Revision: Abgrenzung Anstiftung zum Meineid/uneidliche Falschaussage – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 248/52
- Datum
- 27.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision erfasst in der Regel nicht nur die Frage der Verjährung, sondern auch die ihr zugrunde liegende sachlich-rechtliche Einordnung der Tat, weil die Länge der Verjährungsfrist von der strafrechtlichen Qualifikation und der drohenden Strafe abhängt.
Für die Anstiftung zum Meineid genügt bedingter Vorsatz; der Anstifter muss nicht ausdrücklich vom Eid oder Schwören gesprochen haben, da er mit der Möglichkeit der Vereidigung rechnen und diese zumindest billigend in Kauf nehmen kann.
Anstiftung zum Meineid ist gegeben, wenn der Anstifter die falsche Aussage fördert und die Vereidigung als mögliche Folge in Kauf nimmt; dies rechtfertigt eine höhere Strafdrohung als bei uneidlicher Falschaussage.
§ 157 StGB ist auf den Anstifter nicht anwendbar, weil dieser nicht vor die Wahl gestellt ist, sich selbst zu belasten oder falsch auszusagen, wie dies bei einem Zeugen der Fall ist.
Die Verjährungsfrist richtet sich nach § 67 StGB nach der drohenden Höchststrafe; Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage verjährt danach kürzer (§ 67 Abs. 2), Anstiftung zum Meineid länger (§ 67 Abs. 1).
Rubrum
Nur für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
StPO § 344 Abs. 1; StGB § 67
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Tischler Heinrich K. ██████, geboren ███████████ 1909 in ██████ ██████ ██████████, wegen Anstiftung zur Falschaussage
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
Die Revision kann in der Regel nicht auf die Frage beschränkt werden, ob die Strafverfolgung verjährt ist.
5 StR 248/52
Urteil vom 27. März 1952
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade, ergangen am 30. Oktober 1951 in Langen, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Dem Angeklagten K. war zur Last gelegt worden, die frühere Mitangeklagte Th. zum Meineid angestiftet zu haben. Das Landgericht hat einen Vorsatz des Angeklagten, dass die Th. ihre Aussage beschwören werde, als nicht erwiesen angesehen. Es hat ihn wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des § 67 StGB. Sie führt aus, die Strafverfolgung wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage sei verjährt; das Verfahren hätte daher eingestellt werden müssen.
Die Revision des Angeklagten rügt außerdem die Übergehung eines Beweisantrages, die Nichtanwendung des § 157 StGB und Fehler bei der Beweiswürdigung.
Beide Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils.
I.
Die Frage, ob die Strafverfolgung verjährt ist, kann in der Regel nicht geprüft werden, ohne auf die sachlich-rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts einzugehen. Denn § 67 StGB macht die Länge der Verjährungsfristen davon abhängig, mit welcher Strafe die Tat bedroht ist. Das aber lässt sich erst beantworten, wenn die Tat rechtlich zutreffend eingeordnet ist. Aus diesem Grunde kann die Revision nicht auf die Frage der Verjährung allein beschränkt werden. Vielmehr ergreift das Rechtsmittel dann auch die sachlich-rechtliche Grundlage, auf der die Frage der Verjährung zu entscheiden ist.
Allerdings wäre die Strafverfolgung verjährt, wenn dem Angeklagten nur Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zur Last fiele. Denn dieses Vergehen ist, da die Strafkammer einen schweren Fall ohne Rechtsirrtum verneint hat, mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis bedroht. Die Strafverfolgung verjährt also nach § 67 Abs. 2 StGB in fünf Jahren. Die Tat ist spätestens am 27. Mai 1944 begangen. Das gegenwärtige Verfahren ist aber erst 1951 eingeleitet worden.
Indessen behandelt das angefochtene Urteil die Frage, ob nicht statt einer Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage eine Anstiftung zum Meineid vorliegt, nicht frei von rechtlichen Bedenken.
