Revision verworfen: Strafausspruch bestätigt; aufgehobene § 48 StGB ohne Einfluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 24/86
- Datum
- 10.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn Verfahrensbeschwerden und Angriffe auf den Schuldspruch offensichtlich unbegründet sind.
Der Revisionssenat bestätigt den Strafausspruch, wenn aus den im Urteil dargelegten Umständen ausgeschlossen werden kann, dass eine zwischenzeitlich aufgehobene Norm die Strafzumessung maßgeblich beeinflusst hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.
Anträge der Generalbundesanwaltschaft auf Aufhebung des Strafausspruchs und Verwerfung weitergehender Revisionen sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen und nach sachlich-rechtlicher Prüfung zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 30. April 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █ aus ████, den Arbeiter Axel █, geboren am ██████ 1961 in █████, Sachbezeichnung: ROW u.a. wegen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1986, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Norstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ████████ als Verteidiger, Justizamtsinspektor █████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten █ gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. April 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Verfahrensbeschwerden und die Angriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.
Auch der Strafausspruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Angesichts der im Urteil mitgeteilten Umstände kann der Senat ausschließen, dass die vom Tatrichter genannte, inzwischen aufgehobene Vorschrift des § 48 StGB maßgeblichen Einfluss auf die Strafzumessung gehabt hat.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.
| Fuhrmann | Fleischmann | Dr. Norstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |