Revision: Wegfall Wohnungsgesetz-Strafbarkeit, bedingter Vorsatz beim Betrug, § 133 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 247/53
- Datum
- 29.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche, den Angeklagten begünstigende sachlich-rechtliche Änderung strafrechtlicher Vorschriften ist in der Revisionsinstanz nach § 2 StGB n.F. zu berücksichtigen und kann zum Wegfall von Verurteilungen führen.
Tritt eine Strafvorschrift außer Kraft und enthält das neue Recht für die abgeurteilten Handlungen keine Strafbestimmung, sind Verurteilungen hierauf (auch in Tateinheit) aufzuheben bzw. der Schuldspruch zu berichtigen; soweit allein diese Norm trägt, ist freizusprechen.
Ein Gegenstand ist einem Nichtbeamten nur dann „amtlich übergeben“ i.S.v. § 133 Abs. 1 StGB, wenn erkennbar ist, dass die amtliche Verwahrung auch bei ihm fortdauern soll; dazu bedarf es Feststellungen zum Zweck der Herausgabe.
Für eine Verurteilung wegen Betruges ist der (bedingte) Täuschungs- und Schädigungsvorsatz eindeutig festzustellen; die bloße Annahme, der Täter habe eine Unwahrheit „für sehr wahrscheinlich“ gehalten, genügt ohne Klärung von bewusster Fahrlässigkeit und dolus eventualis nicht.
Aus dem Urteilszusammenhang darf bedingter Vorsatz nicht ohne Weiteres hergeleitet werden, wenn die festgestellte Vorteilserwartung des Täters mit dem möglichen Schadenseintritt für das Opfer nicht zwingend vereinbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 29. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1.) den Wohnungsmakler Georg ██████████████████ ███, geboren am █████ in ██, 2.) den Hausmakler Herbert ██ ████████████, geboren am ████████ 1911 in ████████, – Sachbezeichnung: ██████ u.a. – wegen aktiver Bestechung u.a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. Februar 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass bei den Verurteilungen wegen aktiver Bestechung und wegen Urkundenfälschung die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Anstiftung zum Vergehen gegen das Wohnungsgesetz entfallen, 2.) aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zum Vergehen gegen das Wohnungsgesetz in zwei Fällen verurteilt ist; insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen; b) soweit der Angeklagte wegen Gewahrsamsbruchs verurteilt ist, samt den Feststellungen; c) im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich des Berufsverbots, samt den Feststellungen.
II. Auf die Revision des Angeklagten ██ ██████ wird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass bei den Verurteilungen wegen aktiver Bestechung die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Anstiftung zum Vergehen gegen das Wohnungsgesetz entfallen, 2.) samt den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Betruges im Fall █████ verurteilt ist, b) im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich des Berufsverbots.
III. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten ██ und ████ verworfen.
IV. Soweit nicht endgültig entschieden ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
A. Die Strafkammer hat den Angeklagten ████████ wegen aktiver Bestechung in 11 Fällen (davon in 10 Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zu einem Vergehen gegen Art. XIII des Wohnungsgesetzes), wegen Anstiftung zu einem Vergehen gegen Art. XIII des Wohnungsgesetzes in 2 Fällen, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen Art. XIII des Wohnungsgesetzes und wegen Gewahrsamsbruchs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung des Berufes als Grundstücksmakler oder Wohnungsvermittler auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.
Den Angeklagten ██████████ hat sie wegen Anstiftung zur aktiven Bestechung in Tateinheit mit Anstiftung zu einem Vergehen gegen Art. XIII des Wohnungsgesetzes in 2 Fällen und wegen Betruges in 2 Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt und ihm ebenfalls die Ausübung des Berufes als Grundstücksmakler oder Wohnungsvermittler auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der beiden Angeklagten. Sie haben nur zum Teil Erfolg.
B. Revision des Angeklagten J
I. Der Angeklagte █████████, Wohnungsvermittler in █, der bereits rechtskräftig wegen schwerer passiver Bestechung und wegen Vergehens gegen Art. XIII des Wohnungsgesetzes in je 10 Fällen verurteilte S█ war Sachbearbeiter bei der Wohnungsabteilung.
