Treffer
BGH Beschluss

Revision: Mordfeststellung zu Totschlag geändert, Strafe aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 245/98
Datum
09.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit Verurteilungen wegen Totschlags und Mordes ein. Der BGH änderte den Schuldspruch: Die Mordqualifikation hielt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, daher wurde in einem Fall zu Totschlag abgeändert; die wegen Mordes verhängte Einzel- und die Gesamtstrafe wurden aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über die Strafe an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die rechtliche Qualifikation als Mord bedarf es einer tragfähigen Feststellung konkreter Mordmerkmale; bloße mögliche Tathergänge und nicht zwingende Indizien genügen nicht, um Mord sicher zu begründen.

2

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch ändern und eine Tat herabstufen (analog § 354 StPO), wenn weitere aufklärende Feststellungen nicht möglich erscheinen.

3

Hat die Änderung des Schuldspruchs Einfluss auf die Einzel- oder Gesamtstrafe, ist diese aufzuheben und dem neuen Tatrichter die Neubewertung der Strafe zu überlassen; ergänzende nicht widersprechende Feststellungen sind möglich.

4

Eine Änderung durch den Revisionssenat steht prozessualen Schranken (z.B. §§ 265, 349 StPO) nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich nicht wirksamer verteidigen konnte und weitere Feststellungen ausgeschlossen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. Januar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juni 1998 in der Strafsache gegen K ██ aus ███ Dariusz Piotr geboren am █████████ 1968 in ███████ (Polen), wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1998

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 1998 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen verurteilt ist; b) im Ausspruch über die wegen Mordes verhängte Einzelstrafe sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Mordes zu einer Gesamttfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch wegen Mordes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sich allein aufgrund der Auffindesituation der Opfer sowie der in deren Wohnung vorgefundenen Spurenlage davon überzeugt, dass der Angeklagte zunächst Dieter B. [REDACTED] ohne nachvollziehbaren Grund und anschließend Rainer B., der im Nebenzimmer bereits im Bett lag, tötete, um diesen „als Zeugen seiner Anwesenheit und damit der Tötung von Dieter B. auszuschalten“ (UA S. 16). Das Landgericht hat damit lediglich einen möglichen Tathergang aufgezeigt. Die Indizien, auf die das Landgericht den von ihm angenommenen Tatablauf stützt, haben allerdings auch in ihrer Gesamtheit keine so eindeutige Aussagekraft, dass nicht auch eine andere Reihenfolge und eine andere Motivation für die bislang als Mord qualifizierte Tat als möglich erscheinen. Es kann deshalb nicht sicher ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte das zweite Opfer tötete, ohne hierbei in Verdeckungsabsicht gehandelt oder ein anderes Mordmerkmal verwirklicht zu haben. Der Senat schließt aus, dass hierzu weitere Feststellungen möglich wären, und ändert den Schuldspruch entsprechend (§ 354 StPO analog). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der wegen Mordes ausgesprochenen Einzelstrafe. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen zur Strafe bedarf es nicht, der Senat schließt auch insoweit weitere Feststellungen aus. Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewertung vorzunehmen. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen zur Strafe sind möglich.

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