Die Th. hat ihre falsche Aussage, zu der sie vom Angeklagten angestiftet worden war, im Vernehmungstermin beschworen. Das Landgericht führt aus, das habe sie „auch“ deshalb getan, um nicht selbst wegen Meineids bestraft zu werden. Das schließt aber nicht aus, dass ein weiterer Beweggrund für sie in den schriftlichen und mündlichen Erklärungen lag, die ihr der Angeklagte gegeben hatte. Die Strafkammer scheint denn auch keinen Zweifel zu haben, dass der äußere Tatbestand einer Anstiftung zum Meineid vorliegt.
Sie glaubt insoweit nur den Vorsatz des Angeklagten nicht feststellen zu können, weil in dem Brief des Angeklagten an die Th. vom 18. Dezember 1943 weder vom „Schwören“ noch vom „Eid“ die Rede ist.
Diese knappe Begründung lässt nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob der Begriff des Vorsatzes hier zutreffend angewendet worden ist.
Wer den anderen geflissentlich zum Meineid anstiften will, und gerade er, wird es gern vermeiden, schon vorher vom Eid und vom Schwören zu sprechen, um den anderen nicht von vornherein bedenklich zu machen. Gerade beim Meineid wird der Anstifter oft ganz bewusst nur von der falschen Aussage sprechen, und wird das Übrige von der Überraschung im Schwurtermin und von der Hemmung des Zeugen erwarten, eine soeben erst gemachte Aussage bei der Beeidigung zu widerrufen.
Andererseits erfordert der Vorsatz ein so geflissentliches Vorgehen nicht. Bedingter Vorsatz genügt. Gerade beim Meineid spielt er eine besondere Rolle, weil der Anstifter oft nicht vorher wissen kann, ob das Gericht die Beeidigung anordnen wird. Um so weniger Veranlassung hat er, ausdrücklich vom Eid und vom Schwören zu sprechen.
Die Strafkammer wird aber erwägen müssen, ob nicht der Angeklagte bei der großen Bedeutung, die der falschen Aussage für den Ausgang des Scheidungsverfahrens zukam, mit der Möglichkeit rechnen musste und gerechnet hat, dass die Th. vereidigt werden würde, und ob er nicht auch für diesen Fall gewünscht, mindestens aber für möglich gehalten und gebilligt hat, dass sie bei der falschen Aussage bleiben würde. Auch in diesem Falle wäre Anstiftung zum Meineid gegeben. Diese ist mit einer Höchststrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus bedroht; die Verfolgung verjährt daher nach § 67 Abs. 1 StGB erst in fünfzehn Jahren.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten eingelegt worden ist, und dass deshalb das Urteil zwar im Schuldausspruch, nicht aber nach Art und Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf (§ 358 Abs. 2 StPO).
Sollte die erneute Hauptverhandlung wiederum ergeben, dass der Angeklagte der Anstiftung zum Meineid nicht überführt werden kann, so ist er von dieser Anklage freizusprechen; eine besondere Einstellung wegen anderer, verjährter Straftaten ist daneben nicht angebracht.
II.
Die übrigen Revisionsrügen der Verteidigung sind unbegründet.
1. Ein Beweisantrag darüber, dass der Angeklagte zu- oder doch vermindert zurechnungsfähig sei, ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden. Im Übrigen würde es nicht darauf ankommen, ob der Angeklagte jetzt zurechnungsfähig ist, sondern ob er es zur Zeit der Tat war. Schon deshalb würde das von der Verteidigung eingereichte ärztliche Zeugnis die Strafkammer selbst dann nicht zu weiterer Aufklärung verpflichtet haben, wenn es ihr vorgelegen hätte. Im Übrigen spricht dieses Zeugnis von „Affekthandlungen“; darum handelt es sich hier offensichtlich nicht.
2. Mit Recht hat die Strafkammer es abgelehnt, auf das Verhalten des Angeklagten den § 157 StGB anzuwenden. Diese Vorschrift gilt für den Anstifter niemals, weil er nicht vor die Wahl gestellt ist, sich entweder selbst belasten oder falsch aussagen zu müssen. Er kann, anders als der Zeuge, schlechthin untätig bleiben.
3. Die übrigen Rügen beschränken sich auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung und sind deshalb unbeachtlich.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.
| LG Stade | Dr. Waschow | Schmidt | |||
| Dr. Neumann | Sarstedt | Dr. Koffka |