Der ebenfalls bereits rechtskräftig verurteilte ██ █████ hatte als Angestellter des Wohnungsamts insbesondere Fälle von Kriegsversehrten und Tbk-Kranken zu bearbeiten.
Nach der Hamburger Vollzugsanordnung zum Wohnungsgesetz (Gesetz Nr. 18 des Kontrollrats) wurden Wohnungen auf Grund von Schlüsselzahlen zugeteilt, die sich aus drei Zahlen (Dringlichkeitsstufe, Vorzugsstufe und Zeitstufe) zusammensetzten. Die höchste Dringlichkeitsstufe erhielt nach § 36 der Vollzugsanordnung u.a., wer auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder Vergleichs zur Räumung seiner Wohnung verpflichtet war. Mit der Zuteilung von Vorzugsstufen spielten insbesondere Krankheiten, vor allem Tbc, sowie Kriegsbeschädigungen eine Rolle; die Zeitstufe bezeichnete die Anzahl der Vierteljahre, während deren der Wohnungsuchende als solcher eingetragen war. Die Schlüsselzahlen wurden auf sogenannten WS-Karten eingetragen.
1.) Die Ausstellung von WS-Karten gehörte zum Aufgabengebiet des ██ ██. Dieser hat in 10 Fällen auf Veranlassung von █████████ sachlich ungerechtfertigte Schlüsselzahlen auf WS-Karten eingetragen; █████████ hat ihm hierfür Entgelte gezahlt. Hierin sieht die Strafkammer bei █████████ 10 Fälle aktiver Bestechung in Tateinheit mit Anstiftung zu einem Vergehen gegen Art. XIII des Wohnungsgesetzes.
2.) In einem Fall gab █████████ eine sachlich unrichtig ausgestellte WS-Karte, auf der vermerkt war, dass sich in der Familie des Wohnungsuchenden ein Tbc-Kranker befand, an ███ zur weiteren Veranlassung weiter, in einem anderen Fall eine sachlich richtig ausgestellte WS-Karte für einen Schwerkriegsbeschädigten. ███ erkannte im ersten Fall die Unrichtigkeit nicht und erledigte die Angelegenheit von seinem Standpunkt aus ordnungsmäßig. Einige Zeit später gab ██████████ an ███ einen Betrag von 950.– DM als Entgelt für die Bearbeitung der beiden genannten Fälle und im Hinblick darauf, dass er die Hilfe von ███ in Zukunft für ähnliche Fälle in Anspruch nehmen wollte. Nach der Vorstellung des ███ sollte ██████ in künftigen Fällen bei der Überprüfung der persönlichen Verhältnisse der Wohnungsuchenden und der Bearbeitung ihrer Anträge mit Rücksicht auf das erhaltene Entgelt sein Ermessen missbrauchen.
Hierin sieht die Strafkammer eine aktive Bestechung des ██████ gegenüber ███.
3.) Der bereits rechtskräftig abgeurteilte Wohnungsamtsangestellte ███████ war ebenfalls zur Ausstellung von WS-Karten befugt. Er hat in 2 Fällen für Kunden des ██████ sachlich unrichtige WS-Karten ausgestellt, wobei er in einem Fall zu Unrecht vermerkte, dass ein Räumungsvergleich, im anderen, dass ein Räumungsurteil vorlag. In beiden Fällen war ███████ die Unrichtigkeit dieser Eintragungen bekannt. Es hat sich aber nicht feststellen lassen, ob auch ███ sie kannte oder ob ████████████ ihn durch Vorlegung eines gefälschten Räumungsvergleichs und eines gefälschten Räumungsurteils zur Vornahme der Eintragungen veranlasst hat.
Hierzu führt die Strafkammer rechtlich aus, █████████ habe sich beide Male der Anstiftung zu einem Vergehen nach Art. XIII des Wohnungsgesetzes schuldig gemacht, wenn ███ die Unrichtigkeit der Eintragungen bekannt gewesen sei; er sei mittelbarer Täter eines solchen Vergehens, wenn ███ gutgläubig gewesen sei. Auf Grund dieser Wahlfeststellung verurteilt sie ██████ wegen Anstiftung zu einem Vergehen gegen das Wohnungsgesetz in 2 Fällen.
