Revision der Staatsanwaltschaft wegen Betäubungsmittelhandels verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 245/77
- Datum
- 07.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung kann das Tatgericht trotz Vorliegens gesetzlicher Regelbeispiele die gesetzliche Mindeststrafe verhängen, wenn die in der Person und der Tatausführung liegenden Milderungsgründe die Schärfungsgründe überwiegen.
Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Strafzumessung nicht durch eigene Würdigung ersetzen; es greift nur ein, wenn ein offenkundig grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe vorliegt.
Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB voraus; das Unterbleiben einer ausdrücklichen Erörterung des § 56 Abs. 3 StGB ist unschädlich, wenn die Feststellungen ergeben, dass die Rechtsordnung durch die Aussetzung nicht gefährdet wird.
Die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts und eines zur Tat benutzten Fahrzeugs ist nach §§ 74 StGB in Verbindung mit den einschlägigen Spezialnormen des Betäubungsmittelrechts und der Abgabenordnung gerechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 18. November 1976
Rubrum
in der Strafsache gegen
1. █ aus ██ (Niederlande), den Glaser Johannes, dort geboren am ███ in ██ (Niederlande),
2. den Glaser Theodorus, geboren am 1945 in ████ (Niederlande),
wegen gemeinschaftlichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Richter am Landgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 18. November 1976 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten „wegen gemeinschaftlichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Bannbruchs (§§ 1 Abs. 4 Nr. 3, 9, 11 Abs. 1 Nr. 6a, Abs. 4 Nr. 5, 6a BetMG; §§ 392, 396 AO; §§ 52, 25 Abs. 2 StGB)“ zu je einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt und 9.700 g Haschisch sowie einen dem Angeklagten ████ gehörenden VW-Bus eingezogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Strafaussprüche beschränkt worden. Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat zutreffend bei beiden Angeklagten die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelbeispiele des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 und 6a BetMG als erfüllt angesehen, deshalb einen besonders schweren Fall angenommen und gegen die Angeklagten jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe, also die gesetzliche Mindeststrafe, festgesetzt. Die Urteilsgründe lassen nicht besorgen, dass es hierbei von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist. Die von der Revision bemängelte Wendung, die Strafe erscheine der Strafkammer „als notwendig und erforderlich“ (UA S. 6), soll ersichtlich nur besagen, dass das Landgericht keinen Grund gesehen hat, einen besonders schweren Fall trotz des Vorliegens der genannten Regelbeispiele zu verneinen.
Der Tatrichter hat die für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände in den Urteilsgründen gegeneinander abgewogen. Er hat dabei nicht übersehen, dass die Angeklagten „eine erhebliche Menge“ Betäubungsmittel, nämlich ca. 10 kg Haschisch eingeführt und besessen und damit Handel getrieben haben. Wenn es auf UA S. 6 heißt, dass sie damit „Handel treiben wollten“, so ist das ein offensichtliches Fassungsversehen. In der rechtlichen Würdigung wird zutreffend dargelegt, sie hätten damit „Handel getrieben“ (UA S. 5).
Da der Tatrichter zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die vorwiegend in der Person der Angeklagten und in der Tatausführung liegenden Milderungsgründe die allein in der Menge des gehandelten Rauschgiftes gefundenen Schärfungsgründe erheblich überwiegen, ist es kein Ermessensfehler, dass er auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt hat. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, diese Strafe dürfe nur in dem „denkbar mildesten Fall“ angewendet werden, findet im Gesetz keine Stütze. Der Senat hat daher keinen Grund zum Eingreifen. Ob die Strafkammer die tatsächlich beste Lösung gefunden hat, hat er nach dem Gesetz nicht zu beurteilen. Das Revisionsgericht ist nicht dazu berufen, statt des tatrichterlichen ein eigenes Ermessen walten zu lassen (BGH JR 1956, 426). Es kann die Würdigung des Tatrichters nur bei einem offenkundig groben Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe beanstanden. Davon kann hier keine Rede sein.
2. Die Aussetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung enthält ebenfalls keine Rechtsfehler. Das Landgericht hat für beide Angeklagte eine günstige Sozialprognose im Sinn des § 56 Abs. 1 StGB bejaht. Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwände. Zwar nehmen die Urteilsgründe nicht dazu Stellung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafen gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Jedoch sind auch hier die Feststellungen und Wertungen zur Person der Angeklagten und zur Tatausführung zu berücksichtigen. Danach haben die Angeklagten „überhaupt nicht erfasst, auf was sie sich bei ihrem Vorgehen eingelassen haben“. Sie „waren im Umgang mit dem Haschisch völlig unerfahren und kannten sich auf diesem Gebiet überhaupt nicht aus“. Ihr Vorgehen war „in einem so hohen Grade leichtsinnig, dass es schon an Naivität grenzt“ (UA S. 6). Bei dieser Sachlage kann es den Bestand der Rechtsordnung nicht gefährden, wenn die Vollstreckung der erkannten Strafen zur Bewährung ausgesetzt wird.
3. Die Einziehung des sichergestellten Rauschgiftes und des zur Tat benutzten Kraftfahrzeugs ist nach den §§ 74 StGB, 11 Abs. 6 BetMG, 401 Abs. 2 AO aF gerechtfertigt.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil in den Strafaussprüchen aufzuheben und die Sache insoweit an den Tatrichter zurückzuverweisen.
| Schuster | Sarstedt | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Horstkotte |