Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 247/54
Datum
22.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue Revision mit Verfahrens- und Sachrügen ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass die Strafkammer keine Verfahrensverstöße beging und ihre Strafzumessung auf tragfähigen, eigenen Feststellungen, Einlassungen und Zeugenaussagen beruhte. Entgegen gehaltene Widersprüche und Begründungsmängel wurden durch nachvollziehbare Auslegungen entkräftet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Belehrungspflicht nach § 55 StPO begründet für sich allein keinen Revisionsgrund.

2

Das Gericht darf bei der Strafzumessung auf eigene, ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen zurückgreifen; hierbei sind Einlassungen des Angeklagten und Zeugenaussagen als tragfähige Feststellungsgrundlagen zulässig.

3

Rügen, die die Hinzuziehung bestimmter Beweismittel oder anderer Strafakten verlangen, sind unzulässig, wenn die Beweismittel nicht hinreichend bestimmt sind und die Rüge nicht der Vorschrift über die Bestimmtheit nach § 344 StPO genügt.

4

Ein Ermessensmissbrauch bzw. Widersprüche im Urteil liegen nur vor, wenn die Urteilsgründe keine nachvollziehbare, die Feststellungen deckende Würdigung enthalten; die sachliche Beweiswürdigung ist der Revision nur eingeschränkt zugänglich.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 22. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Baumeister Witheim ███ aus ██, dort geboren am ████████ █████, wegen fortgesetzter Untreue

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 5. Oktober und in der Sitzung vom 8. Oktober 1954, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████ █

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 22. Januar 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Durch Urteil des Landgerichts in Stade vom 1. September 1952 ist der Angeklagte Bahlburg wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 10.000 DM unter gleichzeitiger Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden.

Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat das Urteil am 9. Juli 1953 im Schuldspruch bestätigt, im Strafausspruch dagegen aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht in Stade zurückverwiesen.

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten am 22. Januar 1954 zu derselben Strafe wie früher, nur unter Fortfall der Aberkennung der Amtsfähigkeit, verurteilt.

Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

1.) Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Belehrungspflicht gemäß § 55 StPO verletzt, scheitert schon daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verletzung des § 55 StPO kein Revisionsgrund ist (vgl. BGHSt 1, 39; ferner 5 StR 814/52 vom 26.2.1953).

2.) Auch die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Der Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe bei der Strafzumessung Tatsachen verwendet, die nicht ordnungsmäßig festgestellt worden seien, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Die Feststellung, dass neben KC__ auch ███ durch das öffentliche Ansehen und den guten Leumund des Angeklagten bewogen worden sei, ihm zu vertrauen, konnte die Strafkammer auch auf Grund der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des █████ treffen.

Es spricht also nichts dafür, dass die Strafkammer diese Feststellung unzulässigerweise den aufgehobenen Feststellungen ihres früheren Urteils entnommen hat.

Auch die Aufklärungspflicht brauchte das Gericht nicht ohne besonderen Beweisantrag dazu zu veranlassen, ███████ zu diesem Punkt zu vernehmen. Denn ausweislich der Urteilsgründe hat die Strafkammer das entscheidende Gewicht auf das Verhalten des KC__ gelegt, der Geschäftsstellenleiter von ████ war.

b) Die Rüge, die Strafkammer hätte die „Strafakten der anderen abgeurteilten Fälle“ herbeiziehen und verwenden müssen, ist mangels Bestimmtheit der Beweismittel nicht in der Form des § 344 StPO erhoben und deshalb unzulässig.

c) Die weiteren Aufklärungsrügen der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen der Strafkammer. Es konnte für die Strafkammer nicht darauf ankommen, ob die Überziehungen, die der Angeklagte vorgenommen hat, für sich allein für die Sparkasse tragbar waren. Die Strafkammer hat darin einen besonders großen Schuldvorwurf gegen den Angeklagten erblickt, dass die Überziehungen im Verhältnis zu dem auf jeden einzelnen Kreditnehmer der Sparkasse entfallenden Kredit außerordentlich groß waren, dass also ernste Schwierigkeiten für die Sparkasse eingetreten wären, wenn alle Kreditnehmer so gehandelt hätten wie der Angeklagte. Das sind zulässige Erwägungen, die durch die getroffenen Feststellungen gedeckt werden und zu denen es keiner weiteren Feststellungen bedurfte.

