Revision verworfen: Versuchter Totschlag bei Messerangriff
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 245/80
- Datum
- 03.06.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz für Tötung liegt vor, wenn Täter bei einem bewaffneten Angriff die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs billigend in Kauf nehmen.
Missverständliche oder knapp gefasste Formulierungen in den Urteilsgründen beeinträchtigen die Rechtsfehlerfreiheit nicht, wenn der Gesamtzusammenhang der Feststellungen die notwendige Überzeugung erkennen lässt.
Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden, wenn sich aus der Gesamtheit der Strafzumessungsgründe mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass minder schwere Fälle ausgeschlossen und Milderungsgründe nach § 49 Abs. 1 StGB zutreffend berücksichtigt wurden.
Die Revision ist zu verwerfen, soweit keine rechtserhebliche Verletzung des Rechtswegs oder sonstiger Rechtsfehler in Schuldspruch und Strafzumessung festgestellt werden können.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bremen, 10. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Hermann B. aus B., dort geboren am █ 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 10. Oktober 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Trotz missverständlicher Wendungen in den Urteilsgründen (UA S. 18, 23) ergibt der Zusammenhang der Feststellungen, dass die mit Messern ausgerüsteten Angeklagten tödliche Verletzungen des Zeugen █████████ in ihren bedingten Vorsatz aufgenommen hatten; es „machte ihnen nichts aus“, dass █████████ durch einen gezielten Messerstich umkommen konnte (UA S. 15 f).
Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dass der Tatrichter einen minder schweren Fall des Totschlags ausgeschlossen und das Vorliegen von zwei Milderungsgründen im Sinne des § 49 Abs. 1 StGB erkannt hat, kann aus der Gesamtheit der Strafzumessungsgründe mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden.
| Schuster | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Rebitzki |