Treffer
BGH Beschluss

Beiordnung eines Rechtsanwalts für Nebenklägerin abgelehnt; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 248/90
Datum
26.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte in der Revisionsinstanz die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts; zugleich legte der Angeklagte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig ein. Die Beiordnung wurde abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht substantiiert dargelegt wurden (§ 397a StPO). Die Revision des Angeklagten wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung der Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Nebenklägerin in der Revisionsinstanz setzt die substantiierte Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe voraus (vgl. § 397a StPO).

2

Eine Revision des Angeklagten kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn sie keine hinreichend dargelegten, durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigt.

3

Bei Zurückweisung oder Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4

Fehlende oder unzureichende Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen rechtfertigen die Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 2. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███, geboren am 19.2.1923 in ███, den Rentner Paul G, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 1) nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Juni 1990 einstimmig

Tenor

1. Der Antrag der Nebenklägerin Ursula ██████, ihr in der Revisionsinstanz █████████████████ ████ die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Es fehlt die erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. Prozeßkostenhilfe 1–4).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. März 1990 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Juni 1990 ist berücksichtigt worden.

[Unterschriften]

LaufhütteSchusterFuhrmann
FleischmannHager