Revision gegen Verurteilung wegen Landfriedensbruchs in ‚Kristallnacht‘-Aktionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 247/52
- Datum
- 10.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer an einer öffentlich zusammengerotteten Menschenmenge teilnimmt, die mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten begeht, erfüllt den Tatbestand des § 125 II StGB.
Für die Annahme einer öffentlichen Zusammenrottung genügt räumliches Zusammenhalten einer größeren Anzahl und die erkennbare Möglichkeit, dass individuell nicht bestimmte Personen in nicht genauer Zahl teilnehmen können; auch räumlich/zeitlich aufgelöste Einzelakte können insoweit eine einheitlich gesteuerte Aktion bilden.
Die Verlesung einer Niederschrift über eine richterliche Vernehmung ist grundsätzlich zulässig (§ 251 StPO); Verfahrensrügen müssen nach § 344 II StPO hinreichend Tatsachen angeben, aus denen die behauptete Rechtsverletzung folgt.
Ein Verbotsirrtum, der die Schuldfähigkeit ausschließt, liegt nicht vor, wenn der Täter bei gehöriger Gewissensprüfung das Unrecht seines Tuns hätte erkennen müssen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 18. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Friedrich ██████████, geboren am ███████████ in ██████, Kreis ████, wohnhaft in ███ Nr. █████████, wegen Landfriedensbruches
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ ██ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 18. Oktober 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Landfriedensbruches gemäß § 125 II StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt, außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt worden.
Der Angeklagte rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen.
a) Die Revision führt zunächst aus, die Niederschrift über die zeugenschaftliche richterliche Vernehmung der Eheleute █████ sei verlesen worden; auf diesem Fehler beruhe im Sinne von § 337 StPO das Urteil. Die Rüge entspricht nicht den Voraussetzungen des § 344 II StPO, da aus ihr nicht die Tatsachen hervorgehen, in denen die Rechtsverletzung stecken soll. Dass grundsätzlich die Verlesung einer Niederschrift über eine richterliche Vernehmung zulässig ist, ergibt sich aus § 251 StPO.
b) Weiterhin beanstandet die Revision, dass die Sitzungsniederschrift fehlerhaft sei. Da das Urteil niemals auf der Sitzungsniederschrift beruhen kann, ist diese Rüge unbeachtlich.
II. Die sachliche Rüge.
1.) Im Zuge der von der Parteiführung der NSDAP planmäßig vorbereiteten und einheitlich gesteuerten Aktion gegen die Juden in der sogenannten „Kristallnacht“ am 9./10. November 1938 wurden in Hannover auch die Läden der Kaufleute Z. C. und █████ in der ███████-straße in der Nähe der Wohnung des Angeklagten zerstört und geplündert. Auch wurde die Wohnung des Kaufmannes G. zerstört. Zunächst wurden in den frühen Morgenstunden die Schaufenster der genannten Läden nacheinander von einer größeren Menge uniformierter Angehöriger nationalsozialistischer Parteigliederungen zerstört. Dass der Angeklagte, der schon früher als Antisemit bekannt war, sich hieran beteiligt hat, ließ sich nicht feststellen. Dagegen hat nach den Feststellungen des Urteils der Angeklagte dann etwas später in dem Laden von █████ mit einem Beil die Einrichtung zerstört. Dabei standen zeitweise Uniformierte auf dem Bürgersteig, unmittelbar vor dem Laden. In den Vormittagsstunden des gleichen Tages zerstörte der Angeklagte mit anderen Uniformierten zusammen auch den Laden des Kaufmannes Z. und anschließend mit mehreren anderen Personen dessen im Hinterhaus gelegene Wohnung. Sodann begaben sich die gleichen Personen einschließlich des Angeklagten zum Laden des Kaufmannes ████, wo sie die in dem Laden befindlichen Sachen wahllos auf die Straße warfen.
2.) Das Landgericht sieht hiernach mit Recht den Tatbestand des § 125 StGB in der Person des Angeklagten als erfüllt an. Hiernach wird, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten begeht, jeder wegen Landfriedensbruchs bestraft, der an dieser Zusammenrottung teilnimmt. Das Landgericht führt aus, dass es sich im vorliegenden Falle um eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne des § 125 StGB gehandelt habe, nämlich „um das räumliche Zusammenhalten einer größeren Anzahl Menschen zum alsbaldigen gewalttätigen Handeln, wobei die den Teilnehmern bewusste Möglichkeit bestand, dass individuell nicht bestimmte Menschen in unbegrenzter Zahl daran teilnehmen konnten“. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass es sich hier nicht um eine Tatsachenfeststellung handelt. Vielmehr wird eine nähere Bestimmung des Begriffes der zusammengerotteten Menge gegeben. Diese Begriffsbestimmung steht mit der herrschenden Rechtsprechung in Einklang. Das Landgericht ist also insoweit von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen.
