Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafausspruch bestätigt; aufgehobene § 48 StGB ohne Einfluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 24/86
Datum
10.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück. Der BGH verwirft Verfahrensbeschwerden und Angriffe auf den Schuldspruch als offensichtlich unbegründet. Auch der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand; aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass die inzwischen aufgehobene Vorschrift des § 48 StGB die Strafzumessung nicht maßgeblich beeinflusste. Der Revisionsführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn Verfahrensbeschwerden und Angriffe auf den Schuldspruch offensichtlich unbegründet sind.

2

Der Revisionssenat bestätigt den Strafausspruch, wenn aus den im Urteil dargelegten Umständen ausgeschlossen werden kann, dass eine zwischenzeitlich aufgehobene Norm die Strafzumessung maßgeblich beeinflusst hat.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.

4

Anträge der Generalbundesanwaltschaft auf Aufhebung des Strafausspruchs und Verwerfung weitergehender Revisionen sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen und nach sachlich-rechtlicher Prüfung zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 30. April 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █ aus ████, den Arbeiter Axel █, geboren am ██████ 1961 in █████, Sachbezeichnung: ROW u.a. wegen Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1986, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Norstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ████████ als Verteidiger, Justizamtsinspektor █████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten █ gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. April 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Verfahrensbeschwerden und die Angriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.

Auch der Strafausspruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Angesichts der im Urteil mitgeteilten Umstände kann der Senat ausschließen, dass die vom Tatrichter genannte, inzwischen aufgehobene Vorschrift des § 48 StGB maßgeblichen Einfluss auf die Strafzumessung gehabt hat.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.

FuhrmannFleischmannDr. Norstkotte
SchusterRebitzki