Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde (§176 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 247/62
- Datum
- 10.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur Hinzuziehung oder zum Umfang des Einsatzes eines Dolmetschers richtet sich nach dem Ermessen des Tatrichters; eine Rüge wegen unterbliebenen Dolmetschereinsatzes setzt voraus, dass der Beschuldigte die Verhandlungssprache überhaupt nicht beherrscht.
Eine Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 136a StPO ist nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte aufgrund von Übermüdung oder Gesundheitsstörungen der Verhandlung nicht mehr folgen kann; allgemeine ärztliche Feststellungen ohne Bezug zur Verhandlungsfähigkeit genügen nicht.
Die Vernehmung desselben Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und zugleich des Geisteszustands des Angeklagten ist nicht grundsätzlich unzulässig; eine Befangenheitsprüfung entfällt, solange kein Ablehnungsgesuch erhoben wird.
Behauptungen über unterlassene Ermittlungen rechtfertigen ergänzende Nachforschungen nur, wenn nähere tatsächliche Anhaltspunkte oder konkret benannte, erreichbare Beweismittel vorgetragen werden.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist begrenzt; Tatgerichtsbewertungen zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen werden nur bei Rechtsfehlern oder offenkundiger Willkür korrigiert.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. Januar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bautechniker Salomon ████ aus BC, geboren am ██████ 1893 in IC (Polen), wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Januar 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, mit der er seine Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB bekämpft, hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden
1. Die auf Verletzung der §§ 259 StPO, 185 GVG gestützte Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Sie könnte nur Erfolg haben, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig gewesen wäre. Ersichtlich war hier der Dolmetscher nur deshalb zugezogen worden, weil der Angeklagte die deutsche Sprache nicht voll beherrschte. In einem solchen Falle blieb es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, in welchem Umfange er unter oder ohne Mitwirkung des bestellten Dolmetschers mit dem Angeklagten verhandeln wollte (vgl. BGHSt 3, 285, 286). Dafür, dass der Vorsitzende hier die seinem Ermessen gesetzten Schranken überschritten hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Wie sich aus seiner dienstlichen Äußerung ergibt, die sich mit derjenigen des Berichterstatters deckt, vermochte der Angeklagte der Verhandlung ohne Schwierigkeit zu folgen. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte verstehe die deutsche Sprache ausreichend, steht auch im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt. Es ist ohnehin unwahrscheinlich, dass der Angeklagte, der seit mehreren Jahren in Berlin mit seiner Frau gemeinsam ein Ladengeschäft betreibt, Deutsch nicht sprechen und verstehen könnte. Im Übrigen ergeben auch die Angaben beider Verteidiger des Angeklagten nicht mehr, als dass der Angeklagte die deutsche Sprache nicht vollkommen beherrscht.
2. Für eine Verletzung des § 136a StPO sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Die vom ärztlichen Sachverständigen festgestellten Krankheitserscheinungen des Angeklagten ergeben allein nicht, dass der Angeklagte übermüdet war. Die Verhandlungsdauer und das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wie es sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ergibt, erweisen ebenfalls nicht, dass der Angeklagte wegen Übermüdung der Hauptverhandlung nicht mehr folgen konnte. Weder er noch sein Verteidiger haben auch aus diesem Grunde eine Unterbrechung der Verhandlung beantragt.
3. Das Gesetz verbietet es nicht, denselben Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit eines Tatzeugen und den Geisteszustand des Angeklagten zu vernehmen. Ob der Sachverständige deswegen befangen sein könnte, brauchte nicht geprüft zu werden, weil von keiner Seite ein Ablehnungsgesuch angebracht worden ist.
4. Schließlich kann auch die Rüge der Revision nicht zum Ziele verhelfen, das Landgericht sei der ihm in § 244 Abs. 2 StPO auferlegten Pflicht nicht nachgekommen, den Sachverhalt aufzuklären. Den auf Blatt 24 d. A. ohne Namensnennung erwähnten Bekannten der Mutter Gabriele ██████ zu ermitteln und zu vernehmen, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Weitere Beweismittel für die Behauptung, Gabrieles Mutter habe als geschiedene Frau mehrere verheiratete Freunde, sind auch in der Revisionsbegründung nicht angegeben. Insoweit ist diese Verfahrensbeschwerde unzulässig (vgl. BGHSt 2, 168). Sie kann schließlich auch nicht darauf gestützt werden, an die Mutter selbst hätten noch weitere Fragen gestellt werden müssen (vgl.
5. Mit den Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Kindes Gabriele ███ greift die Revision nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer an.
II. Die Sachrüge
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil im gesamten Umfange darauf geprüft, ob das sachliche Recht richtig angewendet worden ist. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Strafkammer, die dem Angeklagten nur zugebilligt hat, dass sein Hemmungsvermögen erheblich eingeschränkt sei, offengelassen habe, das Hemmungsvermögen sei überhaupt nicht vorhanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |