März 1994 in vollem Umfang schuldfähig war. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit ist aus Rechtsgründen insoweit nicht zu beanstanden, als die Schwurgerichtskammer – gestützt auf die Erkenntnisse der erneuten psychiatrischen Begutachtung – im Einzelnen darlegt, dass sich aufgrund der Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung oder eine schwere seelische Abartigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB ergeben hatten. Soweit das Landgericht aber im Hinblick auf eine mögliche alkoholische Beeinträchtigung bei Begehung der Tat keine eigenen Feststellungen getroffen hat, sondern sich durch die rechtskräftig gewordenen Feststellungen des Urteils vom 24. April 1995 für gebunden erachtet hat, weil es sich um doppelrelevante Tatsachen handele, hält dies einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt dazu ausgeführt:

"Die sich auf den Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beziehenden Feststellungen betreffen die Strafrage und sind mithin durch die Revisionsentscheidung vom 4. März 1996 aufgehoben. Eine Bezugnahme auf sie ist daher nicht zulässig (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 16; Senat, Beschluss vom 23. Juni 1981 – 5 StR 266/81 –; BGH NStZ 1977, 1247). Dies muss die Aufhebung der Einsatzstrafe zur Folge haben, womit der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen ist."

Zwar liegt im Blick auf die bisherigen Feststellungen die Annahme einer alkoholbedingten Beeinträchtigung, die zur Anwendung des § 21 StGB führen könnte, für die dritte Tat vom 2. März 1994 fern. Da sich der Tatrichter an jeglicher Feststellung gehindert gesehen hat, lässt sich ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler insoweit nicht sicher ausschließen. Der neue Tatrichter wird deshalb ohne Bindung an bisherige Feststellungen zur Frage uneingeschränkter Schuldfähigkeit im Fall 3 naheliegend wieder unter Hinzuziehung des Sachverständigen Dr. Platz neue Feststellungen zu treffen haben.

Die weiteren gegen den Angeklagten jeweils wegen schwerer Brandstiftung unter Anwendung des § 21 StGB verhängten Freiheitsstrafen von sechs und sieben Jahren sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können bestehen bleiben.

HarmsBasdorf
HagerNack

Zitiert von (3)