Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Maßregelausspruchs wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 24/93
- Datum
- 02.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt tatrichterliche Feststellungen voraus, die Art und Zuordnung konkreter psychischer Störungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen erkennbar machen.
Die bloße Wiedergabe von Gutachteraussagen im Urteil ersetzt nicht die vom Tatrichter vorzunehmende eigene Gesamtwürdigung und Begründung einer Gefährlichkeitsprognose.
Bezeichnungen wie "hirnorganische Persönlichkeitsveränderungen" bedürfen einer durch die vorgelegten medizinisch-neurologischen Gutachten getragenen konkreten Feststellung; beiläufige oder spekulative Hinweise genügen nicht.
Der Revisionssenat kann den Strafausspruch bestehen lassen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung des Maßregelausspruchs zu einer geringeren Strafzumessung geführt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Verden (Aller), 17. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Februar 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ██ ████, Wilhelm, geboren am ██████ 1938 in ████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1993
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 17. September 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat zudem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision gegen den Schuld- und Strafausspruch sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Dagegen kann der Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Angeklagte sei „wegen einer krankhaften seelischen Störung, eines Schwachsinns und einer schweren anderen seelischen Abartigkeit – zumindest in einer synoptischen und zusammenwirkenden Betrachtung in seiner Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Begehung der Tat im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigt“. Diese Ausführungen lassen schon nicht erkennen, welche Störungen und geistigen Defekte der Tatrichter diesen Merkmalen im Einzelnen zuordnet (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 63 Rdn. 2b ff.). Die auszugsweise Wiedergabe von Äußerungen des psychologischen Sachverständigen ersetzt die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen dazu nicht. Denn andernfalls ist eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht möglich, ob der Tatrichter von zutreffenden Voraussetzungen für die Unterbringung ausgegangen ist.
Ferner hat das Landgericht zwar ausgeführt, aus „der Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat“ ergebe sich, „dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist“ (UA S. 28). Es hat diese, dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung im Sinne einer Gefährlichkeitsprognose jedoch nicht vorgenommen, sondern lediglich gutachterliche Äußerungen des Psychologen wiedergegeben. Diese wiederum lassen Zweifel aufkommen, ob beim Angeklagten ein dauerhafter und nicht nur vorübergehender Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegen könnte. Denn der Sachverständige hat dargelegt, zu den Persönlichkeitsstörungen des Angeklagten, „die er bisher im Rahmen familiärer Beziehungen habe ausleben können und die erst nach dem ‚Zerbröckeln dieser festen sozialen Strukturen‘ von ihm nicht mehr adäquat hätten bewältigt werden können“, müssten „noch zusätzliche Faktoren“ hinzutreten, „damit es zu vergleichbaren Taten wie der vorliegenden komme“. Auch mit diesen Fragen hat sich der Tatrichter nicht auseinandergesetzt.
Darüber hinaus hat das Landgericht bisher nicht ausreichend belegt, woraus sich die Feststellung ergibt, der Angeklagte weise „hirnorganische Persönlichkeitsveränderungen“ auf (UA S. 28). Den im Urteil wiedergegebenen Gutachten der medizinischen und neurologischen Sachverständigen lässt sich ein solcher Befund nicht entnehmen. Das Gutachten des Diplom-Psychologen Dr. F[REDACTED] verweist lediglich in einem Nebensatz auf „mögliche hirnorganische Veränderungen“ (UA S. 24). Der Maßregelausspruch bedarf demnach insgesamt erneuter Überprüfung.
Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts den Strafausspruch bestehen lassen. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei abweichender Beurteilung des Maßregelausspruchs eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
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