Revision: Abweisung des Beweisantrags auf Vernehmung freigesprochener Mitangeklagter beanstandet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 247/83
- Datum
- 31.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung eines früher als Angeklagter vernommenen, zwischenzeitlich freigesprochenen Mitangeklagten als Zeuge ist nicht wegen bloßer Wiederholungsgefahr generell abzulehnen; die Aussage als belehrter Zeuge kann anderen Inhalt und anderen Beweiswert haben.
Ein Beweisantrag darf nicht mit der bloßen Feststellung abgelehnt werden, die betreffenden Personen hätten in der früheren Hauptverhandlung „auf Fragen geantwortet“ und würden ihre Angaben nicht ändern; es bedarf einer substantiierten Darlegung, weshalb die Vernehmung keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse erwarten lässt.
Lehnt das Gericht einen Beweisantrag mangels Aussicht auf neuen Erkenntnisgewinn ab, müssen die Gründe so konkret sein, dass eine sachliche Überprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist; unterbleibt eine solche Begründung, ist das Urteil aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███, Raja Abdul, geboren am ████████ 1947 in Rawalpindi (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C____________J als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Angeklagte beanstandet zu Recht die Behandlung seines Beweisantrages, mit dem er beantragt hatte, die ehemaligen, vor der Aburteilung des Beschwerdeführers freigesprochenen Mitangeklagten A.C. und Bh.__ als Zeugen zu hören. Der Tatrichter hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, A.C. und Bh.__ hätten sich in der gegen sie gerichteten Hauptverhandlung zur Sache eingelassen und „auf Fragen geantwortet“; da eine Änderung ihrer Aussagen nicht zu erwarten sei, brauchten sie nicht „erneut“ vernommen zu werden.
Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden (vgl. BGH NStZ 1981, 487 = Strafverteidiger 1982, 2 = MDR 1982, 104 bei Holtz). Die Aussage eines zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichteten und hierüber belehrten Zeugen kann einen anderen Inhalt und auch einen anderen Beweiswert haben als die Einlassung eines Angeklagten; deshalb hatte es sich bei der beantragten Beweiserhebung nicht um eine bloße Wiederholung eines schon erhobenen Beweises gehandelt. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn das Beweisthema mit den früheren Aussagen der als Zeugen benannten Personen übereinstimmt (BGH NStZ 1982, 476, 477 = Strafverteidiger 1982, 507), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der beanstandete Beschluss lässt nicht erkennen, daß A.C. und ██████ als Angeklagte zu den Beweisthemen, die sich auch „auf Fragen“ Erklärungen abgegeben haben, orgebrachten mit den zur Entlastung des Beschwerdeführers im Umfang decken; dies versteht Beweisbehauptungen in vollem sich auch nicht etwa von selbst.
| Schuster | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Niepel |