Revision aufgehoben: Unklare Feststellungen zu Rücktritt und Strafzumessung bei versuchter Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 24/81
- Datum
- 17.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter freiwillig und aus autonomen Motiven endgültig die weitere Tatausführung aufgibt.
Der Tatrichter hat eindeutige Feststellungen zur subjektiven Vorstellung des Täters zu treffen; bleibt unklar, ob äußerer Zwang oder freier Entschluss vorlag, gilt dies zugunsten des Angeklagten.
Zur Erhöhung der Strafe darf der Tatrichter nur solche Umstände heranziehen, die durch die Feststellungen tragfähig belegt sind; pauschale Wertungen (z. B. "erheblicher Aufwand an krimineller Energie") sind unzulässig, wenn sie sich nicht aus den Feststellungen ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 24. September 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Ulrich ██ aus ███, geboren am █████ in Ro, wegen versuchter Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 24. September 1980 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
1. Die bisherigen Feststellungen tragen die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts nicht. Danach hat der Angeklagte „Abstand genommen von der Ausübung des Geschlechtsverkehrs zufolge der körperlichen Gegenwehr der Zeugin, die wiederholt den Angeklagten wegzuschubsen versucht hat“ (UA S. 7/8). Das Landgericht sagt aber nicht, welche Vorstellung den Angeklagten bewogen hat, von der weiteren Tatausführung abzusehen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass er die Vollendung der geplanten Tat noch für möglich hielt, aber unter dem Eindruck der Gegenwehr der Frau Mitleid empfand oder sonst zur Einsicht kam. Dann wäre der Rücktritt freiwillig gewesen. Wenn er dagegen meinte, er werde die Tat so, wie er sie geplant hatte, insbesondere mit dem Maß an Gewalt, das anzuwenden er sich entschieden hatte, nicht vollenden können, handelte er unter äußerem Zwang und daher unfreiwillig. Hierzu muss der Tatrichter eindeutige Feststellungen treffen. Wenn das nicht möglich ist, muss zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass er sein Vorhaben freiwillig aufgegeben hat.
2. Auch die Strafzumessung ist fehlerhaft. Die Erwägung des Landgerichts, „dass der Angeklagte sein Bemühen, mit der Zeugin S(_______) zum Geschlechtsverkehr zu gelangen, über einen langen Zeitraum mit einem erheblichen Aufwand an krimineller Energie durchgeführt“ habe (UA S. 8/9), findet in den getroffenen Feststellungen keine Grundlage. Zwar hatte der Angeklagte schon bei früheren Fahrunterbrechungen Annäherungsversuche gemacht. Er hatte dabei jedoch die Grenze zum Strafbaren nicht überschritten und somit auch keine kriminelle Energie entwickelt. Die Tat selbst dauerte ersichtlich nur kurze Zeit. Dass der hierbei aufgewendete Wille stärker als bei solchen Taten üblich war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Landgericht hält zutreffend „das Maß der Gewaltanwendung“ für „nicht besonders hoch“ (UA S. 9).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Horstkotte |