3.) Die Revision rügt weiter Verletzung des § 261 StPO, indem sie meint, die Strafkammer habe ihr Ermessen missbraucht. Von einem Ermessensmissbrauch kann aber keine Rede sein. Es kommt nur darauf an, ob das Gericht von den Tatsachen, die es feststellt, hinreichend überzeugt ist. Das Gegenteil ist aus dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die Revision greift, indem sie der Strafkammer einen Ermessensmissbrauch vorwirft, im Wesentlichen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an.

Die Urteilsgründe lassen auch eindeutig erkennen, dass die Strafkammer aus dem Urteil vom 1. September 1952 nur die nicht aufgehobenen Feststellungen zum Schuldspruch verwendet, im Übrigen aber zur Straffrage selbständig neue Feststellungen getroffen hat.

II. Sachrügen.

Die Revision sieht in dem Urteil mehrere Widersprüche. Sie rügt diese Widersprüche zwar auch unter dem Gesichtspunkt des § 261 StPO; in Wahrheit handelt es sich aber dabei um Sachrügen.

1.) Kein Widerspruch liegt entgegen der Annahme der Revision darin, dass die Strafkammer einerseits feststellt, der Angeklagte habe in den Jahren von 1949 bis 1951 einen (gleichbleibenden) Umsatz von jeweils etwa 400.000 DM gehabt, andererseits aber davon spricht, dass sich aus der Höhe der Kredite eine „Investitionspolitik“ des Angeklagten ergebe. Die Strafkammer meint mit dem Wort „Investitionspolitik“ hier erkennbar nur, dass der Angeklagte nicht davon ausgegangen ist, er werde die Kredite nur ganz vorübergehend benötigen, sondern damit gerechnet hat, dass sie längere Zeit in seinem Geschäft bleiben müssten, in dieses Geschäft also investiert würden. Eine solche Investition liegt auch dann vor, wenn von den Geldern keine neuen Anlagewerte angeschafft, sondern sie z. B. dazu benutzt werden, den Betrieb im bisherigen Umfange fortzuführen, weil dies ohne solche Gelder nicht möglich wäre.

2.) Auch in den Feststellungen, die über das Verhältnis des Angeklagten zu ██ getroffen sind, liegt, entgegen der Auffassung der Revision, kein Widerspruch. Es heißt einerseits – bei Begründung des Fortsetzungszusammenhangs –, der Angeklagte habe bei Beginn der Scheckreiterei im April 1949 den Entschluss gefasst, „auf längere Zeit mit KC__ und daneben ████████ zusammenzuwirken, um sich für unbestimmte Zeit Kredite in unbestimmter wechselnder Höhe zu sichern, zwischen ihm und █████ sei auch die Art ihres Vorgehens für die gesamte Zeit festgelegt worden“, andererseits bei der Strafzumessung, das besondere Vertrauen KC__ zu dem Angeklagten habe dazu geführt, dass KC__ „sich im November 1949 von dem Angeklagten habe bereden lassen, die Scheckreiterei wieder wie im Sommer 1949 zu betreiben“.

Das ist miteinander vereinbar. Die „gesamte Zeit“, für die nach den Feststellungen das Vorgehen zwischen dem Angeklagten und ███ vereinbart war, war in den Augen des KC__ im September 1949 beendet, als der überzogene Kredit abgedeckt war. Der Angeklagte hingegen hatte nach den Feststellungen seinen Gesamtvorsatz in diesem Zeitpunkt nicht aufgegeben, sondern wollte die Überziehungen fortsetzen.

3.) Entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts liegt auch kein Rechtsfehler darin, dass die Strafkammer den Umstand strafschärfend würdigt, dass der Angeklagte nach Aufdeckung seiner Taten zwei Jahre gebraucht hat, um das widerrechtlich entliehene Geld zurückzuerstatten.

Die Strafkammer macht dem Angeklagten nicht, wie der Oberbundesanwalt meint, aus der Tatsache dieser langsamen Rückzahlung einen selbständigen Vorwurf, sondern berücksichtigt die Dauer der Rückzahlung, also die Tatsache, dass die Sparkasse noch längere Zeit nicht über die vom Angeklagten entnommenen Gelder verfügen konnte, mit Recht bei der Bewertung des Schadens. Dass sie diesen Umstand außerdem an einer anderen Stelle zur Begründung ihrer Auffassung heranzieht, der Angeklagte habe nicht einen Überbrückungskredit erstrebt, sondern eine Investitionspolitik betrieben, ist nicht zu beanstanden.

Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

Dr. KoffkaDr. RotbergSiemer
SchmidtSchnitt