4.) Der ebenfalls bereits rechtskräftig verurteilte Wohnungsamtsangestellte Q█ hatte für den Wohnungsuchenden ██████ eine WS-Karte mit inhaltlich unrichtigen Angaben ausgestellt und unbefugt mit dem Namen des Sachbearbeiters ██████ und des Abschnittsleiters ████████ unterzeichnet. Die WS-Karte gelangte über den bereits verurteilten Jehl und den Mitangeklagten ███ an █████████, der sie mit einem Bewerbungsschreiben und sonstigen Unterlagen bei dem Vergabeabschnitt einreichte, obwohl er die Unechtheit der Unterschriften erkannte. ████████████ erhielt die Wohnung. ██ ███ ließ sich alsdann, um Q█, der eine Entdeckung seiner Fälschung fürchtete, zu helfen, von dem zuständigen Beamten die WS-Karte ██ herausgeben und überbrachte sie Q█, der sie vernichtete.
Die Strafkammer hat ██████████ in diesem Fall wegen Urkundenfälschung verurteilt, weil er dem Wohnungsamt gegenüber von dem durch ███████████████ gefälschten WS-Schein Gebrauch gemacht habe, und in Tateinheit damit wegen eines Vergehens gegen das Wohnungsgesetz, begangen in mittelbarer Täterschaft, weil er durch Täuschung des zuständigen Wohnungsamtsangestellten die ungerechtfertigte Zuteilung der Wohnung an ███████████████ bewirkt habe. Darin, dass █████████ sich von dem zuständigen Sachbearbeiter des Wohnungsamts nachträglich die WS-Karte ██████ hat herausgeben lassen und an Q█ zwecks Vernichtung weitergeleitet hat, sieht das Landgericht ferner ein selbständiges Vergehen nach § 133 Abs. 1 StGB. Es führt aus, die WS-Karte sei dem Angeklagten von dem zuständigen Angestellten des Wohnungsamts amtlich übergeben worden.
II. 1.) Soweit die Revision Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, entbehrt sie der nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Begründung und ist daher unzulässig.
2.) Auf die Sachrüge war das Urteil in vollem Umfang nachzuprüfen.
a) Gegen die Annahme einer aktiven Bestechung in den oben zu I 1) behandelten 10 Fällen sowie einer weiteren aktiven Bestechung in dem unter I 2) behandelten Fall und einer Urkundenfälschung (oben I 4) bestehen keine rechtlichen Bedenken.
b) Nach dem heutigen Rechtszustand können aber die Verurteilungen wegen Anstiftung zu einem Vergehen gegen das Wohnungsgesetz in 2 Fällen nicht aufrechterhalten werden; insoweit muss vielmehr Freispruch erfolgen. Das Wohnungsgesetz (Kontrollratsgesetz Nr. 18) ist durch Gesetz der AHK Nr. A-31 vom 14.5.1953 (Amtsblatt der AHK S. 2494) am Tage des Inkrafttretens des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31.3.1953 (BGBl. I S. 97) außer Kraft getreten, d.h. nach dessen § 36 am 30.6.1953. Das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz enthält keine Strafbestimmungen für die hier abzuurteilenden Handlungen des Angeklagten ████████. Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist nach § 2 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes jede sachlich-rechtliche Änderung strafrechtlicher Vorschriften zugunsten des Angeklagten auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.
Aus demselben Grund müssen auch die Verurteilungen wegen tateinheitlich mit den aktiven Bestechungen begangenen Anstiftungen zum Vergehen gegen das Wohnungsgesetz und wegen tateinheitlich mit der Urkundenfälschung begangenen Vergehens gegen das Wohnungsgesetz (im Tenor dieses Urteils versehentlich als Anstiftung zum Vergehen gegen das Wohnungsgesetz bezeichnet) entfallen. Insoweit bedarf es nur einer Berichtigung des Schuldspruchs, da es ausgeschlossen erscheint, dass die Höhe der Einzelstrafen durch die jetzt unrichtigen tateinheitlichen Verurteilungen beeinflusst ist.
