Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe/Anstiftung zur Untreue und Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 249/62
Datum
17.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue, Anstiftung zur Untreue und Urkundenfälschung an. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen des Landgerichts zur Herstellung und Verwendung einer unechten Urkunde sowie zum Missbrauch der Vertretungsmacht. Die Annahmen zu Vorsatz, Kenntnisse des Beschwerdeführers und zum eingetretenen Vermögensnachteil sind rechtlich tragfähig begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Urkunde ist unecht, wenn sie so hergestellt wird, dass der Aussteller nicht erkennbar ist und sie bestimmt ist, im Rechtsverkehr zur Beweiserhebung täuschen zu sollen.

2

Der Tatbestand der Untreue kann durch Ausübung eines rechtlichen Könnens entgegen dem rechtlichen Dürfen (Missbrauch der Vertretungsmacht) verwirklicht werden.

3

Beihilfe zur Untreue setzt voraus, dass der Gehilfe bewusst eine im Tatplan dienende Mitwirkung leistet, durch die die rechtswidrige Vermögensverfügung ermöglicht wird.

4

Anstiftung zur Untreue ist gegeben, wenn der Anstifter den Haupttäter zur pflichtwidrigen Ausübung seiner Vertretungsmacht bestimmt und dessen Kenntnis vom pflichtwidrigen Handeln bejaht werden kann.

5

Revisionsgerichte dürfen zulässige Tatsachenfeststellungen und sachgerechte Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht durch eigene, weniger tragfähige Beurteilungen ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 12. Dezember 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Buchhalter Alwin ███████████████████, geboren am ███████████████████ in ████, Sachbezeichnung: █████████ – wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung und wegen Anstiftung zur Untreue hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12. Dezember 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Der Erklärung des Mitangeklagten ███, auch der Beschwerdeführer habe auf die Geschäftsreise nach Zürich eine Freundin mitgenommen, hätte dieser in der Hauptverhandlung widersprechen können. Als er es nicht tat, brauchte das Gericht ihn nicht ausdrücklich zu fragen. Dieser Punkt ist, obwohl er im Urteil erwähnt wird (UA S. 6, 14), von sehr untergeordneter Bedeutung. Die Revision beruft sich daher zu Unrecht auf die Entscheidung RGSt 76, 82. Dort handelte es sich um einen tatsächlichen Gesichtspunkt, von dem die Entscheidung abhing.

2. In den Urteilsgründen sind die Tatsachen bezeichnet, die das Landgericht als erwiesen ansieht und in denen es die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen findet. Das gilt insbesondere für die Tatumstände, die den Vorsatz der Urkundenfälschung ausmachen (UA S. 16, 31). Der § 267 Abs. 1 StPO ist daher nicht verletzt, wie die Revision meint. Sie greift hier in Wahrheit nur einen möglichen Schluss des Tatrichters unzulässig an. Aus dem Inhalt des von den Angeklagten selbst angefertigten Briefs der „NOMNTA S.A.“ in Zürich an die Firma Geerz (UA S. 15/16) konnte das Landgericht schließen, dass dieses Schreiben als Beweismittel für den Kaffeekauf, den es bestätigte, dienen sollte.

II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

1. Der Angeklagte schrieb den soeben erwähnten Geschäftsbrief selbst und unterzeichnete ihn mit einem unleserlichen Namenszug, um nicht als Aussteller erkannt zu werden (UA S. 16, 30). Damit stellte er, wie das Landgericht mit Recht annimmt, eine unechte Urkunde her (BGH LM Nr. 11 zu § 267 StGB, Leitsatz auch NJW 1953, 1358). Die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen, meint jedoch, die Absicht, mit der Urkunde im Rechtsverkehr zu täuschen, sei nicht widerspruchsfrei festgestellt.

Wie ihr zuzugeben ist, geht aus den Urteilsgründen nicht deutlich hervor, was bei der Firma ██ ██████ mit der Urkunde geschehen ist. Wie in dem Abschnitt steht, der die rechtliche Würdigung enthält, machte der Mitangeklagte von der unechten Urkunde „Gebrauch, als er sie in die Buchhaltung der Firma ██ ██████ weitergab“ (UA S. 31). In den Feststellungen wird jedoch nur gesagt, dass er das Schreiben an sich nahm und die Buchhaltung anwies, die angeforderte Zahlung an die „███████████“ zu leisten (UA S. 16). Von einer Weitergabe an die Buchhaltung ist hier keine Rede. Diese hatte ohnehin die Weisungen des Mitangeklagten ███ zu befolgen (UA S. 7). Darum verneint das Urteil an anderer Stelle eine Täuschungshandlung und einen Betrug (UA S. 34).

Das Landgericht nimmt jedoch an, die Angeklagten seien sich darüber einig gewesen, das „Schreiben in die Buchhaltung der Firma ██ ██████ zu geben, um es als Beweis für eine echte Zahlungsverpflichtung sowohl für die Buchenden wie für Nachprüfende in Erscheinung treten zu lassen“ (UA S. 16). Wie der Revision einzuräumen ist, war es nach dem festgestellten Sachverhalt nicht nötig, den Buchhaltern ein Beweismittel für die Geldschuld vorzulegen. Trotz der selbständigen Stellung des Prokuristen ███ konnte es aber jederzeit zu einer Prüfung seiner Kaffeegeschäfte kommen, wie sie tatsächlich im Mai 1960 vom Firmeninhaber ████ mit dem Ergebnis veranlasst wurde, dass die „███████████“-Geschäfte aufgedeckt wurden (UA S. 22). Für solche Fälle sollte das Schreiben nach dem erkennbaren Sinn der Urteilsgründe als Beweismittel für den Bestand der Forderung zur Hand sein. Es ist also zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt worden.

2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zur Untreue des Mitangeklagten ███ ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Unrichtig ist allerdings die Auffassung der Strafkammer, ███ habe außerhalb der Vertretungsmacht gehandelt, die er als █████████ nach § 49 HGB hatte (UA S. 31). Vielmehr konnte er zusammen mit einem anderen Zeichnungsberechtigten den Scheck über 55.000 DM (UA S. 16/17) in gültiger Weise ausstellen und dadurch nach außen hin rechtswirksam über Vermögen der Firma ██ ██████ verfügen. Er verwendete dieses aber für seine privaten Zwecke (UA S. 31), wozu er im Innenverhältnis nicht berechtigt war. Eine solche Ausübung eines rechtlichen Könnens entgegen dem rechtlichen Dürfen ist gerade das Wesen des Missbrauchstatbestands der Untreue. Ihn nimmt das Landgericht daher hier mit Recht an (UA S. 31/32).

b) Soweit die Revision geltend macht, die Gründung einer „Tochtergesellschaft“ gehöre nach § 49 HGB zu den Aufgaben eines Prokuristen, geht sie unzulässig von der widerlegten Einlassung des Beschwerdeführers (UA S. 24) statt von den Feststellungen des Urteils (UA S. 13/14) aus.

c) Die Strafkammer sieht die Beihilfehandlung des Beschwerdeführers darin, dass er den mehrfach erwähnten Geschäftsbrief fälschlich anfertigte. „Ihm war bekannt, dass nur durch dieses Schreiben die geschäftsmäßige Auszahlung ermöglich werden sollte“ (UA S. 32). Der angegriffene Satz widerspricht nicht dem, was oben unter Nr. 1 ausgeführt ist. Der Brief sollte dem Mitangeklagten ███ im Falle einer Prüfung als Beweismittel für das Kaffeegeschäft dienen, also nach dem Tatplan eine unrechtmäßige Auszahlung der 55.000 DM aus dem Firmenvermögen ermöglichen.

Die sonstigen Angriffe der Revision gegen diesen Teil des Schuldspruchs wollen mögliche Schlüsse des Landgerichts auf tatsächlichem Gebiet unzulässig durch andere ersetzen. Die behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze sind nicht vorhanden. Die Strafkammer verletzt auch nicht die „Sprachgesetze“, indem sie die Erklärung des Angeklagten vor dem Haftrichter (UA S. 27 oben) als Geständnis wertet. Sie hat diesen Richter als Zeugen gehört und stützt ihre Auslegung auf tatsächliche, rechtlich nicht angreifbare Gründe. Dass in der richterlichen Niederschrift die Zeitform der Gegenwart („Mir ist klar“) gebraucht ist, schließt die von der Strafkammer gewählte Deutung nicht aus. Auch das Wort „wenn“ („Wenn ich bei der Polizei ... angegeben habe“) ist nicht eindeutig, sondern auslegbar.