Der Revision kann nun nicht darin gefolgt werden, dass das Urteil keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe, die ergeben, dass der Angeklagte sich der ihm zur Last gelegten Verletzung des Landfriedensbruches schuldig gemacht habe. Allerdings kann aus der Feststellung, dass in den Fällen ███████ und Z. der Angeklagte mit mehreren anderen Personen (Uniformierten) gehandelt habe, während im Falle ████ zeitweise Uniformierte vor dem Laden standen, noch nicht geschlossen werden, dass eine öffentliche Zusammenrottung vorlag, d. h. die den Teilnehmern und dem Angeklagten bewusste Möglichkeit, dass individuell nicht bestimmte Menschen in unbegrenzter Zahl an ihr teilnehmen konnten. Offensichtlich hat jedoch das Landgericht nicht nur die sich in unmittelbarer Nähe des Angeklagten befindlichen Personen als eine zusammengerottete Menschenmenge in diesem Sinne angesehen. Denn es führt weiter aus, der Angeklagte habe im Rahmen einer allgemeinen Aktion gehandelt, nicht in Ausführung einer Einzelaktion; sein Tun sei nur durch sein Bewusstsein zu erklären, zugleich im Schutze wie auch zur Förderung der Gesamtaktion „Kristallnacht“ zu handeln. Hiernach geht das Urteil in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass der Angeklagte an der einheitlich gesteuerten Aktion in Hannover zur Zerstörung der jüdischen Geschäfte teilgenommen hat. Dass es sich bei dieser um einen Landfriedensbruch gehandelt hat und insofern eine zu gewalttätigem Handeln zusammengerottete Menge vorhanden gewesen ist, bedurfte bei der Offenkundigkeit der Vorgänge am 9./10. November 1938 keiner besonderen Ausführungen. Wenn das Landgericht davon ausgeht, dass es sich um eine einheitlich gesteuerte Aktion handelte, so spielt es auch keine Rolle, dass sich diese Gesamtaktion in eine Reihe von Einzelaktionen auflöste, da auch zwischen diesen noch räumlich eine Einheit bestand, mag diese auch weniger eng gewesen sein. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich auch, dass die Gesamtaktion noch nicht abgeschlossen war, da noch uniformierte Gruppen auf den Straßen waren, wie im Falle ████ ausdrücklich festgestellt ist.
Dass sich der Angeklagte mit seinem Tun dieser Menschenmenge mit Kenntnis ihres strafbaren Zwecks angeschlossen hat, kann nach den Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht zweifelhaft sein, ebensowenig das Bewusstsein des Angeklagten, die vorhandene Menschenmenge durch seine erst später beginnende Teilnahme zu verstärken. Ob zu dieser Zeit die Gewalttätigkeiten schon zu einem großen Teil beendet waren, ist gleichgültig. Auf jeden Fall war auch für den Angeklagten erkennbar, dass die Aktion noch nicht abgeschlossen und der Landfriede nicht wiederhergestellt war.
3.) Dagegen, dass hinsichtlich des Angeklagten die erschwerenden Voraussetzungen des Absatzes II des § 125 StGB angenommen worden sind, sind Bedenken angesichts der Tatsachen, dass er die in den Läden der betroffenen Kaufleute bzw. in der Wohnung G. befindlichen Sachen vernichtet oder zerstört hat, nicht zu erheben.
4.) Die Revision macht schließlich geltend, dem Angeklagten habe nach den zur Tatzeit in Deutschland herrschenden Anschauungen völlig das Bewusstsein gefehlt, Unrecht zu tun. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um ein neues Vorbringen handelt, kann hieraus zu Gunsten des Angeklagten nichts gefolgert werden, da ein die Schuld des Angeklagten ausschließender Verbotsirrtum keinesfalls vorliegt. Er hätte bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Unrechtmäßige seines Tuns ohne weiteres erkennen müssen.
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Koffka |