c) Rechtlich bedenklich ist die Verurteilung wegen Gewahrsamsbruchs im Fall P█. Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Annahme der Strafkammer, die WS-Karte sei dem Angeklagten ████████ amtlich übergeben worden. Einem Nichtbeamten wird ein Gegenstand nur dann „amtlich übergeben“, wenn erkennbar ist, dass auch bei ihm die amtliche Verwahrung fortdauern soll (vgl. RGSt 54, 244). Ob das hier der Fall war, lässt sich erst beurteilen, wenn geklärt ist, zu welchem Zweck der zuständige Wohnungsamtsangestellte dem Angeklagten die WS-Karte herausgegeben hat. Ob in diesem Fall eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 StGB in Betracht kommt, muss der Prüfung der Strafkammer überlassen bleiben, da das Urteil gegenüber dem Angeklagten █████████ aus dem zu b) erörterten Grund ohnehin teilweise aufgehoben werden muss.
d) Die Strafzumessungsgründe lassen – entgegen der Auffassung der Revision – keine Rechtsfehler erkennen: Dass der Gesetzgeber für die schwere passive Bestechung grundsätzlich eine strengere Strafe androht als für die aktive, hindert den Richter nicht, im Einzelfall den Bestechenden schwerer zu bestrafen als den Bestochenen. Die Strafkammer hat, entgegen der Auffassung der Revision, dem Angeklagten ███ auch nicht die Höhe der Beträge besonders zur Last gelegt, die er in den abgeurteilten Fällen erzielt hat, sondern den Umstand, dass er durch diese Art, seine Kunden zufriedenzustellen, auf die Dauer gesehen, eintragliche Geschäfte machen, seinen Betrieb also auf Kosten ehrlicher Wohnungsmakler aufrechterhalten oder vergrößern wollte. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
e) Nach alledem musste das Urteil gegenüber ████████ wie geschehen ergehen. Das Berufsverbot musste mit Rücksicht auf die Aufhebung der Gesamtstrafe aufgehoben werden, obwohl das Urteil insoweit keinen Rechtsfehler erkennen lässt.
C. Revision des Angeklagten H█
I. Der Angeklagte ██ war ebenfalls Wohnungsmakler.
1.) In dem oben zu B I 4) wiedergegebenen Fall hat er den bereits verurteilten Je█ zum Wohnungsamt geschickt, um für P█ im Wege der Bestechung einen WS-Schein mit unrichtigen Zuteilungsziffern zu erlangen. Je█ hat dann dem Wohnungsamtsangestellten, nachdem dieser den inhaltlich unrichtigen und gefälschten WS-Schein ausgestellt hatte, einen Scheck über 100.– DM gegeben.
2.) In gleicher Weise hat █████ den Je█ beauftragt, für zwei weitere Wohnungsuchende, ███████████ und L█, WS-Karten mit unrichtigen Schlüsselzahlen zu besorgen. Auch in diesen Fällen stellte Je█ gegen eine Belohnung von 75.– DM die sachlich unrichtigen Scheine aus und fälschte den Namen des Abschnittsleiters.
Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe in den Fällen zu 1) und 2) Je█ zur aktiven Bestechung und in Tateinheit damit zur Anstiftung des Je█ zum Vergehen gegen Art. XIII des Wohnungsgesetzes angestiftet. Sie hat ihn deshalb wegen Anstiftung zur aktiven Bestechung in Tateinheit mit Anstiftung zum Vergehen gegen das Wohnungsgesetz in 2 Fällen verurteilt.
3.) Der Wohnungsuchende ████ zahlte im August und September 1950 an ████████ insgesamt 630.– DM, nachdem dieser ihm zugesagt hatte, er könne ihm bestimmt bis Anfang Oktober eine Wohnung beschaffen, obwohl er sich darüber klar war, dass er das Versprechen nicht einhalten könne. Die Zahlung war als Erfolgshonorar vereinbart. ███ ließ sich das Geld aber vorweg zahlen, weil es ihm darauf ankam, sich den Betrag in jedem Fall zu verschaffen, unabhängig davon, ob er das Honorar jemals verdienen würde.
Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen Betruges verurteilt.
