Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen wegen wirksamem Verzicht bzw. Rücknahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 247/76
Datum
11.05.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter werden als unzulässig verworfen, weil die Urteile bereits rechtskräftig sind. Ein Angeklagter erklärte, das Urteil anzunehmen, wodurch seine Revision als zurückgenommen gilt. Der andere ließ durch seinen Verteidiger ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichten und legte eine Vollmacht vor. Eine spätere Rüge des Verteidigers reicht nicht für Wiedereinsetzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn der Angeklagte oder sein bevollmächtigter Verteidiger wirksam auf das Rechtsmittel verzichtet oder die Revision zurücknimmt, sodass das Urteil rechtskräftig wird.

2

Die vom Angeklagten abgegebene Erklärung, das Urteil anzunehmen, kann eine wirksame Rücknahme einer zuvor eingelegten Revision darstellen.

3

Ein Verzicht auf Rechtsmittel durch den Verteidiger ist wirksam und für den Angeklagten bindend, wenn dem Verteidiger eine vom Angeklagten erteilte Vollmacht zur Prozesshandlung vorliegt.

4

Ein späteres Schreiben des Verteidigers, das Zweifel an der Ermächtigung des Angeklagten äußert, begründet ohne weitere Anhaltspunkte keine Unwirksamkeit des früheren Verzichts und rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 29. Oktober 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Sun aus █, den Ewerführer Jürgen ████████████████████, dort geboren am ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. ██ aus ██████████████, dort geboren am █████████████, zur Zeit in ███████████████

wegen gemeinschaftlichen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Mai 1976

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten █████████████████████ und ██████████████████████ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 29. Oktober 1975 werden gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:

Zur Revision des Angeklagten █████████████████████

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil das angefochtene Urteil bereits rechtskräftig ist. Der Angeklagte hat nämlich mit an das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 21a, gerichtetem Schreiben vom 28.12.1975 erklärt:

„Ich habe mich entschlossen, mein Urteil anzunehmen. Ich glaube nicht, dass eine Revision viel weniger bringt und hier fange ich langsam an zu verblöden“ (Bd. III, 460 d. A.).

Darin ist eine wirksame Rücknahme der von seinem Verteidiger eingelegten Revision zu sehen, die für den Angeklagten bindend und unwiderruflich ist.

Zur Revision des Angeklagten ██████████████████████

Der Angeklagte hat durch seinen Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Dr. ███████████████████████, am 29.10.1975 mitteilen lassen:

„dass auf Rechtsmittel verzichtet wird“ (Bd. III, 392 d. A.).

Nachdem der Vorsitzende den Verteidiger darauf hingewiesen hatte, dass ein Rechtsmittelverzicht der besonderen Ermächtigung des Angeklagten bedürfe, hat Rechtsanwalt Dr. ███████████████████████ mit Schreiben vom 3.11.1975 erneut erklärt:

„dass auf Rechtsmittel verzichtet wird“ (Bd. III, 410 d. A.).

Gleichzeitig hat er eine vom Angeklagten unterzeichnete Vollmacht eingereicht, die ihn dazu ermächtigte (Bd. III, 411 d. A.). Angesichts dessen ist das Urteil rechtskräftig und die Revision damit unzulässig, weil der Angeklagte durch seinen Verteidiger wirksam auf das Rechtsmittel der Revision verzichtet hat. Dieser Verzicht ist für ihn bindend und unwiderruflich. Dafür, dass der Angeklagte in Wahrheit nicht bewusst gewesen sei, dass ihn Rechtsanwalt Dr. ███████████████████████ zu einer solchen Prozesshandlung ermächtigen durfte, bietet das Schreiben seines Verteidigers vom 23.3.1976 (Bd. III, 492 d. A.) keinen hinreichenden Anhaltspunkt, geschweige denn Beweis.

Unter diesen Umständen ist für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung des Rechtsmittels kein Raum.

Dem tritt der Senat bei.

FleischmannSarstedtFuhrmann
SchmidtHorstkotte