3. Schließlich hält auch die Verurteilung wegen Anstiftung zur Untreue den Angriffen der Revision stand.

a) Auch hier handelte der Mitangeklagte ███, als er den Scheck und die beiden Akzepte über insgesamt 50.600 DM zusammen mit einem anderen Zeichnungsberechtigten ausstellte und dem Beschwerdeführer übergab (UA S. 23), nach außen rechtswirksam auf Grund seiner Vertretungsmacht als Prokurist, aber im Innenverhältnis pflichtwidrig. Das Landgericht nimmt daher im Ergebnis mit Recht in erster Linie den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB an (UA S. 32/33). Damit erledigen sich die Ausführungen der Revision zu § 49 HGB.

b) „Beide Angeklagten wussten, dass sie zu ihrem Tun kein Recht hatten“ (UA S. 33). Damit ist rechtlich unangreifbar die Kenntnis des Beschwerdeführers festgestellt, dass er den Mitangeklagten zu einem pflichtwidrigen Gebrauch seiner Vertretungsmacht bestimmte. Dieses Bewusstsein wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er schon im November 1959 vom Mitangeklagten ███ drei Gefälligkeitsakzepte über zusammen 30.000 DM erhalten hatte (UA S. 11).

c) Das Urteil legt rechtlich fehlerfrei dar, dass die Firma ██ ██████ einen Vermögensnachteil erlitt und beide Angeklagten dies erkannten. Die 50.600 DM, die ███ dem Beschwerdeführer auf Kosten der Firma ██ ███████ zur Verfügung stellte, waren nur dem Namen nach ein Vorschuss auf künftig zu verdienende Maklerprovisionen, in Wahrheit „ein auf den persönlichen Beziehungen der Angeklagten beruhendes Darlehen, das mit Mitteln der Firma ██ ████████ gegeben wurde“ (UA S. 32). Der Beschwerdeführer benötigte es dringend, um andere Wechsel einzulösen (UA S. 22/23).

„Der Angeklagte ███ ließ die Akzepte nicht in das Wechselkopierbuch der Firma ██ ██████ eintragen. Er ließ sich bei Aushändigung der Papiere an █████ keine Sicherheit geben, insbesondere auch keine Abtretung der angeblichen Forderungen, auch wurde über eine Verzinsung des Darlehens nichts vereinbart“ (UA S. 23). Dies alles ergibt bereits, dass die Firma ███████████ durch die „Hingabe des Barschecks und der Akzepte ohne entsprechenden Gegenwert“ (UA S. 33) einen Vermögensnachteil erlitt. Diesen sieht das Landgericht außerdem darin, dass „durch die Hingabe der Papiere die Flüssigkeit der finanziell angespannten Firma ██ ██████ gefährdet war“ (UA S. 30).

Die Revision weist darauf hin, dass die beiden Akzepte erst später eingelöst zu werden brauchten. Auch Dreimonatsakzepte können jedoch eine Gefahr für die Liquidität eines kaufmännischen Unternehmens sein. Denn dieses muss rechtzeitig dafür sorgen, dass es sie bei Fälligkeit notfalls einzulösen vermag. Durch diese Notwendigkeit, Kapital zum Verfalltag bereitzuhalten, kann ein Kaufmann in der Verfügung über seine flüssigen Mittel unter Umständen schon von der Ausstellung der Akzepte an jedenfalls dann beschränkt sein, wenn er ohnehin in einer angespannten Lage ist, wie es damals bei der Firma ██ ██████ der Fall war (UA S. 30, 21). Die im Urteil angenommene Gefährdung ihrer Liquidität schon durch die Ausstellung der beiden Akzepte über zusammen 30.600 DM verstößt daher nicht, wie die Revision meint, gegen die Lebenserfahrung.

Das Landgericht nimmt hiernach ohne Rechtsirrtum an, dass der Nachteil schon mit der Aushändigung des Barschecks und der Akzepte eingetreten war (UA S. 30). Es kommt daher nicht darauf an, innerhalb welcher Zeit der Beschwerdeführer den „Vorschuss“ durch Verrechnung mit Provisionsforderungen hätte tilgen können. Denn damit wäre der Schaden nur nachträglich wieder gutgemacht worden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

KoffkaSiemerKersting
SchmittDr. Borker