4.) Im August 1951 übernahm ██████ den Auftrag des rechtskräftig abgeurteilten K█, dessen Wohnung für 2.500.– DM zu verkaufen. Hierfür sollte ████████ eine Provision von 100.– DM erhalten, die aus der Verkaufssumme gezahlt werden sollte. Bei der Wohnung handelte es sich um eine sogenannte „Freibauwohnung“, d.h. eine Wohnung, deren Bau durch einen Dritten finanziert worden war, der dafür seinerseits eine andere Wohnung erhalten hatte. Die H█sche Wohnung unterlag deshalb der Bewirtschaftung durch das Wohnungsamt. Alle übrigen Wohnungen in dem Haus waren, wie der Angeklagte durch Befragung bei den Mietern festgestellt hatte, wohnungsamtsfrei. Obwohl die Strafkammer es für möglich hält, dass K█ dem Angeklagten erzählt hatte, auch seine Wohnung sei wohnungsamtsfrei, stellt sie fest, der Angeklagte habe es für sehr wahrscheinlich gehalten, dass die Wohnung nicht frei vermietbar sei.
Nachdem ███ bei der Verwalterfirma die Auskunft erhalten hatte, dass ihr die wohnungsuchende Frau █████████ als Mieterin genehm sei, schloss er mit dieser einen schriftlichen Mietvertrag, wobei er sich nach den Feststellungen der Strafkammer als Verwalter des Grundstücks ausgab. Vereinbarungsgemäß zahlte Frau Kr█ an █████████ 1.250.– DM, die dieser restlos an K█ ablieferte. Die restlichen 1.250.– DM sollten beim Einzug der Frau █████ gezahlt werden. Dazu kam es jedoch nicht mehr, weil sich inzwischen herausgestellt hatte, dass die Wohnung bewirtschaftet war. H█ hat, soweit aus dem Urteil ersichtlich, von ███ kein Geld erhalten.
Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen eines mit ███ gemeinschaftlich begangenen Betruges. Sie sieht die Täuschungshandlung darin, dass der Angeklagte der Frau Kr█ vorgespiegelt habe, es handele sich um eine freie Wohnung, und er sei Verwalter des Hauses. Das Urteil nimmt an, der Angeklagte habe sowohl dem K█ als auch sich selbst einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollen; sein eigener Vorteil hätte in der aus der Abstandssumme zu zahlenden Provision liegen sollen.
II. Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
1.) Die verfahrensrechtliche Rüge (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) enthält in Wahrheit nur unzulässige Tatsachenangriffe und ist daher unbeachtlich.
2. a) Sachlich-rechtlich ist die Revision offensichtlich unbegründet, soweit es sich um die Annahme zweier Fälle der Anstiftung zur aktiven Bestechung und des Betruges im Fall ██ █████████ handelt. Dass der Schuldspruch insoweit berichtigt werden musste, als die Strafkammer in Tateinheit mit der Anstiftung zur Bestechung auch Anstiftung zu einem Vergehen gegen das Wohnungsgesetz angenommen hat, ergibt sich aus den Ausführungen zu B II 2 b.
b) Durchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die Verurteilung wegen eines in Mittäterschaft mit K█ begangenen Betruges im Fall Kr█.
