Teilaufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Bereicherungsabsicht bei räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 248/84
- Datum
- 15.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtswidrigkeit der (schweren) räuberischen Erpressung setzt eine Bereicherungsabsicht des Täters voraus; glaubt der Täter an das Bestehen einer berechtigten Forderung, entfällt diese Bereicherungsabsicht.
Für die Erfüllung des Vorsatzes genügt bedingter Vorsatz; das bloße billigende Inkaufnehmen der Möglichkeit einer unrechtmäßigen Bereicherung ist tatbestandsrelevant.
Bei gemeinsamer Tatausführung muss das Tatgericht hinreichende Feststellungen dazu treffen, ob und inwieweit ein Tatbeteiligter von der unrechtmäßigen Absicht des anderen wusste oder diese billigend in Kauf nahm; unterbleibende oder unklare Feststellungen rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.
Eine Revision ist unbegründet, wenn der Revisionsvortrag keine substanziierten Angriffe auf die vom Landgericht getroffenen Feststellungen oder Rechtsanwendungen enthält.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 21. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Eisenflechter Edwin aus █████, geboren am ██ 1951 in ████, zur Zeit in Haft,
2. den Koch Bernhard dort geboren am ███ █████ 1947, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Mai 1984 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision dieses Angeklagten zu entscheiden hat.
2. Die Revision des Angeklagten ███ gegen das angefochtene Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu je vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte █████ rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts, der Angeklagte ███ erhebt nur allgemein die Sachrüge.
Die Revision des Angeklagten ███ ist offensichtlich unbegründet. Der Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Mai 1984 hat dem Senat vorgelegen.
Die Revision des Angeklagten ██████ hat dagegen mit der Sachrüge Erfolg. Wie die Revision dieses Angeklagten mit Recht beanstandet, hat das angefochtene Urteil nicht erkennen lassen, ob der Angeklagte ███ wusste, dass sein Mittäter ███████ sich zu Unrecht bereichern wollte, als dieser mit seiner Hilfe die angeblichen Forderungen bei dem Zeugen █████ ███ gewaltsam eintrieb (UA S. 6, 7). Die Rechtswidrigkeit ist bei der Bereicherungsabsicht der Erpressung Tatbestandsmerkmal (BGHSt 4, 105, 106). Glaubt der Täter an den Bestand der Forderung, so erstrebt er keine unrechtmäßige Bereicherung. Allerdings reicht es aus, wenn er nur mit der Möglichkeit einer unrechtmäßigen Bereicherung rechnet und dies billigend in Kauf nimmt. Dass der Angeklagte ███ von einer solchen Möglichkeit ausgegangen ist, liegt hier zwar nahe, lässt sich aber dem Zusammenhang der vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Horstkotte | Fuhrmann | Rebitzki | |||
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