Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zur Zulässigkeit richterlicher Aufforderung zu kurzen Plädoyers

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 246/80
Datum
24.06.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, die Verteidigung sei durch eine Äußerung des Vorsitzenden beeinträchtigt worden, wonach angesichts eines Gutachtens kurze Schlussvorträge genügten. Der BGH hält die Äußerung für zulässig und sieht hierin keinen Anlass, auf ausführliche Plädoyers zu bestehen. Es liegen keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vor, und die allgemeine Sachrüge offenbart keinen Rechtsfehler. Die Revision wird verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anregung des Vorsitzenden an die Prozessbeteiligten, kurze Schlussvorträge zu halten, ist grundsätzlich zulässig und begründet allein keinen Anspruch auf umfangreiche Plädoyers oder die Annahme einer bereits geführten Entscheidungsabsicht des Gerichts.

2

Die Entscheidung über Umfang und Schwerpunkt des Schlussvortrags obliegt der Verantwortung des Verteidigers; er kann nicht mit Erfolg geltend machen, durch eine unverbindliche richterliche Äußerung in seiner Verteidigung entscheidungserheblich behindert worden zu sein.

3

Eine Unterbrechung der Hauptverhandlung durch das Gericht oder ein gesonderter Hinweis ist nur erforderlich, wenn sich neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, die eine von den Schlussanträgen abweichende Entscheidung nahelegen.

4

Die allgemeine Sachrüge führt nur dann zur Aufhebung oder Änderung des Urteils, wenn sie einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufzeigt; eine bloße Meinungsverschiedenheit über die Beweiswürdigung genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 19. November 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Wolfgang Sch——— aus H———, geboren am █████ ██ 1948 in [REDACTED], wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██ als Verteidiger,

██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. November 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unbegründet.

1. Der Beschwerdeführer erblickt eine Behinderung der Verteidigung darin, dass der Vorsitzende nach Erstattung des Gutachtens eines Sachverständigen und Beendigung der Beweisaufnahme wegen der fortgeschrittenen Zeit geäußert habe, angesichts des Gutachtens sei ja wohl alles klar, ob deshalb nicht kurz plädiert werden könne. Verteidiger und Anklagevertreter seien davon ausgegangen, dass auf Grund dieser Äußerung mit einem Freispruch des Angeklagten zu rechnen sei; sie hätten deshalb nur kurz plädiert und Freispruch beantragt. Die Strafkammer hätte den Prozessbeteiligten Gelegenheit geben müssen, ausführlich zu plädieren, nachdem sie in der Beratung zu einer von den Schlussanträgen abweichenden Entscheidung gekommen sei. Dieses Vorbringen kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

Wie der rechtskundige Verteidiger seinen Schlussvortrag gestaltet, muss seiner Verantwortung überlassen bleiben. Die Anregung des Vorsitzenden, es mit kurzen Schlussvorträgen zu versuchen, war zulässig. Seine Äußerung gab für den Beschwerdeführer keinen Anlass zu der Folgerung, das Gericht beabsichtige, den Angeklagten in vollem Umfange freizusprechen. Die Revision selbst räumt ein, dass der Vorsitzende erklärt hat, auf Verlangen werde er die Hauptverhandlung unterbrechen.

Von sich aus hatte die Strafkammer hierzu oder zu einem Hinweis keinen Anlass. Die zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung vorgeworfen. Eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte ist bis zum Schluss der Beweisaufnahme nicht eingetreten. Auch nach dem Revisionsvortrag ging es nur um die Würdigung eines Beweismittels.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
FleischmannNiepel