Das Landgericht begründet den Täuschungsvorsatz des Angeklagten u.a. damit, er habe erkannt, dass Frau Kr█ das Geld nicht herausgegeben hätte, wenn sie gewusst hätte, dass das Wohnungsamt ihren Einzug in die H█sche Wohnung genehmigen müsse (UA S. 74). Dass diese Verfügungsgewalt des Wohnungsamts über die Wohnung dem Angeklagten selbst positiv bekannt gewesen sei, stellt das Landgericht jedoch nicht fest. Es hat seine Einlassung, K█ habe ihm das Gegenteil angegeben (UA S. 72), mindestens nicht widerlegen können (UA S. 68). Von mehreren anderen Mietern desselben Hauses hatte er erfahren, dass deren Wohnungen der Bewirtschaftung nicht unterlagen. Trotzdem kommt das Landgericht aus tatsächlichen Erwägungen, die möglich sind und daher das Revisionsgericht binden, zu dem Schluss, er habe es „zum mindesten für sehr wahrscheinlich“ gehalten, dass über die Wohnung nicht ohne Zustimmung des Wohnungsamts verfügt werden könne (UA S. 73). Bei einer solchen Vorstellung kann er seine objektiv unrichtige Angabe gegenüber Frau Kr█, die Wohnung sei frei verfügbar, entweder bewusst fahrlässig oder mit bedingtem Täuschungsvorsatz gemacht haben. Jenes war der Fall, wenn er sich auf die Hoffnung verließ, die Erklärung K█s ihm gegenüber treffe zu, das Wohnungsamt habe also entgegen seinen eigenen Befürchtungen doch nicht über die Wohnung zu bestimmen und Frau Kr█ werde ungehindert einziehen können. Mit bedingtem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz handelte er, wenn er die etwaige Unrichtigkeit seiner Zusage gegenüber Frau Kr█ billigend in Kauf nahm, also auch dann gehandelt hätte, wenn er die Unrichtigkeit seiner Angabe positiv erkannt und damit bestimmt gewusst hätte, dass er der Frau Kr█ für ihr Geld keinen oder nur einen unsicheren Anspruch verschaffen könne. Mag auch in der Regel dieser bedingte Vorsatz bei der Täuschung schon ohne weiteres daraus folgen, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, seine Angabe sei unwahr, so bedurfte es im vorliegenden Fall doch einer bestimmten und klaren Feststellung des Urteils in der angegebenen Richtung. Denn nach den Feststellungen sollte der Angeklagte seine Provision von 100.– DM aus der von Frau Kr█ zu zahlenden Abstandssumme von 2.500.– DM erhalten (UA S. 75). Die erste Hälfte von 1.250.– DM, die Frau Kr█ beim Abschluss des Mietvertrages an den Angeklagten zahlte, gab dieser an K█ weiter (UA S. 69/70). Das Landgericht erwähnt nicht, dass er dabei etwa seine Vergütung von 100.– DM einbehalten hätte. Es muss also davon ausgegangen werden, dass dies nicht geschehen ist. Dann konnte er sie nur noch aus der zweiten Hälfte der Abstandssumme erhalten, die Frau █████ beim Einzug in die Wohnung zahlen sollte (UA S. 70). Wenn er unter diesen Umständen billigend damit rechnete, es werde zu diesem Einzug nicht kommen, so wäre er also auch damit einverstanden gewesen, seine Vergütung möglicherweise nicht zu erhalten. Diese Überlegung hindert das Revisionsgericht, die fehlende ausdrückliche Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe eine Täuschung und Schädigung der Frau █████ billigend in Kauf genommen, aus dem Urteilszusammenhang zu entnehmen. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass das Landgericht den Rechtsbegriff des bedingten Vorsatzes verkannt hat und dass das Urteil hierauf beruht.
Das Landgericht findet eine Täuschungshandlung des Angeklagten ferner darin, dass er den Mietvertrag mit Frau █████ ██████ abgeschlossen und sich dabei ihr gegenüber als Verwalter des Grundstücks aufgespielt hat. Er hatte jedoch vorher in Erfahrung gebracht, dass Frau ████████ als Mieterin genehm war (UA S. 69). Das Landgericht stellt nicht fest, dass er etwa damit rechnete, die Verwalterin werde den von ihm abgeschlossenen Mietvertrag nicht gelten lassen und die Ansprüche der Frau Kr█ seien daher aus diesem Grunde gefährdet.
Die Verurteilung im Fall ████ musste deshalb samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden, da noch weitere Aufklärungen erforderlich sind.
3.) Die Aufhebung der Verurteilung im Fall Kr█ führt nicht auch zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall K█. Es ist ausgeschlossen, dass die Höhe der Strafe in diesem Fall durch die Verurteilung im Fall ████ ███ beeinflusst ist, da die Strafkammer gerade den Fall ████ ███ aus zutreffenden Gründen als besonders schwerwiegend ansieht.
Aufzuheben waren der Gesamtstrafausspruch und das Berufsverbot. Das Berufsverbot ist von der Strafkammer in den Fällen ████████ und ████████ gemeinschaftlich begründet worden, obwohl █████████ sich in weit größerem Umfang strafbar gemacht hat als ███. Die Strafkammer wird nunmehr besonders sorgfältig zu prüfen haben, ob diese einschneidende Maßnahme auch bei ███ geboten ist.
| Schmidt | Dr. Geier | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Dr. Börker |