Revision gegen Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 248/91
- Datum
- 16.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unbegründet, wenn der Antragsteller keine konkreten Rechtsfehler im Schuldspruch oder bei der Strafzumessung substantiiert darlegt.
Bei der Strafzumessung sind persönliche, familiäre, wirtschaftliche und subjektive Umstände umfassend zu würdigen und in die Begründung der Strafrahmenfindung sowie der konkreten Einzelstrafe einzubeziehen.
Die bloße Bezugnahme auf generalpräventive Gesichtspunkte begründet für sich allein keine Überschreitung des schuldangemessenen Maßes, sofern die Tatrichter die übrigen Strafzumessungsfaktoren ausreichend darstellen und abwägen.
Der Bundesgerichtshof hebt eine Strafzumessung nur auf, wenn die Erwägungen der Tatrichter lückenhaft, widersprüchlich oder offensichtlich fehlerhaft sind und dadurch das schuldangemessene Maß nicht mehr nachvollziehbar bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 4. März 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 248/91 in der Strafsache gegen den Dachdecker █████████████████ aus [REDACTED], Michael, geboren am [REDACTED] 1966 in [REDACTED], wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Dr. Schäfer, Hager als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus ████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. März 1991 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, bleibt ohne Erfolg. Das Rechtsmittel zeigt keinen Rechtsfehler auf, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet. Auch der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
Der Erörterung bedarf nur folgendes: Der Generalbundesanwalt hegt die Besorgnis, dass das Landgericht zum einen den im subjektiven Bereich liegenden Tatumständen nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen und zum anderen, wie aus Gründen der Generalprävention, auch die Revision geltend macht, das Maß schuldangemessener Strafe überschritten habe. Diese Besorgnis teilt der Senat nicht. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne die vorerwähnten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut umfassend (UA S. 11) und damit die Strafzumessungsfaktoren, die sie (UA S. 8–11) zur Begründung der Strafrahmenfindung in besonders umfassender Weise dargestellt hat, in Bezug genommen. Darin finden sich alle in Betracht kommenden Strafzumessungsgesichtspunkte, die an die persönliche, familiäre, wirtschaftliche und subjektive Situation des Angeklagten anknüpfen. Angesichts dieser Übereinstimmung der für die Strafrahmenfindung einerseits und für die konkrete Strafzumessung andererseits bedeutsamen Merkmale trat nach den Ausführungen der Strafkammer bei der letzteren Entscheidung lediglich der aus konkreten Beobachtungen abgeleitete Umstand hinzu, dass „auch generalpräventive Aspekte“, die näher ausgeführt werden (UA S. 11 l. Sp.), „nicht außer Acht gelassen werden“ konnten. Danach und angesichts der verhängten Strafe sieht der Senat keinen Grund zu der Besorgnis, dass der Tatrichter bei der Strafbemessung im Hinblick auf diese generalpräventiven Gesichtspunkte etwa über das Maß der schuldangemessenen Strafe hinausgegangen wäre.
| Laufhütte | Harms | Hager | |||
| Horstkotte | Schäfer |