Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichendem Beweisbeschluss: Aufhebung wegen fehlenden Beweisthemas

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 247/60
Datum
26.07.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war wegen Meineids verurteilt worden, weil sie behauptete, bestimmte Auslandsreisen nicht gemacht zu haben. Der BGH prüft, ob sie zur Angabe dieser Reisen verpflichtet war, da der Beweisbeschluss der Zivilkammer kein Beweisthema nannte. Mangels genauer Bestimmung des Umfangs der Aussagepflicht konnte die Verurteilung nicht getragen werden. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisbeschluss über eine Parteivernehmung muss das streitige Beweisthema, die Bezeichnung des Beweismittels mit Nennung der zu vernehmenden Partei und die Partei, die sich auf das Beweismittel beruft, enthalten (Anwendung von § 359 ZPO auf § 450 ZPO).

2

Fehlt die genaue Bezeichnung des Beweisthemas im Beweisbeschluss, bestimmt sich der Umfang der Aussagepflicht der Partei grundsätzlich nach den konkreten, ihr gestellten Fragen.

3

Wenn der Umfang der Aussagepflicht nicht klar bestimmt ist, kann der Partei ein Tatbestandsirrtum zukommen, der den äußeren Tatbestand des Meineids ausschließt.

4

Zur Annahme des Meineids bedarf es einer vorsätzlichen Falschauskunft zu dem konkret unter dem Beweisthema gefassten Gegenstand; bloße Nichterwähnungen, zu denen die Partei nach dem Beweisbeschluss nicht verpflichtet war, begründen keinen Meineid.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 29. März 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Elisabeth ████ ██, geborene ██, aus ████, dort geboren am █ 1912, wegen Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 29. März 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer sieht einen Meineid der Angeklagten darin, dass diese bei ihrer eidlichen Parteivernehmung vom 4. November 1958 vor dem Landgericht in Osnabrück verschwiegen habe, dass sie im Jahre 1957 eine Reise nach Schweden und dass sie in den Jahren 1957 und 1958 drei Reisen nach England gemacht habe.

Die Begründung, mit der die Strafkammer darlegt, die Angeklagte sei zur Angabe dieser Reisen verpflichtet gewesen und habe dies gewusst, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil sie von einer unrichtigen Auffassung über das Wesen der Parteivernehmung ausgeht.

Von einer solchen unrichtigen Auffassung ist auch die Zivilkammer ausgegangen, die die Parteivernehmung durchgeführt hat.

Der Beschluss, auf Grund dessen die Angeklagte als Partei vernommen worden ist, lautet lediglich:

„Die anwesende Klägerin und Berufungsbeklagte soll erneut als Partei vernommen werden.“

Die Angeklagte war schon vorher in demselben Verfahren vor der Zivilkammer einmal als Partei vernommen worden; auch in diesem Beschluss vom 4. März 1958 heißt es lediglich, dass die Parteien gehört werden sollen.

Der Beschluss entspricht nicht den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Nach § 450 ZPO wird die Parteivernehmung durch Beweisbeschluss angeordnet. Für den Inhalt des Beweisbeschlusses gilt § 359 ZPO (vgl. Stein/Jonas, Bem. 1 zu § 450 ZPO). Hiernach muss der Beweisbeschluss enthalten:

1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist; 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Partei; 3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

Von diesen Angaben enthält der Beschluss der Zivilkammer nur die zweite. Er enthält weder das zu 1 vorgeschriebene Beweisthema noch die zu 3 vorgeschriebene Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat. Sollte es sich etwa um eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO handeln, so würde an die Stelle der Bezeichnung der Partei die Bezugnahme auf diese Vorschrift erforderlich sein.

Die genaue Bezeichnung des Beweisthemas ist bei einer Parteivernehmung nicht etwa deswegen überflüssig, weil ja die Partei weiß, worum es sich in dem Rechtsstreit handelt. Die Parteivernehmung im Zivilprozess bezieht sich ebenso wie die Zeugenvernehmung nur auf einzelne konkrete Behauptungen. Nur wenn diese im Beweisbeschluss angegeben werden, lässt sich die unzulässige Ausforschung der Partei im Rahmen ihrer Vernehmung vermeiden, und nur dann lässt sich der Gegenstand der Vernehmung feststellen. Bei einem Zeugen wird der Umfang der Aussagepflicht durch den Beweisbeschluss bestimmt und begrenzt (vgl. BGHSt 1, 22, 24; 3, 221, 223). Das gilt entsprechend für die zur Aussage bereite Partei, solange diese nicht erklärt, zu irgend einem Punkt die Aussage zu verweigern. Fehlt es wie hier völlig an der Angabe eines Beweisthemas im Beweisbeschluss, so wird der Umfang der Aussagepflicht grundsätzlich durch die konkreten, der Partei gestellten Fragen begrenzt.

Die Strafkammer hält es für möglich, dass die Angeklagte nur nach Englandreisen der Jahre 1954 bis 1956 gefragt worden ist. Dann brauchte sie auch keine Englandreisen der Jahre 1957/58 anzugeben. Das gilt umso mehr, weil die Reisen nicht unmittelbar beweiserheblich waren, sondern nur Indizien für den angeblichen Verdienst der Angeklagten bilden sollten, und weil sie in Wahrheit hierfür unerheblich waren; nach den nicht widerlegten Angaben der Angeklagten sind sie von dritter Seite bezahlt worden. Der geschiedene Ehemann der Angeklagten, der aus diesen Reisen herleiten wollte, die Angeklagte müsse mehr, als sie angegeben habe, verdient haben, war für diese Reisen nicht nur beweis-, sondern zunächst konkret behauptungspflichtig. Nach den bisherigen Feststellungen fehlt es daher hinsichtlich der Englandreisen bereits am äußeren Tatbestand des Meineides.

Die Angeklagte hat in ihrer Aussage angegeben:

„Eine Nordlandreise und sonstige größere Reisen in Deutschland habe ich seit 1954 nicht gemacht.“

Die Strafkammer konnte der Angeklagten ihre Einlassung nicht widerlegen, dass sie unter einer Nordlandreise nicht auch eine Reise nach Schweden verstanden habe. Geht man hiervon aus, dann ist die Angeklagte nach ihrer Auffassung nicht nach einer Schwedenreise gefragt worden. Da nach dem oben Dargelegten nur das, wonach die Angeklagte ausdrücklich gefragt worden war, unter das Beweisthema und den Eid fiel, befand sich die Angeklagte insoweit nach den bisherigen Feststellungen im Tatbestandsirrtum.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KoffkaSiemerBorker
SarstedtFaller