Revision: Strafausspruch aufgehoben, Rückverweisung wegen möglicher Fehlbeeinflussung der Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 248/58
- Datum
- 03.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn sich in den Feststellungen oder der rechtlichen Würdigung Fehler befinden, die die Strafzumessung zu Lasten des Verurteilten beeinflusst haben können.
Wenn nach den Feststellungen für einen Teil der Tat nur ein Versuch feststeht, darf dies bei der Strafzumessung nicht zuungunsten des Angeklagten verwertet werden.
Bei der Neuentscheidung über die Strafe darf das Gericht nur solche Tatsachen zu Ungunsten des Angeklagten heranziehen, die es als erwiesen ansieht.
Eine Revision, die ausschließlich den Strafausspruch angreift, führt nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, soweit die Verurteilung in den übrigen Teilen nicht durch die Revision substantiiert bestritten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldbg.), 4. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schriftsetzer Hans-Heinrich ███ aus ████, geboren am █████ in ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Hans-Heinrich ███ wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldbg.) vom 4. März 1958 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt. Es hat gegen ihn zwei Jahre und sechs Monate Gefängnis festgesetzt. Aus dieser und einer anderen Strafe von 10 Monaten Gefängnis, die in einem Verfahren wegen Meineides rechtskräftig verhängt worden war, hat es eine Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis gebildet. Die im früheren Verfahren ausgesprochene Eidesunfähigkeit ist bestehengeblieben.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts, macht nähere Ausführungen aber nur gegen den Strafausspruch. Sie bringt nur diesen zu Fall.
Die allgemeine rechtliche Prüfung des Schuldspruchs ergibt zwar, dass der vom Landgericht angenommene Gesamtvorsatz (UA S. 19) nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Es beschwert aber den Angeklagten nicht, dass er nicht wegen zahlreicher selbständiger strafbarer Handlungen, sondern nur wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt worden ist.
Diese Fassung des Schuldspruchs wird auch nicht durch einen weiteren rechtlichen Fehler beeinträchtigt, der dem Landgericht bei der Beurteilung des Falles Nr. 6 der Urteilsgründe unterlaufen ist. Es nimmt hier einen vollendeten Betrug an und sieht ihn darin, dass der Angeklagte „von ihm gefälschte Kreditanträge dem Mitangeklagten ██████ vorlegte, dadurch in diesem den Irrtum erregte, als habe ... die Zeugin E. C. ... einen solchen Antrag unterschrieben, und infolgedessen erreichte, dass ihm Kredite gewährt wurden“ (UA S. 18). Die Feststellungen über diesen Fall enthalten aber den Satz, es stehe nicht fest, dass Günther die Fälschung erkannt habe (UA S. 13). Diese Möglichkeit kann die Strafkammer also nicht ausschließen. In diesem Punkte liegt daher nur ein versuchter Betrug vor. Diese Änderung des Schuldspruchs in einem unselbständigen Teile des fortgesetzten Betruges lässt aber die Fassung der Urteilsformel unberührt.
Der Fehler kann jedoch die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. Schon aus diesem Grunde muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Der Senat braucht daher nicht mehr auf die Einwendungen der Revision einzugehen.
Das Landgericht wird aber in der neuen Hauptverhandlung zu beachten haben, dass es auch bei der Strafzumessung nur solche Tatsachen, die es als erwiesen ansieht, zu Ungunsten des Angeklagten verwerten darf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Siemer | Dr. Borker |