Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung mangelhafter Tatfeststellungen und Zurückverweisung an andere Strafkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 247/72
Datum
06.06.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein; der BGH hob die Verurteilung teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer. Der Senat bemängelte unzutreffende oder widersprüchliche Feststellungen (u. a. unrichtige Örtlichkeitsangaben), ungenügende Feststellungen zum öffentlichen Charakter der Taten, zur subjektiven Tatseite und zur Leistungsfähigkeit bei Unterhaltsentziehung sowie unklare Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatsachenfeststellungen, die offenkundig unmöglich oder widersprüchlich sind, rechtfertigen eine Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur neuen Aufklärung der Tatbestandsmerkmale.

2

Der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses setzt voraus, dass die Handlung nach den örtlichen Verhältnissen von einer unbestimmten Mehrzahl von Personen wahrnehmbar gewesen sein konnte und der Täter sich dieser Möglichkeit bewusst war.

3

Für die subjektive Tatseite bei versuchter Erpressung ist darzustellen, ob der Täter die Vorstellung hatte, auf die erstrebte Bereicherung keinen Rechtsanspruch zu haben; widersprüchliche Feststellungen erfordern Klarstellung.

4

Zur Beurteilung einer strafbaren Entziehung von Unterhaltspflichten muss das Gericht die Einkünfte und die zumutbare Erwerbsfähigkeit des Verpflichteten in den relevanten Zeiträumen feststellen, um den Schuldumfang zu bestimmen.

5

Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB ist nicht zulässig, beide Alternativen des § 51 Abs. 2 gleichzeitig ohne Differenzierung anzuwenden; das Gericht hat klar zu entscheiden, in welchen Fällen Einsichts‑ oder Steuerungsfähigkeit fehlt und ob eine Unterbringungsmaßnahme gemäß § 42b StGB darauf gestützt werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 8. Oktober 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Walter ██, geboren am █████ in ████, zur Zeit in ██████████████████,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. Oktober 1971, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Mai 1972 zutreffend ausgeführt hat.

Das Urteil muss aber aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden.

1. Im Fall II 2. ███ stellt das Landgericht fest, der Angeklagte sei mit der S-Bahn von Sülldorf nach Rissen gefahren. Er habe unterwegs der Zeugin ██████ sein Geschlechtsteil gezeigt. Die Zeugin sei darauf angewidert aufgestanden und in ein anderes Abteil gegangen, in dem noch andere Fahrgäste gesessen hätten. Als diese bei der nächsten Station ausgestiegen seien und die Zeugin nun wieder allein war (UA S. 15), habe der Angeklagte sich nochmals ihr mit entblößtem Geschlechtsteil genähert, anstößige Reden geführt und sie mit einem aufgeklappten Springmesser bedroht. Er habe sie in Rissen aussteigen und vor sich durch die Sperre gehen lassen.

So kann sich die Tat nicht zugetragen haben. Es ist offenkundig, dass die S-Bahn zwischen Sülldorf und Rissen keine Station hat.

Auch hat die Strafkammer nicht hinreichend dargelegt, dass der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen öffentlich begangen hat und sich der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Tatbestandsmerkmals bewusst war. Wenn er mit der Zeugin ██████ im S-Bahn-Wagen allein war, was die Strafkammer jedenfalls für den zweiten Tatabschnitt anzunehmen scheint, ist nicht ersichtlich, wie eine unbestimmte Mehrzahl von Personen nach den örtlichen Verhältnissen jederzeit hätte zur Stelle sein (BGHSt 11, 282, 285) und seine Handlungen hätte wahrnehmen können.

2. Das gilt auch für den Fall II 3 (Lüdemann). Der Angeklagte soll die Tat in dem „schwach besetzten Abteil“ eines U-Bahn-Zuges begangen haben. Das Landgericht stellt nicht fest, dass außer der Zeugin ████████ noch andere Personen sein Treiben hätten ██████████ ██████ und der Angeklagte sich dessen auch bewusst war.

3. Im Fall II (versuchte Erpressung gegenüber Heinrich █████████████) nimmt das Landgericht zunächst an, der Angeklagte habe gewusst, dass er gegen Monika ███████ keinen Schadensersatzanspruch hatte (UA S. 22 und ████). Dann sagt es jedoch, „das er sich krankhaft von Unrecht zu Unrecht weitersteigert, und zwar unter Verkennung jeglicher Relation zwischen Mittel und Zweck und nachdem er den Ausgangspunkt aus dem Auge verloren oder in seinem Sinne völlig uminterpretiert hat“. Es werde in diesem Fall „deutlich, in dem er nicht mehr wahrhaben will, dass er der schuldige Anlass einer Kette von Reaktion und Gegenreaktion gewesen ist“ (UA S. 35/36). Diese Ausführungen sind zumindest nicht ohne Weiteres miteinander zu vereinbaren. Es bleibt daher zweifelhaft, ob der Angeklagte wirklich die Vorstellung hatte, auf die erstrebte Bereicherung kein Recht zu haben (BGHSt 4, 105).

4. Zum Fall II 10 (Entziehung der Unterhaltspflicht) hätte das Landgericht feststellen müssen, welche Einkünfte der Angeklagte in den einzelnen Zeitabschnitten erzielt hatte oder durch zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft hätte erzielen können und in welchem Umfang er in diesen Zeiträumen die Unterhaltsansprüche seiner Kinder mindestens hätte erfüllen können. Es begnügt sich stattdessen mit einer summarischen Angabe der tatsächlichen Einkünfte (monatlich zwischen 800,-- und 2.200,-- DM netto), wobei ersichtlich außer Acht gelassen ist, dass der Angeklagte sich von Oktober 1966 bis Januar 1967 im Landeskrankenhaus ███████ aufgehalten (UA S. 9) und in dieser Zeit offenbar kein nennenswertes Einkommen hatte, und der unzureichenden Feststellung, dass er „jederzeit mindestens ... Teilbeträge“ hätte leisten können. So bleibt der Schuldumfang offen.

5. Schließlich sind auch die Ausführungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten rechtlich nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer nimmt an, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei wegen krankhafter Störung der Geistesfähigkeit in allen abgeurteilten Fällen erheblich vermindert gewesen (UA S. 33). Sie wendet also beide Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB gleichzeitig an. Das ist nicht möglich, weil die erste Alternative nur in Betracht kommt, wenn die Verminderung der Fähigkeit das Fehlen der Einsicht auch bewirkt hat (BGHSt 21, 27, 28; BGH GA 1968, 279 = MDR 1968, 854). Die weiteren Erwägungen der Strafkammer sind so unklar, dass nicht zu erkennen ist, in welchen Fällen der Angeklagte trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tateinheitlich eingesehen hat und ob ihm in anderen Fällen, in denen er diese Einsicht nicht hatte, ihr Fehlen vorgeworfen werden kann. Hierzu wird der neue Tatrichter weitere Feststellungen treffen müssen. Soweit der Angeklagte das Unrecht seines Handelns eingesehen hat, wird nach der zweiten Alternative des § 51 Abs. 1 und 2 StGB zu prüfen sein, ob sein Hemmungsvermögen durch eine krankhafte geistige Störung ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB darf nur auf solche Taten gestützt werden, bei denen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB positiv festgestellt worden sind (BGH GA 1965, 250).

SarstedtHerrmannSchuster
SchmidtFleischmann