Revision: Anrechnung von Untersuchungshaft und verbüßter Jugendstrafe ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 248/74
- Datum
- 28.05.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Anrechnung erlittenen Untersuchungshaftes ist in der Urteilsformel gesondert auszusprechen, wenn das Gericht insoweit einen Ermessensspielraum hat.
Die Anrechnung einer in einer einbezogenen Entscheidung verbüßten Jugendstrafe ist ausdrücklich in der Urteilsformel zu regeln.
Ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass das Gericht die Anrechnung von Untersuchungshaft und/oder einer verbüßten Jugendstrafe für angemessen hält, kann das Revisionsgericht das Urteil gemäß § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ergänzen.
Bei erfolgreicher Revision, die zur Ergänzung der Urteilsformel über Anrechnungen führt, hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Hamburg, 10. September 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus HO, den Landfahrer Arnold dort geboren ████████████ 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft, gesetzliche Vertreter: die Eltern Rudolf und Albertine ███ Sachbezeichnung: Kacl ██████████ – wegen gemeinschaftlichen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Mai 1974 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hamburg vom 10. September 1973 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in der vorliegenden Sache erlittene Untersuchungshaft und die aufgrund des einbezogenen Urteils des Bezirksjugendgerichts Hamburg vom 12. August 1971 verbüßte Jugendstrafe angerechnet wird.
Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes und gemeinschaftlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Bezirksjugendgerichts Hamburg vom 12. August 1971 erkannten und teilweise verbüßten Jugendstrafe von einem Jahr zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet lediglich, dass das Schwurgericht die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft und die in der einbezogenen Sache verbüßte Jugendstrafe nicht angerechnet hat. Die darauf zulässig beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Das Schwurgericht hat in den Gründen des angefochtenen Urteils mitgeteilt, es halte die Anrechnung der Untersuchungshaft und der in der einbezogenen Sache verbüßten Jugendstrafe aus Billigkeits- und Erziehungsgründen für angemessen, habe aber übersehen, dies in der Urteilsformel auszusprechen (UA S. 29). Eine ausdrückliche Erwähnung der Anrechnung der Untersuchungshaft ist nach § 52 Abs. 2 JGG erforderlich, weil diese Entscheidung im Ermessen des Gerichts steht. Das trifft auch für die in einer einbezogenen Sache verbüßte Jugendstrafe zu (BGHSt 16, 335, 337). Der Senat hat den Strafaussprach in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ergänzt.
| Sarstedt | Herrmann | Juhrmann | |||
| Siemer | Fleischmann |