Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; wirksamer Anschluss der Verletzten als Nebenklägerin

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 246/26
Datum
02.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:020626B5STR246.26.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I ein. Der BGH stellt fest, dass sich die Verletzte L. wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat, nachdem eine zunächst formunwirksame Anschlusserklärung nach Hinweis des Generalbundesanwalts formgerecht nachgereicht wurde. Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anschluss einer Verletzten als Nebenklägerin ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 StPO).

2

Eine zunächst formunwirksame Anschlusserklärung wird wirksam, wenn der Formmangel durch nachgereichte, formgerechte Erklärung geheilt wird.

3

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Bei Verwerfung der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 19. Januar 2026, Az: 513 KLs 24/25 jug

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass sich die Verletzte L. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. Januar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Nachdem die Anschlusserklärung der Nebenklägerin zunächst nicht der Form des § 32d Satz 2 StPO entsprochen hat, ist nach entsprechendem Hinweis des Generalbundesanwalts im Revisionsverfahren am 6. Mai 2026 eine formwirksame Anschlusserklärung übermittelt worden. Die Nebenklägerin gehört als Verletzte zu dem nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO befugten Personenkreis, der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 StPO). Der Senat hat deshalb deklaratorisch festgestellt, dass sich die Verletzte dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2025 - 2 StR 193/25).

Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner

Zitiert (1)