BGH: Fortgesetzte Verhandlungen und Ersatzlieferungsangebot als Handeltreiben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 245/85
- Datum
- 11.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unter den Begriff des Handeltreibens fällt jede eigenützige Handlung, die den Umsatz des Betäubungsmittels fördert.
Handeltreiben setzt weder eigene Absatzgeschäfte noch den tatsächlichen Absatz des Betäubungsmittels voraus.
Auch die eigenützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann Handeltreiben darstellen.
Fortgesetzte Verhandlungen über Lieferzeit und das Angebot einer sofortigen Ersatzlieferung sind als Förderung eines konkreten Rauschgiftgeschäfts zu qualifizieren.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 27. November 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Gastronom Thomas ████ aus BC, dort geboren am 1953, Sachbezeichnung: ████ Ulrich u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1985, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 1984, soweit es den Angeklagten ██ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Kokain mit der Begründung freigesprochen, das festgestellte Verhalten des Angeklagten sei nur als Vorbereitungshandlung zu werten; die Förderung eines konkreten Kokaingeschäfts lasse sich in Bezug auf seine Person nicht nachweisen.
Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit der allein erhobenen Sachrüge. Sie hat Erfolg.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt unter den Begriff des Handeltreibens jede eigenützige, den Umsatz des Betäubungsmittels fördernde Handlung. Das Handeltreiben setzt weder eigene Umsatzgeschäfte noch den Absatz der Betäubungsmittel voraus und kann sich auch als eigenützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte darstellen (BGHSt 25, 290, 291; 29, 239, 240; 30, 359, 361).
Hier hat der Angeklagte ██ nicht nur das Geschäft des von ihm als Partner für Rauschgiftgeschäfte bezeichneten Mitangeklagten ████, über dessen Einzelheiten zu sprechen nicht mehr erforderlich war, eindeutig gefördert, indem er die Verhandlungen vor allem über die Lieferzeit fortgeführt hat, sondern auch eine sofortige Ersatzlieferung, wenn auch zu einem höheren Preise, angeboten. Das hat das Landgericht verkannt.
| Fleischmann | Schuster | Rebitzki | |||
| Horstkotte | Niepel |