Revision: Abgrenzung Diebstahl/Beihilfe und Rückverweisung zur Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 247/87
- Datum
- 07.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsvoraussetzung des Diebstahls setzt Vorsatz auf Zueignung zugunsten des Täters voraus; hat der Täter die Zueignung für einen Dritten beabsichtigt, kommt grundsätzlich nur eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht.
Ändert sich durch rechtliche Würdigung der Feststellungen die tatbestandsmäßige Qualifikation von Diebstahl zu Beihilfe, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Soweit für die Fortentwicklung des Verfahrens keine ergänzenden Feststellungen zu erwarten sind und der Angeklagte sich gegen die angegriffene Qualifikation nicht anders hätte verteidigen können, darf der Revisionssenat in der Sache selbst entscheiden (§ 349 Abs. 2 StPO).
Beeinträchtigt die Änderung der Schuldsprüche die Bemessung einzelner Strafen oder die Gesamtstrafe, sind diese Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Bestimmung der Einzel- und Gesamtstrafen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. Februar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Baumaschinisten Manfred ██ ██ aus ███, geboren am █████████ 1952 in ████, wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Juli 1987 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 1987 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen, der Beihilfe zum Diebstahl in fünf Fällen, der Beihilfe zur Unterschlagung, der Begünstigung, der unerlaubten Lagerung von Kriegsmaterial und der Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist, b) im Ausspruch der Einzelstrafen in den Fällen 5 und 11 der Urteilsgründe (UA S. 14, 22) und der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Zur erneuten Bestimmung der Einzelstrafen in den Fällen 5 und 11 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision hat zum Teil Erfolg.
Der Schuldspruch ist in zulässiger Form nur in den Fällen 5 und 11 der Urteilsgründe angefochten worden. Er ist in diesen Fällen dahin abzuändern, dass der Angeklagte nur der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist; denn der Angeklagte wollte nach den Feststellungen die weggenommenen Sachen nicht sich, sondern seinem Arbeitgeber Hilmar ███ zueignen. Da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind und der Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Beihilfe zum Diebstahl nicht anders hätte verteidigen können, entscheidet der Senat in der Sache selbst; er fasst den Schuldspruch insgesamt neu. Mit den Einzelstrafen in den Fällen 5 und 11 der Urteilsgründe war die Gesamtstrafe aufzuheben. Soweit sich die Revision gegen die Bemessung der übrigen Einzelstrafen wendet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |