Revision im Mordverfahren: Aufhebung von Strafzumessung und Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 246/59
- Datum
- 07.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellung geminderter Schuldfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB ist der anzuwendende Strafrahmen gemäß §44 Abs.2 StGB zu berücksichtigen; die Strafzumessung darf nicht durch rechtliche Fehleinschätzungen über die Gesinnung des Täters beeinflusst werden.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte setzt eine tatsächliche und rechtlich zutreffend festgestellte ehrlose Gesinnung voraus; affektbedingte Überempfindlichkeit oder psychische Beeinträchtigungen rechtfertigen diese Rechtsfolge nicht.
Liegt in der rechtlichen Würdigung der Tat ein Rechtsirrtum vor, der die Strafzumessung beeinflussen kann, ist die Strafaussprechung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Feststellung der Kenntnis der Arglosigkeit und Hilflosigkeit des Opfers sowie das Fehlen zurechnungsunfähigkeitsbegründender Umstände können den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung tragen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 27. Januar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Motorenschlosser Gerhard ████, geboren am ███████████ 1923 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 27. Januar 1959 im Strafaussprach und hinsichtlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte samt den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Zuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt. Ferner hat es die Tatwerkzeuge (eine Axt und ein Brotmesser) eingezogen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
II. 1. Auch die sachlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Schuldspruch sind unbegründet. Der Angeklagte hat seine schlafende Frau getötet. Dass er sich im Augenblick der Tat ihrer Arglosigkeit und Hilflosigkeit bewusst war, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Das Urteil begründet auch ohne Rechtsirrtum, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht zurechnungsunfähig war.
2. Bedenken bestehen aber gegen den Strafaussprach. Die Ehefrau des Angeklagten hat in den letzten zwei Jahren vor ihrem Tode immer wieder mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt. Der Angeklagte hat sich die größte Mühe gegeben, sie von ihrem Treiben abzuhalten und der Familie zu erhalten. Insbesondere in den letzten Monaten vor der Tat des Angeklagten hat seine Ehefrau offen ein den Angeklagten missachtendes, demütigendes und zutiefst verletzendes Verhalten an den Tag gelegt. Der Angeklagte stand diesem hilflos gegenüber. Er hat die Tat in einer tiefen depressiven Verstimmung und einem Zustand affektiver Hochspannung begangen. Das Schwurgericht kommt zu dem Ergebnis, dass infolge dieses Affektstaus die Fähigkeit des Angeklagten, den Anreiz zur Tat und die ihm entgegenstehenden Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach seinen Willensentschluss zu bilden, erheblich vermindert war. Es wendet deshalb § 51 Abs. 2 StGB auf den Angeklagten an und macht von dessen Milderungsmöglichkeit Gebrauch.
Nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 2 StGB stand deshalb dem Schwurgericht ein Strafrahmen von drei bis zu fünfzehn Jahren Zuchthaus zur Verfügung. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die in diesem Rahmen verhältnismäßig hohe Strafe von zwölf Jahren Zuchthaus durch Rechtsirrtum beeinflusst ist.
Das Schwurgericht begründet nämlich den neben der Strafe ausgesprochenen Ehrverlust damit, dass der Angeklagte eine ehrlose Gesinnung gezeigt habe. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Die zweifellos verwerfliche Tat des Angeklagten ist, wie die Feststellungen des Schwurgerichts ergeben, seiner Überempfindlichkeit, Selbstunsicherheit und aggressiven Gehemmtheit entsprungen, aber nicht einer ehrlosen Gesinnung. Die insoweit unrichtige Ansicht des Schwurgerichts kann nicht nur den Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, sondern auch die Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben.
| Schmidt | Dr. Koffka | Borker | |||
| Sarstedt | Siemer |