Revision gegen Unterbringungsanordnung verworfen – Rechte des Vormunds nach §149 Abs.2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 245/61
- Datum
- 27.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zustellung der Antragsschrift an den gesetzlichen Vertreter (Vormund) ist nicht stets erforderlich; seine prozessualen Rechte bestimmen sich nach §149 Abs.2 StPO.
Nach §149 Abs.2 StPO kann der gesetzliche Vertreter im Hauptverfahren als Beistand zugelassen verlangt und auf sein Verlangen gehört werden; dieses Recht erstreckt sich nicht auf das Vorverfahren oder auf Entscheidungen über die Eröffnung des Hauptverfahrens.
Die bloße Abwesenheit des gesetzlichen Vertreters während eines Teils der Hauptverhandlung begründet keinen Verfahrensvorwurf, wenn er nicht zuvor die Zulassung als Beistand beantragt hat.
Rechtsmittel, die nur die Beweiswürdigung angreifen, sind im Revisionsverfahren unzulässig; allgemeine Sachrügen werden nur auf Rechtsfehler überprüft und führen bei deren Ausbleiben zur Verwerfung.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 3. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen ██ aw ██ den berufslosen Heinz geboren am █████ in KD, zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Pr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Beschuldigten und seines gesetzlichen Vertreters gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 3. März 1961 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird sowohl durch die Revision des Beschuldigten als auch durch die seines gesetzlichen Vertreters angegriffen, der dem Pflichtverteidiger des Beschuldigten am Tage des Urteils schriftlich Vollmacht mit der Befugnis erteilt hatte, Rechtsmittel einzulegen. Die Revisionen haben keinen Erfolg.
1. Sie berufen sich vergeblich darauf, dass dem Vormund des Beschuldigten keine Antragsschrift zugegangen sei und er nur an einem Teil der Hauptverhandlung (zu der er als Zeuge geladen worden war) teilgenommen habe.
a) Die Antragsschrift vom 6. Dezember 1960 ist allerdings lediglich dem Beschuldigten selbst zugestellt worden. Jedoch hatte der Pflichtverteidiger den Vormund schriftlich gebeten, mit ihm die Unterbringungssache zu besprechen. Auch kannte der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten den Inhalt des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurfs in diesem Verfahren bereits aus einem anderen Verfahren über die einstweilige Unterbringung. Gegen den Unterbringungsbefehl des Landgerichts vom 15. Dezember 1960 hatte der Vormund sofortige Beschwerde eingelegt. Die Revisionen können sich also nicht darauf berufen, dass der Beschuldigte im Unterbringungsverfahren dadurch benachteiligt worden sei, dass sein gesetzlicher Vertreter hiervon nichts gewusst habe und deshalb sein Mündel nicht wirksam unterstützen konnte. Einer Zustellung der Antragsschrift an den Vormund bedurfte es aber nicht. Seine Rechte beurteilen sich lediglich nach § 149 Abs. 2 StPO. Er kann also nur verlangen, „in der Hauptverhandlung“ als Beistand zugelassen und auf sein Verlangen gehört zu werden. Dieses Recht erstreckt sich weder auf das Vorverfahren noch auf das Verfahren, in dem über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden wird.
b) Zu Unrecht bemängelt die Revision die Abwesenheit des gesetzlichen Vertreters während eines Teils der Hauptverhandlung. Das begründet keinen Verfahrensvorwurf gegenüber dem Gericht. Die Strafkammer brauchte zumindest solange nicht zu vermuten, dass der Vormund an der Hauptverhandlung teilnehmen wollte, als er keinen Antrag auf Zulassung als „Beistand“ gestellt hatte. Auf einen solchen (vorherigen) Antrag berufen sich die Beschwerdeführer aber selbst nicht.
Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revisionen bekämpfen nur die Beweiswürdigung als solche und sind daher unzulässig.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsfehler erkennen ließ, waren die Revisionen entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Koffka | Siemer |