Treffer
BGH Urteil

Einstellung des Verfahrens wegen Meineids aufgrund von Straffreiheit nach § 9 StFG 1949

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 247/55
Datum
26.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war wegen Meineids in einem 1948 geführten Verfahren über antisemitische Ausschreitungen verurteilt worden. Der BGH hob die Verurteilung auf und stellte das Verfahren ein, weil § 9 StFG 1949 Straffreiheit für Handlungen gewährt, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den politischen Verhältnissen der Nachkriegszeit stehen. Die Straffreiheit gilt unabhängig von Art und Höhe der Strafe und schließt den vorliegenden Meineid nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 9 StFG 1949 gewährt Straffreiheit für nach dem 8. Mai 1945 begangene Handlungen, wenn ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit einer politischen Grundlage und den besonderen politischen Verhältnissen der Nachkriegszeit besteht.

2

Der Begriff der "politischen Grundlage" ist weiter als der des politischen Beweggrundes; maßgeblich ist der sachliche Zusammenhang der Tat mit politischen Vorgängen, nicht primär die vom Täter verfolgten Zwecke.

3

Straffreiheit nach § 9 StFG 1949 erstreckt sich auch auf eidliche oder uneidliche unwahre Angaben in Entnazifizierungs- und Strafverfahren, sofern die Tat in den genannten sachlichen Zusammenhang fällt und keine Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 3 vorliegen.

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Das Revisionsgericht darf und muss die tatsächlichen Voraussetzungen der Straffreiheit selbständig prüfen, soweit die Feststellungen des angefochtenen Urteils dies zulassen.

5

Die Straffreiheit nach § 9 StFG 1949 gilt ohne Rücksicht auf die Art und Höhe der verhängten Strafe.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 15. März 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Alwine F. ██████ ████████ aus Bad ████, geboren am █████████ 1896 in ████████, wegen Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 15. März 1955 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Am 17. Februar 1948 fand vor der Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig eine Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit statt. Es handelte sich um Ausschreitungen gegen den jüdischen Sanitätsrat █████ in Bad ████████ in der Nacht zum 10. November 1938. Die jetzige Angeklagte war Zeugin. Sie war schon im Vorverfahren polizeilich und gerichtlich vernommen worden und hatte erklärt, mehrere Beschuldigte, darunter Hermann Petri, an einem Tage im November 1938 morgens auf dem Grundstück des Dr. Cohn gesehen zu haben. In der Hauptverhandlung machte ihr der damalige Angeklagte Hermann ███████████████████ Vorhaltungen. Er forderte sie auf, ihr Gedächtnis genau zu prüfen und zu bedenken, dass er eine Familie zu ernähren habe. Sie hatte den Eindruck, dass er nur auf Grund ihrer Aussage verurteilt werden konnte. Das wollte sie aus Mitleid mit seiner Familie vermeiden.

Sie erklärte daher bewusst der Wahrheit zuwider, sie erinnere sich nicht mehr genau, ob sie an jenem Morgen auch Hermann P[REDACTED] mit Sicherheit unter den Männern im Cohnschen Vorgarten erkannt habe; es sei möglich, dass sie sich früher insoweit geirrt habe. Diese Aussage beschwor sie. Hermann P[REDACTED] wurde freigesprochen.

Das Landgericht hat die Angeklagte auf Grund ihres glaubwürdigen Geständnisses wegen Meineides zu zehn Monaten Gefängnis und den vorgeschriebenen Nebenstrafen verurteilt.

Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Der Strafverfolgung steht § 9 des Straffreiheitsgesetzes 1949 entgegen, wie die Revision mit Recht geltend macht.

Nach dieser Vorschrift ist Straffreiheit eingetreten für „Handlungen auf politischer Grundlage, die nach dem 8. Mai 1945 begangen und auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen sind“.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Begriff der „politischen Grundlage“ geht weiter als der des politischen Beweggrundes. Der Ausdruck ist bewusst so gewählt worden, dass es nicht so sehr auf die vom Täter verfolgten Zwecke, als vielmehr auf den sachlichen Zusammenhang der Tat mit politischen Vorgängen ankommt. Dasselbe gilt für das weitere Erfordernis, dass die Handlung „auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen“ ist.

Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Sie ist aus Beratungen im Rechtsausschuss des Bundestages hervorgegangen, deren wesentlichen Inhalt der Bundesminister der Justiz den Landesjustizverwaltungen mitgeteilt hat (wiedergegeben bei Brandstetter StFG 1949 § 9 Anm. 6). Wie es dort heißt, sollten „nach den Beratungen drei Gruppen von strafbaren Handlungen durch § 9 des Gesetzes erfasst werden:

a) Handlungen, die nach dem Zusammenbruch aus Erbitterung über das von den Nationalsozialisten erfahrene Unrecht an Anhängern des Nationalsozialismus verübt worden waren (Ausschreitungen politisch Verfolgter, die zum Teil als Hilfspolizisten verwendet waren);

b) Handlungen der Bürgermeister, Landräte und ihrer Beauftragten, die unmittelbar nach dem Zusammenbruch ohne ausreichende gesetzliche Grundlage angeordnet und durchgeführt werden mussten (Verhaftungen, Wohnungsbeschlagnahmen, Wegnahme von Kraftwagen, Möbelstücken usw.);

c) uneidliche und eidliche unwahre Angaben in Entnazifizierungs- und Strafverfahren gegen Nationalsozialisten. In diesem Zusammenhang spielten eine besondere Rolle einzelne Fälle, in denen sich Nationalsozialisten zusammengetan hatten, um durch unwahre Angaben einen gegen sie auftretenden Zeugen in ein Strafverfahren wegen Meineides zu verwickeln. Auch diese Verfahren sollten durch die Amnestie erledigt werden.“

Dieser Wille des Gesetzgebers hat in der weiten Fassung des § 9 StFG einen genügenden Ausdruck gefunden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb wiederholt ausgesprochen, dass der unmittelbare sachliche Zusammenhang der Tat mit einer politischen Grundlage und mit den besonderen politischen Verhältnissen der letzten Jahre bis 1949 genügt (BGH NJW 1951, 283; BGHSt 1, 215).

Er ist hier vorhanden. Die Angeklagte hat den Meineid in einem Strafverfahren geleistet, das Ausschreitungen aus nationalsozialistischer Gesinnung betraf und im Jahre 1948 stattfand. Mit dem Gegenstand dieses Verfahrens war zunächst äußerlich die „politische Grundlage“ der in ihm begangenen Eidesverletzung gegeben. In dem gleichen Sinne hing die Tat mit den besonderen politischen Verhältnissen der damaligen Zeit zusammen. Denn zu ihnen gehörte die Durchführung zahlreicher Strafverfahren, in denen Straftaten aus der Zeit des Nationalsozialismus auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 verfolgt wurden.

Diese äußere Verbindung mit einer „politischen Grundlage“ und den politischen Zeitverhältnissen würde allerdings allein nicht den erforderlichen sachlichen Zusammenhang herstellen. Bei seiner Beurteilung wird, jedenfalls soweit es sich um vorsätzliche Verbrechen oder Vergehen handelt, in der Regel nicht völlig von den Vorstellungen und der Willensrichtung des Täters abgesehen werden können (vgl. BGHSt 1, 215). Beide brauchen zwar nicht politischer Art zu sein. Sie werden aber im Allgemeinen von der politischen Grundlage und den politischen Zeitverhältnissen in gewisser Weise beeinflusst sein müssen.

Auch das ist hier der Fall. Unmittelbar ergibt sich aus dem Urteil zwar nur, dass die Angeklagte den Hermann P[REDACTED] aus Mitleid mit seiner Familie nicht durch ihre Aussage allein ins Gefängnis bringen wollte. Der Senat hat aber die tatsächlichen Voraussetzungen der Straffreiheit, eines Verfahrenshindernisses, selbständig zu würdigen, soweit die Feststellungen über die Tat selbst dies zulassen. Er schließt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass das Mitleid der Angeklagten gerade der Empfindung entsprang, dass die Vorgänge, die ████ zur Last gelegt wurden, schon zehn Jahre zurücklagen und mit den damaligen, zur Zeit der Gerichtsverhandlung überwundenen politischen Verhältnissen zusammenhingen. Wie sich der im Urteil geschilderten Sachlage entnehmen lässt, sagte sich die Angeklagte also, Hermann ███ solle nicht „wegen einer solchen Sache“ auf Grund ihrer Aussage „jetzt noch“ mit seiner Familie ins Unglück geraten.

Die Straffreiheit nach § 9 StFG 1949 kommt der Angeklagten daher „ohne Rücksicht auf die Art und Höhe der Strafe“ zugute. Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen sie nach § 9 Abs. 3 StFG 1949 ausgeschlossen ist.

Aus diesen Gründen stellt der Senat das Verfahren ein, ohne auf die übrigen Angriffe der Revision eingehen zu müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. RotbergSchmidtDr. Börker
Dr. KoffkaSiemer