Aufhebung der Unterbringung nach §63 StGB mangels Nachweis verminderter Steuerungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 248/80
- Datum
- 24.06.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt voraus, dass aufgrund einer seelischen Abartigkeit die Steuerungsfähigkeit des Täters in erheblichem Maße vermindert ist (vgl. §§20, 21 StGB).
Aus bloßen Entwicklungsstörungen oder neurotischen Auffälligkeiten in der Kindheit folgt nicht ohne Weiteres eine derart erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Erwachsenenalter.
Anhaltspunkte wie erfolgreiche Ausbildung, längere Erwerbstätigkeit, planvolles Tatverhalten und fehlende hirnorganische Befunde sprechen gegen die Annahme verminderter Schuldfähigkeit und können eine Unterbringungsanordnung ausschließen.
Ist eine weitergehende tatsächliche Aufklärung nicht zu erwarten, kann das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden und eine nicht tragfähige Unterbringungsanordnung aufheben.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 27. November 1979
Rubrum
5 StR 248/80
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen HOS BC aus ████, geboren am ████████ 1944 in BX, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ als Verteidiger, ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. November 1979 dahin geändert, dass die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Von den Kosten der Revision und den durch sie entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse die Hälfte; im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten zur Last.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Diebstähle (fast durchweg aus Warenhäusern oder Filialgeschäften) zu Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Während die Schuld- und Strafaussprüche keinen Rechtsfehler aufweisen, hat die Unterbringung keinen Bestand. Bereits die Voraussetzungen des § 21 StGB sind nicht dargetan.
Der Tatrichter hat das Vorliegen einer schweren, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindernden seelischen Abartigkeit ausschließlich mit einer „schweren neurotischen Fehlentwicklung“ begründet (UA S. 10, 11). Zur näheren Erläuterung geben die Urteilsgründe lediglich die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Schultka wieder (UA S. 11 ff.): Die Fehlentwicklung beruhe darauf, dass der Angeklagte im Säuglingsalter von seiner Mutter getrennt war und während der ersten sechs Lebensjahre in Heimen aufgewachsen ist; es handele sich um eine „Störung in der oralen Phase“ (UA S. 13). Diese Störung habe im Kindesalter durch Bettnässen, Einkoten sowie schlechte Leistungen in der Schule und seit 1963 in den Straftaten Ausdruck gefunden. Ein in der „oralen Phase“ gestörter „Neurotiker“ lebe seine Neigung aus, etwas haben zu wollen; er sei „unersättlich und komme nie zu einer echten Befriedigung, sondern habe nur augenblickliche Glücksgefühle“.
Diese Hinweise belegen nicht, dass bei dem jetzt 35 Jahre alten Angeklagten die Fähigkeit, auf Grund der vorhandenen Unrechtseinsicht (UA S. 12) seinen Antrieben Hemmungen entgegenzusetzen, aus einem der in den §§ 20, 21 StGB genannten Gründe in erheblichem Maße vermindert war. In der geschilderten Situation befanden sich viele, die kurz vor Kriegsende geboren wurden. Die zunächst beobachteten Auffälligkeiten haben sich noch in der Kindheit des Angeklagten zurückgebildet (UA S. 2). Der Angeklagte hat eine Friseurlehre erfolgreich abgeschlossen (UA S. 2) und an verschiedenen Arbeitsstellen längere Zeit gearbeitet. Weshalb die Straftaten selbst „ein weiterer Ausdruck des neurotischen Krankheitsbildes“ sein sollen, ist nicht erkennbar. Sie standen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der letzten Arbeitsstelle. Um seinem jeweiligen Geldbedürfnis abzuhelfen, stahl der Angeklagte Sachen (überwiegend Zigaretten), die sich leicht absetzen ließen, soweit er nicht unmittelbar auf Geld aus war. Die Durchführung der Taten setzte eine gewisse Planung voraus. Dass Straftaten dieser Art auf vermindertes Hemmungsvermögen im Sinne der §§ 20, 21 StGB zurückzuführen seien, liegt fern.
Eine weitere tatsächliche Aufklärung ist nicht zu erwarten. Die hirndiagnostische Untersuchung des Angeklagten hat keinen Hinweis auf eine hirnorganische Störung ergeben (UA S. 12); Anhaltspunkte für sonstige psychische Erkrankungen fehlen. Der Senat entscheidet deshalb in der Sache selbst, indem er bestimmt, dass die Unterbringung entfällt.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Niepel |